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#Was Sie zur neuen Grundsteuer jetzt wissen müssen

„Was Sie zur neuen Grundsteuer jetzt wissen müssen“

Was passiert gerade?

Die Finanzämter verlangen jetzt die Daten, die sie für die neue Grundsteuer benötigen. Gerade einmal vom 1. Juli bis 31. Oktober haben die Eigentümer Zeit, ihre Erklärung einzureichen. Grundlage sind die Eigentumsverhältnisse zum 1. Januar 2022. Im Zentrum der Aufmerksamkeit steht die sogenannte Grundsteuer B für alle Grundstücke und Gebäude, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Diese fallen unter die Grundsteuer A – bis auf Wohnflächen, die künftig ebenfalls mit der Grundsteuer B besteuert werden. Insgesamt sind die Eigentümer von 36 Millionen „Einheiten“ betroffen.

Wer zahlt?

Grundsätzlich überweisen die Eigentümer das Geld an das Finanzamt. Aber das heißt nicht, dass damit die Mieter aus dem Schneider sind, im Gegenteil: Die Grundsteuer gehört zu den Dingen, die mit der Nebenkostenabrechnung überwälzt werden. Das ist auch steuersystematisch gewollt. So soll jeder Einwohner zumindest ein bisschen an den Kosten der Kommune beteiligt werden, nach dem Motto: Wer ein öffentliches Schwimmbad will, das sich nicht selbst trägt, muss entsprechend mehr Grundsteuer zahlen.

Woher weiß ich, dass ich etwas tun muss?

In vielen Fällen macht die Finanzverwaltung die Eigentümer in einem Schreiben darauf aufmerksam, dass sie eine Erklärung abgeben müssen. Aber so eine persönliche Ansprache muss es nicht geben. Der Bund hat Ende März öffentlich bekannt gemacht, dass es in elf Bundesländern diese Pflicht gibt. Dass es nicht alle sind, liegt daran, dass Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen die neue Möglichkeit genutzt haben, eigene Gesetze für die Grundsteuer zu verabschieden. Im Saarland und in Sachsen hat man sich nur für eine leichte Modifikation des Bundesmodells entschieden. In der Regel verlangen die Finanzämter, dass die Erklärung elektronisch übermittelt wird.

Was benötigt das Finanzamt?

Im Bundesmodell verlangt der Fiskus normalerweise sechs Angaben: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes.

Wie ist die Erklärung abzugeben?

In der Regel digital. Es gibt Ausnahmen für Härtefälle. In Bayern gibt es für alle die Möglichkeit, ein grünes Papier-Formular handschriftlich auszufüllen.

Ab wann gilt die Neuregelung?

Los geht es mit der neuen Besteuerung im Jahr 2025. Die Finanzämter und Gemeinden nehmen sich viel mehr Zeit, als sie den Steuerpflichtigen geben. Das können sie, weil das Bundesverfassungsgericht, auf das die Neuregelung zurückgeht, überraschend großzügig mit der Übergangfrist war.

Wie wichtig ist die Reform für die Städte?

Mit einem Aufkommen von etwa 15 Milliarden Euro ist sie eine wichtige Einnahmequelle für die Kommunen. Hinzu kommt die politische Bedeutung. Denn der Gemeinderat entscheidet über den Hebesatz, das ist eine Art Steuersatz. Die Städte haben versprochen, die Neuregelung nicht zu nutzen, um sich zu bereichern. Das ist eine politische Aussage, die keinen Gemeinderat rechtlich bindet.

Wie wird künftig gerechnet?

Im Bundesmodell – das Olaf Scholz (SPD) entwickelt hat, als er noch nicht Bundeskanzler, sondern Bundesfinanzminister war – sind weiterhin drei Größen entscheidend: Grundsteuerwert, Steuermesszahl und Hebesatz. Zunächst berechnen die Finanzämter mithilfe der elektronisch eingereichten Daten den ersten Wert. Der wird höher sein als die alten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 im Westen und dem Jahr 1935 im Osten, da die Werte für Grundstücke und Gebäude seither durch die Decke gegangen sind. Die Steuermesszahl hängt von der Art der Nutzung ab. Auch wenn das Alter der Gebäude berücksichtigt wird, ist davon auszugehen, dass der Ausgangswert für die Berechnung durchgängig höher ausfallen wird. Das wurde bei der Reform berücksichtigt, so fällt der gesetzliche Multiplikator Steuermesszahl dann etwa um den Faktor zehn niedriger aus.

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