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#Verfassungsgericht weist weitere Eilanträge gegen Corona-Notbremse ab

Verfassungsgericht weist weitere Eilanträge gegen Corona-Notbremse ab

Das Bundesverfassungsgericht hat es abermals abgelehnt, Eilrechtsschutz gegen die sogenannte Bundes-Notbremse zu gewähren. Schon Anfang Mai hatten die Richter Eilanträge zur Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zurückgewiesen. Nun ging es in Karlsruhe um eine Reihe weiterer Maßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht, wenn ein Landkreis drei Tage hintereinander die Inzidenz von 100 übersteigt. Die Antragsteller wandten sich gegen Kontaktbeschränkungen, Restriktionen für den Einzelhandel und kulturelle Einrichtungen sowie gegen Schulschließungen. 

Einstweilige Anordnungen werden nur zur Abwehr schwerer Nachteile erlassen, sie müssen für das Gemeinwohl dringend geboten sein, denn sie greifen erheblich in die Zuständigkeit des Gesetzgebers ein. Der Prüfungsmaßstab ist ein anderer als in Hauptsacheverfahren: Die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, aber die Hauptsache Erfolg hätte, werden gegenüber den Nachteilen abgewogen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber erfolglos wäre. Ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist erst Gegenstand des Hauptsacheverfahrens.

Durch die Impfung nicht mehr unüberwindbar

Die Verfassungsrichter verweisen in ihren Beschlüssen unter anderem auf die nunmehr geltenden Ausnahmen, die das Infektionsschutzgesetz für geimpfte und genesene Personen vorsieht. Bei Kontaktbeschränkungen drohten insofern keine derart schweren Nachteile, die eine einstweilige Anordnung erforderlich machten. 

Jedenfalls die Zusammenkunft mit älteren Angehörigen werde wegen deren Möglichkeit, Impfungen zu erhalten, in der Regel nicht mehr „unüberwindbar“ beschränkt. Auch für Kinder sehe das Gesetz Ausnahmen vor, was die Gestaltung Familienalltags erleichtere. Das Verfassungsgericht weist auch darauf hin, dass die Kontaktbeschränkungen an den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz gekoppelt sowie regional und zeitlich beschränkt seien. 

Außerdem heben die Richter abermals hervor, dass die Kontaktbeschränkung ein „Baustein“ im Gesamtkonzept des Gesetzgebers zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sei. Dessen Einschätzung, die auch auf Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie fuße, habe eine nachvollziehbare Grundlage.

An formalen Voraussetzungen gescheitert

Auch die Beschränkungen des Einzelhandels sind aus Sicht der Richter nicht vorläufig aufzuheben. Zwar seien die fortdauernden Umsatzverluste erheblich. Sie überwögen aber nicht die Nachteile, die eine Aufhebung des Gesetzes für den Schutz von Leben und Gesundheit bedeuten würde.

Mit Blick auf die Schulschließungen verweisen die Richter auf das schon eingedämmte Infektionsgeschehen. In dem Landkreis, in dem der Antragsteller lebe, stehe eine Schulschließung nicht mehr unmittelbar bevor, es drohe aktuell also schon kein „Nachteil“.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkungen im Kulturbetrieb scheiterte in Karlsruhe schon an formellen Voraussetzungen.

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