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#Die Verbannung von Kopftuch, Kreuz und Kippa

Die Verbannung von Kopftuch, Kreuz und Kippa

Gemeint sind alle, tatsächlich trifft es aber vor allem muslimische Frauen: Sie tragen ihr religiöses Symbol so offensichtlich zur Schau, dass sich schon etliche Gerichte mit der Frage beschäftigen mussten, welchen Raum die Religionsfreiheit in der Gesellschaft einnehmen darf – in der Schule, vor Gericht und in privaten Unternehmen. Zu letzteren hat der Europäische Gerichtshof nun eine wegweisende Entscheidung gefällt: Unternehmen dürfen gegenüber ihren Mitarbeitern auf religiöse, weltanschauliche und politische Neutralität pochen – wenn sie gute Gründe dafür haben und konsequent alle religiösen Symbole verbannen.

Das gibt privaten Unternehmen einen Gestaltungsspielraum, der allerdings alles andere als uferlos ist. Der bloße Wille zur Neutralität reiche nicht aus, betonen die Luxemburger Richter, es müsse schon ein „wirkliches Bedürfnis“ vorliegen: die Rechte und berechtigten Erwartungen von Kunden etwa oder der Wunsch von Eltern, ihre Kinder von „neutralen“ Personen beaufsichtigen zu lassen. Ein mögliches Ziel könne es auch sein „soziale Konflikte“ zu vermeiden, was freilich Raum für Interpretationen und Schuldzuweisungen eröffnet. Gerichte müssen jedenfalls genau prüfen, ob dieses Bedürfnis vorliegt.

Die Tonalität der europäischen Richter ist eine andere

Systematisch muss das Verbot zudem sein und alle religiösen Symbole gleichermaßen erfassen. Entschließt sich der Arbeitgeber also, das verminte Gelände zu betreten, darf er weder Kreuz noch Kippa dulden. Jedes noch so kleine Zeichen könne schließlich das verfolgte Ziel beeinträchtigen, sich gegenüber der Kundschaft neutral zu geben. In den beiden Fällen, die der Entscheidung zugrunde lagen, hatten die Luxemburger Richter an der Konsequenz der Arbeitgeber wenig auszusetzen. Beide duldeten keinerlei religiöse Zeichen in ihrem Arbeitsumfeld.  

Anlass für das Urteil gab zum einen die Klage einer muslimischen Mitarbeiterin einer Kindertagesstätte in Hamburg. Sie war mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit einem Kopftuch zur Arbeit gekommen war. Außerdem war eine Muslimin vor Gericht gezogen, die als Verkäuferin in der Drogeriemarktkette Müller arbeitet und das Kopftuchverbot ihres Arbeitgebers zu Fall bringen wollte.  

Mit diesem Urteil geht der Europäische Gerichtshof weiter als die Gerichte in Deutschland, insbesondere das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter haben der verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit stets große Bedeutung beigemessen. Die wischen auch die Luxemburger Richter nicht völlig beiseite, aber die Tonalität ist doch eine andere, wenn sie lapidar anerkennen, die strengen Regeln des Arbeitgebers könnten Arbeitnehmerinnen „besondere Unannehmlichkeiten“ bereiten. Allerdings stellen sie auch klar: Die Mitgliedstaaten sind frei, eine andere Wertung zuzulassen, wenn sie konkrete Vorschriften erlassen. (Az.: C-804/18 und C-341/19).

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