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#So funktioniert die Corona-Testpflicht für Unternehmen

So funktioniert die Corona-Testpflicht für Unternehmen

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) führt nun „verbindliche Testangebote in Betrieben“ ein. Dazu hat er dem Bundeskabinett am Dienstag eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich nächste Woche in Kraft.

Was genau regelt die Verordnung unter dem Stichwort „Testpflicht“?

Arbeitgeber werden damit verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal in der Kalenderwoche einen Test anzubieten, der zum Nachweis einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus dient. Beschäftigte, die auf der Arbeit häufigen Kontakt mit anderen, wechselnden Personen haben, müssen jede Woche zwei Testangebote erhalten.

Werden die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich testen zu lassen?

Nein, davon sieht die Bundesregierung ausdrücklich ab – auch wenn das rechtlich kein Problem wäre. Schließlich gibt es schon Testpflichten für einige Bereiche; die Landesverordnungen von Berlin und Sachsen sehen sie etwa für Mitarbeiter vor, die Kontakt zu Kunden und Gästen haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jüngst eine Verpflichtung für Mitarbeiter in einem Seniorenheim nur deshalb gekippt, weil der Verordnungsgeber sie auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt hatte. Dass die Bundesregierung trotzdem Rechtsbedenken dagegen vorbringt, könnte daran liegen, dass die Folgen für Verweigerer unangenehm wären und der Vorstoß deshalb unpopulär ist: Die Arbeitgeber könnten die Mitarbeiter nämlich ohne Lohn nach Hause schicken.

Nimmt Betriebe in die Pflicht: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil


Nimmt Betriebe in die Pflicht: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil
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Bild: Reuters

Welche Tests muss der Arbeitgeber anbieten?

Arbeitgeber können die neue Pflicht mit allen gängigen Testvarianten erfüllen – also auch mit Selbsttests, die ihre Arbeitnehmer ohne Hilfe von Fachpersonal anwenden. Denkbar ist auch, dass ein Betrieb eine Vereinbarung mit einer Apotheke schließt, die die Tests übernimmt. Die Beschäftigten zu einer öffentlichen Teststation zu schicken ist nicht vorgesehen.

Wer trägt die Kosten?

Für die Kosten muss das Unternehmen aufkommen. Tests anzubieten sei Teil ihrer Fürsorgepflicht für die Beschäftigten in der Pandemie, argumentiert Arbeitsminister Heil. Die Beschaffungskosten seien aber steuerlich absetzbar. Zudem würden sie bei der Berechnung staatlicher Überbrückungshilfe für Krisenbetriebe berücksichtigt, wie Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) zugesichert habe.

Welche Ausgaben kommen damit auf die Unternehmen zu?

Die Regierung rechnet Heil zufolge mit Kosten von 130 Euro je Arbeitnehmer für den Geltungszeitraum der neuen Verordnung bis Ende Juni. Rechnet man das auf eine Gesamtzahl von 30 Millionen Arbeitnehmern hoch, wären das 3,9 Milliarden Euro. Einige Schätzungen aus der Wirtschaft kommen zu höheren Beträgen. Die konkrete Höhe wird davon abhängen, wie viele Beschäftigte die Angebote annehmen und wie viel Fachpersonal zum Einsatz kommt. Die Stückpreise für die Tests liegen aktuell zwischen 2,30 und rund 7 Euro.

Was müssen die Arbeitgeber dabei dokumentieren?

Eine detaillierte Dokumentation der Testungen und Ergebnisse wird nicht verlangt. Allerdings müssen Nachweise über die Beschaffung von Tests oder über Vereinbarungen mit Dienstleistern vier Wochen lang aufbewahrt werden, damit die Behörden kontrollieren können, ob ein Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat.

Wie werden Verstöße geahndet?

Es gilt der übliche Sanktionsrahmen der Arbeitsschutzverordnung mit Bußgeldern bis 30.000 Euro; bei besonders schweren Verstößen sind auch Betriebsschließungen möglich. Es handelt sich um dasselbe Regelwerk, das Arbeitgeber schon seit Februar verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, soweit das betrieblich möglich ist.

Was, wenn ein Betrieb wegen Lieferproblemen oder finanziellen Engpässen keine Tests bekommt?

Heil zufolge reicht in Kontrollen der Bestellbeleg als Nachweis aus. Ist der Test bestellt, aber noch nicht geliefert, müsste der Betrieb demnach nicht schließen und auch kein Bußgeld fürchten. Können Betriebe in finanzieller Not keine Tests kaufen – etwa weil Überbrückungshilfe auf sich warten lässt –, dürfte es von der Einschätzung der Kontrollbehörde abhängen.

Wie viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft die Vorschrift?

Sie gilt für alle rund drei Millionen Unternehmen, vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum Automobilkonzern. Und sie erfasst grundsätzlich alle rund 40 Millionen abhängig Erwerbstätigen – ausgenommen jene, die „ausschließlich“ in ihrer Wohnung arbeiten. Wie viele das sind, ist offen: Schätzungen zufolge arbeiten derzeit rund zehn Millionen Arbeitnehmer häufig oder regelmäßig im Homeoffice – aber nicht unbedingt ausschließlich.

Wie viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern schon freiwillig Tests an?

Einer aktuellen Umfrage des Bundeswirtschaftsministeriums zufolge bieten 69 Prozent der Unternehmen ihren Beschäftigten Tests an oder wollen dies bald tun. Ein Drittel berichtet von Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit, viele nennen auch die Kosten als Hürde. Eine F.A.Z.-Umfrage unter den 30 Dax-Konzernen hat zudem ergeben, dass von ihnen fast alle ihren Mitarbeitern kostenlose Schnelltests zur Verfügung stellen, wenn sie nicht im Homeoffice arbeiten können.

Was ist mit dem öffentlichen Dienst?

Die Vorschrift gilt im Grundsatz für alle Arbeitgeber, öffentliche genauso wie private. Ob eine Kontrollbehörde im Ernstfall Bußgelder gegen eine andere Behörde verhängt, ist offen.

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