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#NRW-Innenminister Reul unterliegt gegen Junge Freiheit

NRW-Innenminister Reul unterliegt gegen Junge Freiheit

Der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul (CDU) ist ein Mann der klaren Worte. Gegen jede Form von Extremismus, komme er aus der linken, aus der rechten oder der dschihadistischen Ecke, verfolgt der nordrhein-westfälische Innenminister seine Null-Toleranz-Politik und findet dafür stets griffige Formulierungen. Doch auch für hohe Amtsträger wie Reul gelten die Grenzen des Äußerungsrechts.

Nach einem nun veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf darf Reul nicht mehr behaupten, die Lektüre der Wochenzeitung Junge Freiheit könne als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung gewertet werden.

Ebenso hatte sich Reul im vergangenen Jahr nach der Festnahme des Polizeiverwaltungsbeamten Thorsten W. aus Hamm geäußert. W. muss sich zurzeit vor dem OLG Stuttgart neben elf weiteren Männern verantworten. Der Generalbundesanwalt wirft dem 51 Jahre alten Mann vor, eine terroristische Vereinigung namens „Gruppe S.“ unterstützt zu haben, die Anschläge auf Moscheen und prominente Politiker geplant haben soll. Nach der Festnahme von W. hatte Reul das Polizeipräsidium Hamm gerügt, weil es im Fall des Verwaltungsbeamten schon seit vielen Jahren alarmierende Signale gegeben habe. Bei der Auftaktveranstaltung der Extremismusbeauftragten der NRW-Polizeibehörden benannte Reul auch die Lektüre der Jungen Freiheit als Warnsignal für eine rechtsextreme Gesinnung.

Diese Aussage stellt nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts einen „Eingriff in den Schutzbereich der grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit“ dar, welche die Grundrechtsträger „vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen“ schütze, die an Inhalt und Gestaltung des Medienorgans anknüpfen. Zudem verurteilte das Gericht den Minister, seinem Extremismusbeauftragten binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, dass seine Aussage „rechtswidrig“ war (Az.: 1K5973/20).

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