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#Mögliche Konsequenzen des BGH-Urteils zu Lost Art



Verschollen und auf „Lost Art“ gesucht: Gustav Klimts Gemälde „Die Freundinnen II“, das sich einst in der Sammlung August und Serena Lederer befand.

Bild: Picture Alliance

Bei „Lost Art“ als mögliches NS-Raubgut gelistete Kunst wird faktisch unverkäuflich. Der BGH soll klären, ob das die Rechte der Eigentümern verletzt. Was könnte aus dem Urteil folgen? Ein Gastbeitrag.

Ende Juni diesen Jahres avancierte Gustav Klimts „Dame mit Fächer“ bei Sotheby’s in London mit einem Hammerpreis von 74 Millionen Pfund zum teuersten je in Europa versteigerten Kunstwerk. Spitzenwerke Klimts sind selten auf dem Markt: Mindestens zwanzig seiner Gemälde gelten als verschollen und werden von Erben ihrer jüdischen Voreigentümer gesucht. Sie sind in der „Lost Art“-Datenbank als potentielle NS-Raubkunst gelistet. Sollten sie wieder auftauchen, könnten die heutigen Besitzer der Werke sie trotz des hohen Marktwerts faktisch nicht verkaufen.

Die Internet-Datenbank „Lost Art“ zählt mehr als 175.000 Kunstwerke. Geschaffen wurde sie vor dem Hintergrund der Washingtoner Prinzipien, die Deutschland 1998 mit 43 anderen Staaten unterzeichnete: Danach „sollten alle Anstrengungen unternommen werden, Kunstwerke, die als durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet identifiziert wurden, zu veröffentlichen“. Aus der „Gemeinsame[n] Erklärung“ von Bund und Ländern ergibt sich, dass hierunter auch Objekte fallen, die vom NS-Regime Verfolgte durch Zwangs- oder Scheingeschäfte verloren haben. Werden solche verfolgungsbedingt entzogenen Werke identifiziert, sollen mit den Erben der Voreigentümer „gerechte und faire Lösungen“ gefunden werden. Die Washingtoner Prinzipien sind eine moralische Absichtserklärung, kein rechts­verbindliches Gesetz. Gesetzliche Rückgabeansprüche sind in Deutschland in aller Regel aufgrund von Verjährung oder Ersitzung ausgeschlossen.

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