#Darf man mit Corona eigentlich zur Arbeit?
Inhaltsverzeichnis
Die Arbeitsschutzverordnung wurde aufgehoben. Dürfen Arbeitnehmer jetzt auch mit einer Corona-Infektion zur Arbeit? Das erfahren Sie im Artikel.
Kann man arbeiten, wenn man positiv auf Corona getestet ist?
Seit dem 1. März 2023 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch dann zur Arbeit kommen, wenn sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Allerdings dürfen sie keine typischen Symptome haben. Wer sich mit Covid-19 infiziert hat, aber keine Symptome verspürt, kann sich deswegen nicht mehr krank schreiben lassen. Sollte das aber doch der Fall sein, müssen Arbeitnehmer daheim bleiben.
Grundsätzlich kommt es bei der Anwesenheitspflicht trotz einer Corona-Infektion auf die Vorgaben des Arbeitgebers an. Laut Gesundheitsministerium können Arbeitgeber nun selbst festlegen, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen.
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Video: dpa
Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann die Arbeit aber auch aus dem Home Office erfolgen. Allerdings gibt es dazu keine Verpflichtung mehr.
Kann man Corona positiv arbeiten?
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist der Arbeitgeber für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz sowie im Home Office verpflichtet, sodass eine gemeinsame Lösung gefunden werden sollte. Denn auch wenn Corona nicht mehr so gefährlich ist, kann das Virus im Körper Schäden anrichten.
Das Gesundheitsministerium empfiehlt, dass Kontakte innerhalb eines Betriebes bei hohen Infektionszahlen reduziert werden sollten. Auch Räume sollten dann nicht gleichzeitig genutzt werden. Arbeitgeber sollten außerdem prüfen, ob sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Masken zur Verfügung stellen sollten, wenn in Innenräumen ein Abstand von 1,5 Metern nicht möglich ist und es Räume gibt, die nicht ausreichend gelüftet werden können.
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Übrigens: Nicht alle Personen können sich mit Corona anstecken. Und bei manchen Personen bleibt der Schnelltest einfach dauerhaft positiv.
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