#Verlust des Doktortitels bei Vorstrafe wegen Urheberrechtsverletzung – nicht aber wegen sexueller Nötigung? – Frischer Wind
„Verlust des Doktortitels bei Vorstrafe wegen Urheberrechtsverletzung – nicht aber wegen sexueller Nötigung? – Frischer Wind“
Eine Straftat dürfe in so einem Fall nur dann eine Rolle spielen, wenn sie einen Bezug zur Wissenschaft aufweise. Zum Beispiel könne man von jemandem, der das Urheberrecht verletzt habe, wohl nicht erwarten, dass er sauber wissenschaftlich arbeitet, erläuterte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Werner Neumann. Es gehe um die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses.
Eine Vorstrafe wegen einer Urheberrechtsverletzung – die immerhin nicht einmal unbedingt etwas mit wissenschaftlicher Arbeit zu tun haben muss, sondern auch einem illegalen Download geschuldet sein könnte – ist somit ausreichend, um einen Kandidaten von der Promotion auszuschließen oder diese im Falle eines Verschweigens noch nachträglich abzuerkennen – eine Vorstrafe wegen sexueller Nötigung dagegen nicht? Auch wenn sich mir die Logik dieser inhaltlichen Verknüpfung zwischen Vorstrafe und wissenschaftlicher Tätigkeit durchaus erschließt, scheint mir die sich aus diesem Urteil letztendlich erwachsene Konsequenz – der Raubkopierer wird nicht zur Promotion zugelassen, während der Nötiger nicht abgelehnt werden kann – gerade vor dem Hintergrund des nach wie vor erheblichen Frauenmangels in der Wissenschaft (und insbesondere im hier betroffenen MINT-Bereich) fatal zu sein. Persönlich finde ich es daher durchaus bedauerlich, dass der Universität nicht gestattet wurde, hier eigene, höhere Standards an die (charakterliche) Eignung von Doktoranden/innen durchzusetzen.
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