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#Schon zum zweiten Mal erklärt ein Gericht Negativzinsen für unzulässig

Schon zum zweiten Mal erklärt ein Gericht Negativzinsen für unzulässig

Schon das zweite Gericht in Deutschland hat jetzt nach Informationen der F.A.Z. Negativzinsen einer Bank für unzulässig erklärt. Nach dem Landgericht Berlin, das im vorigen Jahr eine Regelung der Sparda-Bank Berlin gekippt hatte, erklärte nun das Landgericht Düsseldorf Negativzinsen der Volksbank Rhein-Lippe für rechtswidrig (Aktenzeichen 12 O 34/21).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz VZBV. Die Volksbank wollte auf dem Girokonto für Einlagen von mehr als 10. 000 Euro von Neukunden ein sogenanntes Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent im Jahr erheben. Das Landgericht Düsseldorf entschied, das Verwahrentgelt benachteilige Kunden unangemessen und sei unzulässig.

Das Gericht entschied, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen dürfe. Dies sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Die Geldverwahrung sei Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent. Es handele sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Die Bank berechne für ihre Girokonten zudem bereits eine Kontoführungsgebühr. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten Verbraucher für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen. 

Sparda-Bank Berlin legt Berufung ein

Damit schloss sich das Gericht in der Tendenz der Auffassung des Landgerichts Berlin an, gegen das die Sparda-Bank Berlin allerdings Berufung eingelegt hat. Auch das Düsseldorfer Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dort legten die Verbraucherschützer Berufung ein, weil sie nicht mit allem zufrieden sind. Ein drittes Urteil vor dem Landgericht Köln endete mit einem Teilerfolg der Verbraucherschützer, auch dagegen wurde Berufung eingelegt. Möglicherweise wird über die Grundsatzfragen irgendwann der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden müssen. David Bode vom VZBV nannte die Urteile einen „Etappensieg“: „Wir wollen die Rechtslage grundsätzlich klären lassen.“ In älteren Entscheidungen in Tübingen und Leipzig hatten Gerichte Negativzinsen nicht im Grundsatz verworfen.

Das Landgericht Berlin hatte in seiner Entscheidung unter anderem auf die gesetzliche Definition des Darlehensvertrags im Bürgerlichen Gesetzbuch abgestellt. Dort ist die Richtung beschrieben, in der die Zinsen zu fließen haben, nämlich vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber. Das gelte analog auch für Einlagen von Sparern bei einer Bank, die Bank könne deshalb nicht einfach vom Bankkunden die Zahlung von Negativzinsen verlangen. Diese Rechtsauffassung ist allerdings umstritten. In manchen Banken wird offenbar schon diskutiert, ob sie Rückstellungen für mögliche Rückzahlungen von Negativzinsen bilden müssten.

555 Banken mit Negativzinsen für Privatkunden

In Deutschland erheben mittlerweile nach Erhebungen der Verbraucherplattform Biallo immerhin 555 Banken auch von Privatkunden Negativzinsen. Bei Unternehmenskunden machten das sogar schon 580 Banken. Allein im vergangenen Jahr hat sich die Zahl dieser Banken mehr als verdoppelt. Zugleich sinken die Freibeträge, von denen an die Negativzinsen erhoben werden, immer weiter. Die 10.000 Euro der jetzt gekippten Regelung der Volksbank Rhein-Lippe sind ein relativ niedriger Freibetrag. Viele Banken sind bei 50.000 oder 25.000 Euro angekommen. Einzelne Banken nehmen aber auch schon vom ersten Euro an Negativzinsen. 

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