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#Kontovollmacht kann zu Problemen mit dem Jobcenter führen




Das Beziehen von Bürgergeld ist an staatliche Vorgaben gekoppelt. Kann es im Falle einer erteilten Kontovollmacht für die betroffene Person zu Problemen kommen?

Bei der Bewilligung von Bürgergeld gibt es bestimmte Voraussetzungen, die Personen zum Erhalt der Nachfolgeleistung von ALG II (auch „Hartz IV“ genannt) berechtigen. Dabei gibt es auch gesetzliche Regeln bezüglich Schonvermögen und Freibeträgen, ehe es Kürzungen der Sozialleistung gibt. Doch wie sieht es aus, wenn jemand die Auflagen für den Erhalt von Bürgergeld erfüllt, jedoch über die Vollmacht für ein Konto verfügt, auf dem möglicherweise viel Geld gelagert ist? Wir erklären den Sachverhalt.

Bürgergeld: Eine Kontovollmacht und das Schonvermögen

Zunächst zu der Frage, worum es sich bei einer Kontovollmacht handelt. Sie ermächtigt Inhaber einer Vollmacht dazu, im Namen des Kontoinhabers Verfügungen abzugeben und Geldtransfers zu vollziehen. Wird die Vollmacht jedoch dazu genutzt, das Vermögen des Kontoinhabers zu schmälern und sich selbst zu bereichern, gilt dies laut Strafgesetzbuch (§ 266 StGB) als Tatbestand der Untreue. Zwangsläufig handelt es sich im Hinblick auf das Bürgergeld um eine Gratwanderung: Transaktionen erfolgen mit Einwilligung des Vollmachtgebers. Landen diese auf dem Konto des Bürgergeld-Empfängers beziehungsweise der Empfängerin, könnte es sich um eine Selbstbereicherung handeln. Prinzipiell beeinträchtigt der Kontozugriff anhand einer Vollmacht jedoch nicht das Bürgergeld, da es sich nicht um Eigentum handelt.

Eine Kontovollmacht wird zwangsläufig in den Kontostammdaten gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. So haben die Jobcenter der Arbeitsagentur rechtsmäßig Anspruch auf die Übermittlung der Daten durch die Finanzbehörde, falls es zu einer Kontenabfrage kommen sollte (festgelegt in § 93, Absatz 8 der Abgabenordnung).

Bürgergeld: Wie man den Verdacht bei einer Kontovollmacht umgeht

Wer Bürgergeld bezieht und im Besitz der Verfügung für ein anderes Bankkonto ist, sollte einen Verdacht durch das zuständige Jobcenter gering wie möglich halten. Ein Mittel hierfür ist die Beschränkung der Vollmacht zum Beispiel auf Überweisungen oder Abhebungen nur für den Inhaber des Kontos. Auch ein Hinweis in der Bankvereinbarung, dass der Bevollmächtigte das Guthaben auf dem Konto nicht für eigene Zwecke benutzen darf, ist hilfreich. Die Kopie einer derartigen, beschränkten Vollmacht sollte dem Jobcenter zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt dieses Vorgehen, auch wenn es in bestimmten Fällen nicht ausreichen könne – zum Beispiel wenn die Betroffenen „eheähnlich zusammenleben“.

Alternativ kann eine schriftliche Erklärung des Kontoinhabers für das Jobcenter dabei helfen, Kenntnis über die eingeschränkte Bankvollmacht zu erlangen. Wie uns die Pressestelle der Arbeitsagentur mitteilt, stehe bei einer Prüfung gehe es um die Beziehung zwischen den beiden Personen (inklusive der Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht), den Anlass sowie mögliche Unterhaltsverpflichtungen. Außerdem schaut die Behörde genau hin, ob die Vollmacht für die betroffene Person zusätzliche finanzielle Mittel bedeutet.

Zur individuellen Klärung empfiehlt sich der direkte Kontakt des zuständigen Jobcenters.

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