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#Wenn die Schenkung zur Steuerfalle wird

Wenn die Schenkung zur Steuerfalle wird



Ist eine eigene Zahnarztpraxis noch ein Gelegenheitsgeschenk?

Bild: Reuters

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit. Doch was ist üblich? Das Auto zum 18. Geburtstag, die Wohnung zum Studienbeginn oder eine eigene Arztpraxis zum Studienabschluss?

Laura hat das, wovon andere träumen: eine reiche Tante. Und Tante Roswitha ist nicht einmal knauserig oder gar geizig, sondern sogar überaus großzügig und spendabel. Schon vor Jahren hat sie ihrer Nichte Laura versprochen, ihr eine eigene Arztpraxis zu finanzieren. Daraufhin hat sich Laura gesputet und ihr Zahnmedizin-Studium zügig absolviert. Nun zeigt sich, dass Zahnarztpraxisgründungen ein besonders teures Pflaster sind. Nach Daten der Apotheker- und Ärztebank fallen dafür im Durchschnitt gut und gerne mehr als 500.000 Euro an. Doch zum Ende von Lauras Medizinstudium lässt Tante Roswitha sich nicht lumpen und stellt den Betrag bereit. Damit aber stellt sich die Frage: Ist das Geld zu versteuern?

Hanno Mußler

Grundsätzlich sind Geschenke steuerpflichtig. Wer als Vater oder Mutter seinen Kindern, wie der Volksmund sagt, noch „mit warmer Hand“ Vermögen als quasi vorgezogenes Erbe verschenkt, kann alle zehn Jahre einen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Alle darüber hinausgehenden Zuwendungen unterliegen der Schenkungsteuer. Falls Roswithas Schenkung an Laura im Wert von 500.000 Euro als steuerpflichtig eingestuft würde, müsste Laura sogar 480.000 Euro versteuern, denn ihr Verwandtschaftsgrad erlaubt nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

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