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#Karlsruhe beanstandet pauschales Verbot von Kinderehen

Das pauschale Verbot von Kinderehen verstößt gegen das Grundgesetz. Dem Gesetzgeber sei es zwar nicht von vornherein verwehrt, ohne Prüfung des Einzelfalls die Nichtigkeit solcher Ehen anzuordnen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe mit.

Allerdings vermissen die Richterinnen und Richter derzeit die Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Vorschrift muss bis Mitte 2024 überarbeitet werden. (Az. 1 BvL 7/18)

Die beanstandete Regelung sieht vor, dass eine im Ausland geschlossene Ehe automatisch unwirksam ist, wenn einer der Partner noch nicht mindestens 16 Jahre alt war. Die Regelung war Teil des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, das die schwarz-rote Bundesregierung 2017 vor dem Hintergrund gestiegener Flüchtlingszahlen verabschiedet hatte.

Damals waren vermehrt sehr junge Verheiratete nach Deutschland gekommen. Die Behörden und Gerichte waren damit unterschiedlich umgegangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2018 Bedenken, die Vorschrift im Fall eines syrischen Paares anzuwenden, und bat deshalb das Verfassungsgericht um Überprüfung.

Nun muss der Gesetzgeber nachbessern: Laut Karlsruhe muss das Gesetz Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit einer Kinderehe enthalten, etwa zu Unterhaltsansprüchen. Außerdem muss es die Möglichkeit geben, dass die im Ausland geschlossene Frühehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht gültig wird. Der Gesetzgeber hat bis längstens 30. Juni 2024 Zeit das Gesetz zu ergänzen. Bis dahin bleibt es unter der Voraussetzung in Kraft, dass Unterhaltsansprüche gesichert werden.

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