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#Warum die Kündigung des Bankkontos unzulässig sein könnte

Warum die Kündigung des Bankkontos unzulässig sein könnte

In der kommenden Woche steht ein spannendes Gerichtsverfahren an: Vor dem Landgericht Stuttgart streiten sich am Dienstag die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Volksbank des kleinen Luftkurorts Welzheim im Rems-Murr-Kreis. Was zunächst nach einem eher regional bedeutsamen Konflikt klingt, könnte durchaus Wellen schlagen. Es geht nämlich darum, wie Banken und Bankkunden mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen April umgehen. Darin hatte das Gericht die bisherige Praxis vieler Banken, bei Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Girokonto wie Gebührenerhöhungen ein Schweigen der Kunden als Zustimmung zu deuten, als unzulässig verworfen (Aktenzeichen XI ZR 26/20).

In dem Verfahren nun geht es darum, dass die Bank einem Kunden das Konto gekündigt hat, weil dieser Kontoführungsgebühren aus der Vergangenheit zurückgefordert hat – und auf ein Angebot der Bank, sein Konto weiterhin für 5 statt 7,50 Euro im Monat weiterzuführen, wenn er dafür auf Forderungen aus der Vergangenheit verzichte, nicht einging (Aktenzeichen 34 O 98/21 KfH).

„Das Angebot der Bank sah vor, dass der günstige Kontopreis aufrechterhalten bleibt, also alles beim Alten bleibt, wenn die Bank die Gebühren für die Dienstleistungen, die sie in der Vergangenheit geleistet hat, behalten darf“, sagt Ferdinand Scholl, der Anwalt der Bank. Der Verbraucher wollte das nicht; er habe sich das Angebot der Bank nur für die Zukunft sichern wollen, dafür habe es aber kein Angebot der Bank gegeben. „Ein Angebot, das es nicht gibt, kann nicht angenommen werden“, sagt Scholl. Die Bank bestimme das Angebot, nicht der Kunde: „Da dem so ist, wurde jenem Kunden der Kontovertrag gekündigt.“

Ist die Kündigung des Kontos gerechtfertigt?

Zum Hintergrund: Mit dem BGH-Urteil standen viele Banken vor der Schwierigkeit, wie sie Kunden dazu bewegen könnten, früheren Gebührenerhöhungen im Nachhinein zuzustimmen – auch wenn die Kunden womöglich ganz persönlich die Notwendigkeit und Angemessenheit ihrer Kontoführungsgebühren nicht unbedingt einsahen. Allerdings konnten die Banken nach dem Urteil auch nicht einfach ohne eine Zustimmung der Kunden weitermachen, wenn es dann für die aktuelle Geschäftsbeziehung keine wirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben hätte.

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Die meisten Banken haben ihre Kunden angeschrieben. Einige haben versucht, den Kunden einzureden, mit der nachträglichen Zustimmung ändere sich für sie nichts an den Gebühren. Was ja formal auch stimmte, weil die Kunden die angehobenen Gebühren ja längst zahlten, nur ohne ihre nachträgliche Zustimmung womöglich unnötigerweise. Andere Banken drohten damit, ohne Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen müssten sie das Konto kündigen.

Ein Fall, in dem das Konto tatsächlich gekündigt wurde, beschäftigt jetzt also das Gericht in Stuttgart. Die Verbraucherzentralen gehen aber auch gegen weitere ähnliche Fälle gerichtlich vor. Für Bankkunden ist die Entscheidung auch deshalb interessant, weil auch andere Banken zumindest damit drohen, das Konto in solchen Fällen zu kündigen.

Mehrere Verfahren gegen Banken

Dabei hat die Sache offenkundig zwei Seiten: Einerseits können Banken Kunden ja eigentlich nicht dafür bestrafen, wenn sie eine Erstattung von Gebühren fordern, die ihnen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zusteht – andererseits haben die Banken grundsätzlich durchaus rechtlich die Möglichkeit der einseitigen Kündigung von Konten.

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Das Verfahren in Stuttgart ist nicht das einzige dieser Art. Gegen die Volksbank Ludwigsburg läuft eine Klage der Verbraucherzentrale, mit der geklärt werden soll, ob schon einmal Geldabheben reicht, um von einer Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Geschäftsbedingungen auszugehen. In einem Verfahren gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg wollen die Verbraucherschützer klären, ob die Kunden schon durch die Androhung einer Kündigung in einem solchen Fall unzulässig beeinflusst werden.

Und in einem weiteren Verfahren gegen die Volksbank Ludwigsburg soll geklärt werden, ob es zulässig ist, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen von Bankkunden zu erschweren mit der Begründung, die Kunden sollen diese zunächst selbst berechnen und beziffern.

Der Verbraucher muss nicht rückwirkend zustimmen

Viele Banken haben sich bislang auf die Position gestellt, mögliche Ansprüche müssten im Einzelfall geprüft werden, man erstatte die Beträge aus früheren Gebührenerhöhungen jedenfalls nicht pauschal und automatisch. Immerhin gibt es mittlerweile zahlreiche Bankkunden, die Geld zurückfordern. Allein die Berliner Kanzlei Gansel Rechtsanwälte berichtet von mehr als 4500 Bankkunden, die sie in dieser Frage vertritt, das Anwalts-Fintech Conny von fast 3000. Insgesamt treffen bei den Banken aber bislang wohl weniger Rückforderungen ein, als unmittelbar nach dem Urteil angenommnen worden war.

In einem noch unveröffentlichten Artikel für die „Verbraucherzeitung“ schreibt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Wenn Bankkunden angeschrieben würden, dass sie den Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für die Zukunft wie für die Vergangenheit rückwirkend zustimmen sollten, dann gebe es einen einfachen Trick: „Darauf müssen Sie sich nicht einlassen“, rät die Verbraucherzentrale. „Sie können auch nur mit Wirkung für die Zukunft zustimmen – streichen Sie gegebenenfalls einfach den Zusatz ,und für die Vergangenheit‘, wenn Sie ein Formular unterschreiben sollen.“

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