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#Zurückgeholte Urlauber müssen sich an Flugkosten beteiligen

Zurückgeholte Urlauber müssen sich an Flugkosten beteiligen

Es war die größte und teuerste Rückholaktion aller Zeiten: Im März 2020 war die Welt noch völlig unvorbereitet, als sich die Corona-Pandemie ausbreitete. Viele Länder verhängten Ausgangssperren, schlossen die Grenzen, machten die Flughäfen dicht. Der internationale Flugverkehr kam zum Erliegen. In dieser Situation entschloss sich die damalige Bundesregierung, Zehntausende im Ausland gestrandete Urlauber wieder zurückzuholen und charterte für diese Rettungsaktion Flugzeuge. Insgesamt 270 Flüge organisierte das Auswärtige Amt damals. Kostenpunkt: 95 Millionen Euro für insgesamt 67.000 Reisende – rechnerisch sind das durchschnittlich mehr als 1400 Euro für jeden.

Der Staat wollte diese stolze Summe dem Steuerzahler nicht allein aufbürden und verlangte deshalb für die schnelle Hilfe von den vorzeitigen Rückkehrern „einen pauschalierten Auslagenersatz“, der unterhalb der tatsächlichen Kosten lag: 1000 Euro für Neuseeland, 600 Euro für Mexiko. Dankbarkeit hat er indes nicht von allen Reisenden geerntet: Rund 150 Klägerinnen und Kläger zogen gegen ihre Kostenbescheide vor das Berliner Verwaltungsgericht.

Untragbare Kosten 

Am Freitag fand die erste mündliche Verhandlung statt und offenbarte die Argumentationslinie der sparsamen Urlauber: Sie halten die herangezogene Rechtsgrundlage im Konsulargesetz in ihren Fällen nicht für anwendbar und die Beteiligung an den Kosten überhaupt für unzumutbar. Durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen hätten. Die zusätzlichen Erstattungsforderungen des Staates seien deshalb für sie – zumindest in voller Höhe – nicht tragbar. Die Auslagenpauschalen seien zudem unangemessen gewesen, obwohl sie unter den tatsächlichen Kosten gelegen haben. Die schon gebuchten Rückflüge seien weitaus günstiger gewesen.

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Doch die Hoffnung auf einen kostenlosen Rückholservice im Angesicht einer globalen Pandemie hat das Berliner Verwaltungsgericht nun jäh zerstört. Der Staat dürfe einen Teil der Kosten zurückfordern, urteilte die Kammer am Freitag in ihren ersten Entscheidungen in der Sache (Aktenzeichen: VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21). Die auf der Grundlage des Konsulargesetzes erlassenen Bescheide seien zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie um einen Katastrophenfall handele. Die von der Beklagten organisierte Rückholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen also erforderlich gewesen.

Keine Vergleichsangebote nötig

Auch die Pauschalierung der Auslagen beanstandete das Gericht nicht. Das Argument, die Rückforderung möglichst einfach zu gestalten, leuchtete den Richtern wohl unmittelbar ein, im Notfall kann selbst der sonst so bürokratische deutsche Staat ausnahmsweise einmal auf einige Formalien verzichten. Auch an der Höhe hatten sie nichts auszusetzen, zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten sei der Staat jedenfalls nicht verpflichtet gewesen. Außerdem dürfte eine Rolle gespielt haben, dass das Auswärtige Amt die „Repatriierungsflüge“ auf freiwilliger Basis durchführte und sich dies in weiser Voraussicht auch durch ausdrückliche Einverständniserklärungen bestätigen ließ.

Mit diesen Urteilen hat die Kammer schon einmal die Richtung gewiesen, wie sie wohl auch in den anderen anhängigen Verfahren entscheiden wird. Das letzte Wort ist indes noch nicht gesprochen: Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht ist noch möglich.

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