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#Geschäftsschließungen vor dem Verfassungsgericht

Geschäftsschließungen vor dem Verfassungsgericht

Die Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind noch nicht in Kraft getreten, da trudelte am Donnerstag schon die erste Verfassungsbeschwerde eines Berliner Strafverteidigers in Karlsruhe ein. Andere Beschwerden sind schon angekündigt. Der Widerstand gegen die „Bundes-Notbremse“ ist heftig und er entzündet sich vor allem an den folgenden Punkten:

Corinna Budras

• Kompetenz des Bundes

Die Partei der „Freien Wähler“ aus Bayern hat schon ganz grundsätzliche Probleme mit der Tatsache, dass der Bund nun regeln soll, was ein Jahr lang die Bundesländer in der Hand hatten. Die Bundesregierung mache einen „eklatanten Fehler“, indem sie im „Hau-Ruck-Verfahren“ eine Bundes-Notbremse beschließe, die das bisherige Vorgehen in der Pandemiebekämpfung auf den Kopf stelle, kritisierte der bayrischer Wirtschaftsminister und Freie-Wähler-Landesvorsitzende Hubert Aiwanger am Donnerstag bei der Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde.

Zwar sei es durchaus möglich, dass der Bund tätig werde, ergänzte der Berliner Anwalt Niko Härting, der die Freien Wähler dabei unterstützt. Allerdings sei das Durchgreifen des Bundes nicht erforderlich, weil das Infektionsgeschehen regional sehr unterschiedlich sei. Juristen kritisieren außerdem, dass die Regeln nicht bestimmt genug seien, schließlich orientieren sie sich lediglich an dem Inzidenzwert, den das Robert-Koch-Institut täglich bekannt gibt. Im Gesetz ist deshalb nun vorgesehen, dass die Landesregierungen Maßnahmen bekannt geben müssten, damit sich die Bürger daran orientieren könnten.

• Ausgangssperren

Am lautesten wird gegen die Ausgangssperre gewettert, sie stellt nach Auffassung der FDP, der Freien Wähler und der Gesellschaft für Freiheitsrechte die stärkste Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Bisher sind die Ausgangsbeschränkungen, wie sie förmlich heißen, in Paragraph 28a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes an besonders hohe Hürden geknüpft. Sie sind nur dann zulässig, wenn alle bisher getroffenen Maßnahmen nicht zu einer wirksamen Eindämmung führen.

Mehrere Verwaltungsgerichte haben bestehende Ausgangsbeschränkungen in einzelnen Landesverordnungen schon verworfen, weil die Begründung dafür nicht überzeugend war. Mit der neuen Regelung treten die Beschränkungen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr aber schon bei einem Inzidenzwert von mindestens 100 an drei Tagen hintereinander automatisch in Kraft. Neben dem generellen Einwand, Ausgangsbeschränkungen seien unverhältnismäßig und ihr Nutzen umstritten, führen Juristen auch einen formellen, aber nicht unwesentlichen Einwand an: Im Grundgesetz seien Beschränkungen der persönlichen Freiheit nicht durch ein Gesetz erlaubt, das automatisch greift, erläuterte Härting.

Vielmehr solle durch einen zusätzlichen Vollzugsakt sichergestellt werden, dass die Freiheitsbeschränkungen noch einmal geprüft werden, bevor sie Wirkung entfalten. Den Ausgangssperren stünde „die Verfassungswidrigkeit deshalb schon auf der Stirn geschrieben“, sagte der Anwalt. Auch mehrere Verfassungsrechtler haben diesen Einwand bei einer Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss vergangene Woche geäußert.

• Fehlende Ausnahmen für Geimpfte

Der FDP ist ein Dorn im Auge, dass die gesetzlichen Regelungen keine Ausnahmen für vollständige geimpfte Personen vorsehen. Verfassungsrechtler mahnen diese schon seit Monaten an, umso mehr, seitdem das RKI im April feststellte, dass von Geimpften kaum mehr eine Gefahr ausgeht: Das Risiko einer Virusübertragung sei spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten.

Nach Ansicht von Verfassungsrechtlern dürfte dieser Personengruppe deshalb keine gravierenden Beschränkungen mehr auferlegt werden. Das gilt etwa für Kontaktbeschränkungen oder auch Ausgangssperren. Das neue Infektionsschutzgesetz schweigt jedoch zu diesem Aspekt, es sieht lediglich vor, dass die Bundesregierung dazu zu einem späteren Zeitpunkt Verordnungen erlassen darf. Für vollständig Geimpfte bedeutet das allerdings einen Rückschritt, schließlich sehen einzelne Landesverordnungen schon Erleichterungen für Geimpfte etwa von der Testpflicht vor, die nun wieder durch die bundesweite Regelungen rückgängig gemacht werden.

• Geschäftsschließungen

Auch mehrere Handelsunternehmen haben angekündigt, gegen das Infektionsschutzgesetz vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Sie kritisieren eine Verzerrung des Wettbewerbs, weil großen Lebensmittelhändler weiter Schuhe, Bekleidung oder Spielwaren verkaufen können, während die entsprechenden Fachhändler schließen müssen. Dabei führen sie mehrere Untersuchungen an, wonach eine Ansteckungsgefahr im Handel äußerst gering sei. Für Kritik sorgt außerdem die einseitige Belastung des Handels im Vergleich zu anderen Arbeitgebern.

Mit den neuen Regeln wird die Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber zwar auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, allerdings können Unternehmen betriebliche Gründe anführen, um ihre Mitarbeiter doch ins Büro oder an die Werkbank zu rufen. Der Handel bleibe jedoch oberhalb einer Schwelle des Inzidenzwertes von 150 vollständig geschlossen. Unterhalb dieses Wertes gibt es die Möglichkeit der Terminvergabe, wenn die Kunden ein negatives Test-Ergebnis vorweisen können.

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