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#Eine kleine Ärztekammer ändert einfach ihre Weiterbildungsordnung – Kritisch gedacht

Eine kleine Ärztekammer ändert einfach ihre Weiterbildungsordnung – Kritisch gedacht

Ein Gastbeitrag von Hans-Werner Bertelsen

 

Wir befinden uns im Jahre 2019 n.Chr. Alle Landesärztekammern in Deutschland belohnen die Teilnahme an Fortbildungen zum Thema “Homöopathie” mit für die Ärzteschaft beruflich relevanten Fortbildungspunkten… Alle Landesärztekammern? Nein! Eine kleine, aber feine Landesärztekammer widersetzt sich diesem Belohnungsritual.

Es ist tatsächlich eine gute Nachricht: Die Bremer Ärztekammer hat ihre Weiterbildungsordnung (WBO) geändert und dabei die Homöopathie aus ihrem Fortbildungs-Portfolio entfernt.

Böse Zungen behaupten, man habe das Wörtchen “Homöopathie” bei der Neufassung der Bremer WBO einfach so stark verdünnt, bis es nicht mehr nachzuweisen war.

Wie dem auch sei – richtig ist, in der vom Vorstand der Bremer Ärztekammer einstimmig beschlossenen Neufassung der Bremer WBO kommt dieses Wörtchen einfach nicht mehr vor. Somit wird die Bremer Ärztekammer keine Fortbildungs-Punkte für Veranstaltungen mehr vergeben können, die sich mit dem Thema “Homöopathie” befassen.

Der Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Andreas Gassen forderte eine Beendigung der Kassenfinanzierung von “Homöopathie”. Gesundheitsminister Spahn ließ sich leider vorerst nicht überzeugen. Das missfällt unter anderem der KV Hessen.

Andere Landesärztekammern haben bereits Interesse am Bremer Modell signalisiert, und so ist es wahrscheinlich, dass sich weitere Landesärztekammern dem Bremer Vorbild anschließen und die Homöopathie ebenfalls aus ihrem Portfolio streichen werden. Zusammen mit anderen vielfältigen Aufklärungsaktivitäten wird diese Änderung nicht folgenlos bleiben. Die Nachfrage nach dieser zu Zeiten des Aderlasses lebensrettenden Therapieform dürfte weiterhin sinken.

Sinken dürfte mit dieser wichtigen Entscheidung auch die Zahl derjenigen PatientInnen, denen aufgrund einer zeitraubenden “Alternativ-Therapie” der Zugriff auf eine lebensretttende und indikationsgerechte Therapieform versperrt wird.

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