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#Post ans Finanzamt: Einspruch gegen Steuerbescheid: Auf Frist und Inhalt achten

Post ans Finanzamt: Einspruch gegen Steuerbescheid: Auf Frist und Inhalt achten



Ist der Steuerbescheid nicht korrekt, können Steuerzahler Einspruch einlegen. Allerdings bleibt ihnen dafür nicht ewig Zeit. Wer sich nicht an die Frist hält, kann nichts mehr ändern.

Wer Fehler in seinem Steuerbescheid entdeckt, kann dagegen etwas tun. Briefe vom Finanzamt sollten Sie also nicht gleich abheften, sondern erstmal die Angaben prüfen.

Kontrollieren Sie, ob alle Ausgaben, die Sie in der Steuererklärung vermerkt haben, auch im Steuerbescheid stehen, rät der Bund der Steuerzahler. Ist das Finanzamt abgewichen und hat bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt, können Sie Einspruch einreichen.

Das kann sich auszahlen: Laut Bundesfinanzministerium wurden allein im Jahr 2019 fast 3,5 Millionen Einsprüche eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter insgesamt über 5,8 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Die gute Nachricht: Fast zwei Drittel der Fälle (rund 66 Prozent) waren erfolgreich. Erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren nur 14 Prozent der Einsprüche.

Einspruch einlegen ist einfach

Das Verfahren ist einfach und kostenlos. Sie müssen sich nur an die Fristen halten und innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Darauf macht die Stiftung Warentest aufmerksam.

Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Steuerbescheides, wobei der Fiskus üblicherweise von einer dreitägigen Postlaufzeit ausgeht – also Stempel des Steuerbescheides plus drei Tage.

Fällt der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sich diese bis zum nächsten Werktag. Maßgeblich ist immer der amtliche Bescheid, den das Finanzamt per Post nach Hause schickt.

Endet die Einspruchsfrist an einem Wochenende oder Feiertag, verlängert sie sich ebenfalls bis zum nächsten Werktag. Silvester zählt laut Bundesfinanzhof als Werktag (Az.: III B 135/17).

Absender muss erkennbar sein

Der Einspruch muss ans zuständige Finanzamt gehen, per Brief oder E-Mail, über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuerprogramm.

Formal muss ein Einspruch keine besonderen Anforderungen erfüllen. Es muss nur klar sein, wer ihn einlegt und welchen Bescheid die Person angreift. Das gilt insbesondere für zusammenveranlagte Paare. Legt nur ein Ehepartner Einspruch ein, gilt der Rechtsbehelf nicht automatisch auch für den anderen, so der Bund der Steuerzahler.

Auf Musterverfahren hinweisen

Das Wort „Einspruch“ muss nicht zwingend drüber stehen, und man muss einen Einspruch auch nicht begründen. Allerdings kann das sinnvoll sein, weil der Sachbearbeiter so den Sachverhalt gezielt prüfen kann. Fehlt eine Begründung, kann es unter Umständen sein, dass das Finanzamt zum selben Ergebnis kommt wie im Steuerbescheid.

Im Einspruch kann man auf laufende Verfahren verweisen, über die der Bundesfinanzhof, andere Bundesgerichte oder der Europäische Gerichtshof noch entscheiden – wenn sie für den eigenen Steuerbescheid von Bedeutung sind. Am besten gibt man das Aktenzeichen an. Der eigene Bescheid bleibt in diesem Punkt offen, bis ein Urteil gefallen ist.

Den Einspruch zurücknehmen

Wichtig zu wissen: Eventuelle Steuerforderungen werden durch den Einspruch nicht grundsätzlich hinfällig. Das heißt: Sie müssen die Forderung meist trotzdem erst einmal begleichen. Wer das vermieden will, sollte zudem eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen.

Liegt alles vor, kann das Finanzamt die Unterlagen erneut prüfen. Das kann auch ungünstig für den Steuerzahler ausfallen. In einem solchen Fall ist von einer „Verböserung“ des ursprünglichen Steuerbescheids die Rede. Aber: Das Finanzamt muss Steuerzahlerinnen und Steuerzahler darauf hinweisen. Betroffene können ihren Einspruch dann auch zurücknehmen. Dann bleibt alles beim Alten.

Literatur:

Finanztest-Spezial: „Steuern 2021“, Stiftung Warentest 2021, Heft, 128 Seiten, 9,90 Euro

Angela Rauhöft: „Steuererklärung 2020 – 2021 Arbeitnehmer, Beamte“, Stiftung Warentest 2020, ISBN 978-3-7471-0211-4, 14,90 Euro

Gabriele Waldau-Cheema: „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre, Verbraucherzentrale NRW 2021, ISBN 978-3-86336-144-0, 14,90 Euro

© dpa-infocom, dpa:210810-99-794909/2 (dpa)

Angaben des Bundesfinanzministeriums zu Einsprüchen

Tipps der Stiftung Warentest

Entscheidungsvorschau des Bundesfinanzhofes

Musterklagen des Bundes der Steuerzahler

Elektronisches Finanzportal Elster

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