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#Lauter letzte Worte

Lauter letzte Worte

Erst vor wenigen Wochen verurteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Polen zu einem täglichen Zwangsgeld von einer Million Euro bis zur Aussetzung der umstrittenen Disziplinarkammer. Es war ein weiterer Höhepunkt im Streit über die Rechtsstaatlichkeit Polens. An diesem Dienstag folgte das nächste Urteil aus Luxemburg. Die Richter des EuGH entschieden, dass die Kompetenzen des polnischen Justizministers, der gleichzeitig Generalstaatsanwalt ist, zu weit gehen. Seine Befugnis, Richter an Strafgerichte höherer Instanz abzuordnen, verstößt gegen Europarecht.

Thomas Gutschker

Politischer Korrespondent für die Europäische Union, die Nato und die Benelux-Länder mit Sitz in Brüssel.

Das Bezirksgericht Warschau hatte sich zuvor an den EuGH gewandt und um eine Auslegung der polnischen Regelung gebeten. Die Warschauer Richter bemängelten, dass die Kriterien für die Abordnungen nicht offiziell bekannt seien. Die Entscheidungen unterlägen auch keiner gerichtlichen Kontrolle. Im Übrigen könne der Justizminister die Abordnung auch wieder beenden, jederzeit und ohne Begründung. Auch hierfür gebe es keine im Voraus bestimmten Kriterien. Der EuGH bestätigte all diese Zweifel nun.

Die Luxemburger Richter hoben abermals die Bedeutung einer unabhängigen Justiz hervor. Die Abordnung eines Richters dürfe in keinem Fall zu einem Instrument der politischen Kontrolle werden. Die Richter wiesen auch auf die Gefahren hin, die damit verbunden seien, dass der Justizminister in Polen gleichzeitig Generalstaatsanwalt ist. Dank der Doppelrolle könne der Minister sowohl über die Staatsanwaltschaft als auch über die Abordnung von Richtern Einfluss ausüben.

Warschau reagierte wie gewohnt. „Das heutige EuGH-Urteil ist ein weiterer Versuch, das Justizsystem in Polen zu destabilisieren“, twitterte Polens Vizejustizminister Sebastian Kaleta. Die verhandelte Regelung gebe es in vielen anderen Ländern; sie sei auch nicht Bestandteil der seit 2015 von der nationalkonservativen Regierungspartei PiS umgesetzten Reformen gewesen. In Luxemburg hatte die polnische Regierung abermals argumentiert, die Organisation der Justiz sei Sache der Mitgliedstaaten. Tatsächlich handelt es sich um einen Bereich, der nicht dem harmonisierten Europarecht unterfällt. Aus Sicht der EU kann man es bei dieser Feststellung aber nicht belassen. Die Luxemburger Richter verwiesen etwa auf Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“ Ein solcher Rechtsschutz setze eine unabhängige Justiz voraus.

Im Kern geht es nicht nur mit Polen längst um den Vorrang des Europarechts, also um eine Grundvoraussetzung des Staatenverbunds. Mit Ungarn spitzt sich der Streit um das letzte Wort ebenso zu,vor allem im Asylrecht. Am Dienstag entschied der EuGH auch darüber.

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