#Rechte für Bahnreisende: Neue Regelung erschwert Erstattungen
Inhaltsverzeichnis
Kommt ein Zug zu spät oder fällt aus, können Fahrgäste eine Erstattung verlangen. Ab Juni ändert sich das teilweise. Dann gelten andere Rechte für Bahnreisende.
An diesem Tag tritt die Neufassung der EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ in Kraft und unter Artikel 19 erwartet Reisende auch ein großer Punkt zum Thema Entschädigungen und Erstattung. Was ab Juni noch möglich ist und wann betroffene Fahrgäste auf den Kosten sitzen bleiben, lesen Sie hier.
Übrigens: Alle weiteren Änderungen und was Verbraucherschützer dazu sagen, haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengefasst.
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Video: dpa
Rechte für Bahnreisende: Wann werden Tickets erstattet?
Schon jetzt wird ein Teil des Ticketpreises ab einer gewissen Dauer erstattet, wenn ein Zug zu spät kommt oder ausfällt. Daran ändert sich nichts. Auch in der neuen EU-Verordnung gilt: Kommt ein Zug über 60 Minuten zu spät am Zielbahnhof an, können betroffene Reisende mindestens 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen. Ab einer Verspätung von 120 Minuten liegt die Mindestentschädigung laut EU-Verordnung bei 50 Prozent des Ticketpreises.
Das Prinzip gilt übrigens auch künftig für Fahrgäste mit Zeitfahrkarten. Sie können für die Berechnung der Entschädigung allerdings auch mehrere Verspätungen von weniger als 60 Minuten zusammenrechnen.
Hatte ein Zug Verspätung oder ist ausgefallen, konnten betroffene Reisende bisher unabhängig von der Ursache eine Erstattung eines Teils des Ticketpreises beantragen. Mit der neuen EU-Verordnung ändert sich das ab 7. Juni 2023.
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Rechte für Bahnreisende ab Juni 2023: Wann werden Tickets nicht mehr erstattet?
In der neuen EU-Verordnung ist in Artikel 19 unter Absatz 10 auch geregelt, in welchen Fällen ab 7. Juni 2023 Bahnunternehmen keine Entschädigung mehr zahlen müssen. Demnach sind Unternehmen wie die Deutsche Bahn dann nicht mehr zur Erstattung von Tickets verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in Zusammenhang mit besonderen Umständen aufgetreten sind.
Ganz konkret benennt die EU-Verordnung folgende drei Szenarien:
- Außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- Verschulden des Fahrgasts
- Verhalten eines Dritten wie das Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Polizeieinsätze, Sabotage oder Terrorismus
Wer sich jetzt um weitere Warnstreiks von EVG und Co. sorgt, darf beruhigt sein. In der EU-Verordnung heißt es, „Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter die Ausnahme“.
Unter welchen Umständen haben Bahnreisende außerdem kein Recht auf Erstattung?
Die Neufassung der EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ bezieht sich nur auf Bahnunternehmen innerhalb der Europäischen Union. Aus diesem Grund schließt die Verordnung Verspätungen, die durch Eisenbahnunternehmen außerhalb der Union verursacht wurden, für die Berechnung der Verspätungsdauer aus.
Außerdem haben Reisende kein Recht auf Erstattung, wenn sie bereits vor der Buchung ihres Tickets über eine Verspätung informiert wurden oder wenn sie weniger als 60 Minuten zu spät am Zielort ankommen – beispielsweise wegen geänderter Streckenführung oder weil die Reise mit einem anderen Verkehrsanbieter fortgesetzt wurde.
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