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#Civey warb irreführend

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„Civey warb irreführend“

Klappern gehört zum Handwerk. Gerade Branchenneulinge werben oft betont selbstbewusst für sich und ihre Dienste. So hielt es auch das Umfrage-Start-up Civey. Die Berliner Klick-Demoskopen behaupteten keck, sie seien „die Nr. 1 im Bereich der digitalen Meinungsdaten“, „Marktführer im Bereich der digitalen Meinungsdaten“, „Technologieführer im Bereich der digitalen Meinungsdaten“ und obendrein auch noch „zuverlässiger als die Konkurrenz“ – womit offensichtlich seriöse Umfrageunternehmen wie die Forschungsgruppe Wahlen, Infratest Dimap, das Institut für Demoskopie Allensbach oder Forsa gemeint waren. Das letztgenannte Institut wollte das nicht auf sich sitzen lassen – und bekam in einem nunmehr rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln vollumfänglich recht (Aktenzeichen 33 O 20/20). Die Kammer bewertete sämtliche Werbebehauptungen als irreführend und also unlauter und verbot Civey die weitere Verwendung.

Das Unternehmen ist auch wegen seiner Erhebungsmethoden ohnehin umstritten (F.A.Z. vom 1. Februar). Anders als die meisten anderen Institute führt es seine Umfragen nicht mit nach wissenschaftlichen Kriterien aufwendig erstellen Fragekatalogen, sondern mit dem Online-River-Sampling durch. Dabei werden Einzelfragen geradezu inflationär auf Internetseiten von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medienpartnern platziert. Doch diese Frage-Inflation sagt nach Feststellung des Kölner Gerichts nichts über die Marktstellung aus. Es möge zwar sein, dass Civey, „gemessen an im Internet beantworteter Fragen, die höchste Anzahl an Antworten und damit letztendlich die ‚führende‘ Grundgesamtheit“ für seine Marktforschung zur Verfügung stehe, heißt es im Urteil. Doch habe das Unternehmen nicht darlegen können, dass es, gemessen an seinem Umsatz oder der Zahl der Beauftragungen im Markt für Meinungsforschung, im Inland eine Spitzenstellung innehat.

Auch die Behauptung, Civey sei zuverlässiger als die Konkurrenz, ist nach Überzeugung des Landgerichts nicht haltbar. Statt die Behauptung mit dem Nachweis zu belegen, dass von Civey prognostizierte Meinungsbilder „mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich mit den in der Realität vorherrschenden Meinungsbildern übereinstimmen“, habe sich das Unternehmen im Verfahren auf den Hinweis beschränkt, seine Methoden seien sicher vor Manipulationen und seine Dienste daher zuverlässiger, rügt die Kammer in ihrem Urteil.

Ein Unternehmen, das für sich die „Technologieführerschaft“ in Anspruch nehme, reklamiere damit, über die „beste“ und „erfolgreichste“ Technologie zu verfügen, und signalisiere, dass sich die Branche an dieser Technologie orientiert. Auch das habe Civey nicht beweiskräftig darlegen können. Vielmehr habe Civey in einem Schriftsatz sogar selbst darauf hingewiesen, „dass andere Meinungsforschungsinstitute sich weitestgehend analoger Methoden empirischer Sozialforschung wie Telefoninterviews bedienen“.

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