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#Kommentar zum Corona-Wiederaufbaufonds: Warnschuss aus Karlsruhe

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Kommentar zum Corona-Wiederaufbaufonds: Warnschuss aus Karlsruhe

Ein Warnschuss: Das Bundesverfassungsgericht sieht die Möglichkeit, dass durch den Corona-Wiederaufbaufonds der EU in die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages eingegriffen wird. Überdies könnten die Verfassungsidentität des Grundgesetzes beeinträchtigt und die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung verletzt werden. Einen Eilantrag dazu lehnte der Zweite Senat zwar ab. Doch seine Zweifel wurden mehr als deutlich. Schließlich ist das Budgetrecht des Deutschen Bundestages unverfügbarer Teil des Demokratieprinzips, das nicht verändert werden darf. Es dürfen keine dauerhaften, unkalkulierbaren Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen.

Auch jede größere Hilfe internationaler Art muss vom Bundestag bewilligt werden. Der parlamentarische Einfluss muss stets sichergestellt sein. Eine Verletzung des Demokratieprinzips liegt vor, wenn etwa über größere Ausgaben im Wesentlichen nicht mehr in Berlin, sondern in Brüssel entschieden würde. Im Fall des sogenannten Eigenmittelbeschlusses halten es die Karlsruher für möglich, dass der Bundestag nicht mehr Herr seiner Beschlüsse wäre. 

Nicht aus der Pflicht stehlen

Allerdings sieht Karlsruhe – bei der im Eilverfahren üblichen summarischen Prüfung – keine evidente Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Nachteile überwogen, wenn das Programm nun gestoppt würde. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Eigenmittelbeschluss gegen Europarecht verstieße, wäre zunächst der Europäische Gerichtshof in der Pflicht. Im Fall eines Verstoßes gegen die Verfassungsidentität müssten alle deutschen Staatsorgane darauf hinwirken, dass ein verfassungskonformer Zustand wiederhergestellt wird.   

Das Bundesverfassungsgericht hat schon durch die Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten, mit der Ausfertigung des Gesetzes zu warten, deutlich gemacht, wie ernst es diesen Fall nimmt. Es bleibt schlicht auf der Linie seiner Rechtsprechung. Die aber liegt im Grundgesetz begründet und wird auch in anderen EU-Staaten vertreten. Als souveräner Staat ist Deutschland offen für Europa. Es hat sich freiwillig dem Staatenverbund angeschlossen und zugestimmt, dass dessen Recht grundsätzlich Vorrang hat. Eine schleichende Aushöhlung der eigenen Staatlichkeit ist damit gerade nicht verbunden. Über diese Geschäftsgrundlage der Union der Bürger und ihrer Selbstbestimmung muss nicht nur Karlsruhe wachen. Auch Brüssel und Luxemburg dürfen sich nicht aus der Pflicht stehlen.

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