#Amazons Steuerregeln in Luxemburg verstoßen nicht gegen EU-Recht
„Amazons Steuerregeln in Luxemburg verstoßen nicht gegen EU-Recht“
Die Steuerregeln, die der luxemburgische Staat mit dem Internethändler Amazon abgeschlossen hat, verstoßen nicht gegen das EU-Beihilferecht. Die 2017 ergangene Entscheidung der EU-Kommission, Luxemburg zu einer Rückforderung von Staatshilfen zu Gunsten des Konzern zu zwingen, ist daher nichtig und muss rückgängig gemacht werden. Mit dieser Entscheidung hat das EU-Gericht in Luxemburg ein weiteres Mal den Versuch der Brüsseler Wettbewerbsbehörde unterbunden, vermeintliche Steuervergünstigungen zu Gunsten einzelner Digitalkonzerne mit Mitteln des Beihilferechts zu unterbinden.
Zuvor hatte das Gericht auch schon die Kommissionsentscheidung kassiert, dem irischen Staat die Rückforderung von rund 13 Milliarden Euro von Apple zu verlangen. Ebenfalls kassiert hatte das Gericht eine Kommissionsentscheidung, die sich gegen ähnliche Steuerregeln in Belgien richtete.
Im Amazon-Fall hatte die Kommission 2017 entschieden, dass Luxemburg von Amazon rund 250 Millionen Euro plus Zinsen zurückfordern müsse. Das Großherzogtum habe dem Unternehmen unzulässige Steuervergünstigungen gewährt, wodurch fast drei Viertel der Amazon-Gewinne nicht besteuert worden seien, hatte die EU-Behörde damals geurteilt. Konkret geht es um ein von 2006 bis 2014 praktiziertes Steuermodell, das von den luxemburgischen Behörden gebilligt wurde. Es ermöglichte Amazon, im Unternehmen erbrachte Vorleistungen so zu verrechnen, dass die Steuerschuld der in Luxemburg steuerpflichtigen Betriebsgesellschaft Amazon EU, die für das Einzelhandelsgeschäft in ganz Europa zuständig ist, möglichst gering blieb.
Der luxemburgische Steuerbescheid sah vor, dass Amazon EU eine hohe Lizenzgebühr an eine in Luxemburg nicht steuerpflichtige Holdinggesellschaft zahlte. Dadurch wurde ein Großteil des steuerpflichtigen Gewinns von Amazon EU aufgezehrt. Die Holding sei laut Kommission – als Unternehmen ohne Mitarbeiter und Geschäftsräume – „nichts als eine leere Hülle“ gewesen. Der nur für Amazon gültige Steuervorbescheid habe dazu geführt, dass das Unternehmen erheblich weniger Steuern gezahlt habe als andere Gesellschaften. Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager hatte damals gesagt, die Kommissionsentscheidung ziele nur auf die selektive Wirkung des speziellen Bescheids.
Diese selektive Wirkung stellt das Gericht nun in Abrede. Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast der Tochtergesellschaft zu Unrecht verringert worden sei.
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