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#Abgesagt wegen Corona? So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Abgesagt wegen Corona? So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Der Besuch von Kulturveranstaltungen, Fußballspielen und anderen Freizeitaktivitäten ist derzeit nicht erlaubt. Wer dafür Eintrittskarten gekauft hat, kann eine Entschädigung fordern. Wurden die Tickets nach dem 8. März 2020 erworben, also nachdem die Pandemie in Deutschland richtig ankam, muss der Kaufpreis in Geld ohne Gebühren zurückgezahlt werden. Einen Gutschein darf der Kunde ablehnen. Wurden die Tickets aber vor dem 8. März gekauft, gilt ein neues Gesetz.

Dyrk Scherff

Dyrk Scherff

Redakteur im Ressort „Geld & Mehr“ der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

Danach muss der Veranstalter nicht zwingend Geld zurückzahlen, es sind auch Gutscheine möglich. Die darf der Kunde nur ablehnen, wenn der Gutschein aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist, etwa weil wichtige Lebenshaltungskosten ohne die Auszahlung nicht beglichen werden können.

Eintrittskarten

Für günstige Tickets von zum Beispiel 20 Euro dürfte das schwer zu begründen sein, für teure Konzertkarten für die ganze Familie im Wert von mehreren hundert Euro einfacher. Im Zweifel müssten sich beide Seiten darüber vor Gericht streiten, was sie angesichts der kleinen Summen vermutlich vermeiden wollen. Daher dürfte in der Praxis das Entgegenkommen des Veranstalters entscheidend sein. Geld anstelle eines Gutscheins soll es auch geben, wenn das Ticket mit einer Reise verbunden war, die aber nicht mehr stattfindet. Werden die Gutscheine bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss das Geld doch zurückgezahlt werden. Nicht akzeptieren müssen Kunden auch, wenn das Ticket auf einen Alternativtermin umgebucht wird.

Abos und Kurse

Viele Menschen besuchen in der Freizeit immer wieder die gleichen Einrichtungen und haben dafür eine Jahreskarte, etwa für das Hallenbad, das Bundesliga-Stadion oder den Zoo. Oder ein Abonnement für das Theater. Oder sie sind Mitglied in einem Fitnessstudio oder haben einen Kurs in der Volkshochschule, der Ballett- oder Musikschule gebucht. Auch für diese jährlichen oder monatlichen Zahlungen gibt es Entschädigungsregeln, wenn diese Orte wegen behördlicher Auflagen geschlossen werden.

Für die Zeit der Schließung besteht ein Anspruch auf Geld, wenn die Beiträge nach dem 8.März gezahlt wurden. Für frühere Zahlungen darf der Veranstalter auch einen Gutschein aushändigen, der bis Ende 2021 gilt. Auch hier muss in Härtefällen wie beim Kauf von Einzeltickets mit Geld statt mit einem Gutschein gezahlt werden. Monatliche Beitragsüberweisungen dürfen für die Zeit der Schließung ausgesetzt werden.

Strittig ist, ob auch entschädigt werden muss, wenn ein Alternativprogramm online angeboten wird, etwa der Fitnesskurs oder der Gitarrenunterricht. Das werden wohl erst Gerichte endgültig entscheiden. Einige Anbieter versuchen auch, die Gültigkeit der Jahreskarten einfach um die ausgefallene Zeit nach hinten zu verlängern. Das muss der Kunde aber nicht akzeptieren, wenn es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich genannt wird. Tut er das jedoch und kann die Karte danach nicht mehr voll nutzen, weil er umzieht, hat er wie schon vor Corona das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Außerordentliche Kündigungen unter Bezug auf die Corona-Auflagen sind hingegen nicht möglich, schließlich können Fitnessstudio und Co. danach wieder genutzt werden. Gekündigt werden darf aber, wenn das Angebot und die Öffnungszeiten sich nach Wiedereröffnung stark verändern oder eingeschränkt werden. Zehnerkarten gelten in der Regel ohnehin meist drei Jahre, können also einfach nach dem Ende des Lockdowns aufgebraucht werden. Auch wer seine Bahncard zurückgeben will, weil er sie wegen des Lockdowns nicht mehr braucht, dürfte es schwer haben. Da die Züge fast in vollem Umfang weiterfahren, kann man kein Geld zurückfordern.

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