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#Bundesgerichtshof weist Klage wegen Verjährung ab

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Bundesgerichtshof weist Klage wegen Verjährung ab

Für Diesel-Fahrer, die im Herbst 2015 von den Abgasmanipulationen bei Volkswagen erfuhren, sich aber erst spät zur Klage entschlossen, nimmt der Skandal ein schlechtes Ende. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag sind ihre Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Denn mit dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Automobilkonzern habe die dreijährige Verjährungsfrist begonnen, bekräftigen die Richter am 6. Zivilsenat in Karlsruhe. Diese Auffassung hatte sich schon zum Wochenbeginn in der mündlichen Verhandlung abgezeichnet (Az. VI ZR 739/20)

Marcus Jung

In dem Musterfall hatte der Kunden seinen VW Touran schon im Herbst 2013 gekauft. Auch in diesem ist ein manipulierter Diesel-Motor EA 189 verbaut. Zu einer Klage entschloss sich der Mann jedoch erst im Januar 2019. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt, danach unterlag der Kläger aber vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Schon die Vorinstanz verwies auf die laufende Rechtsprechung des BGH zu einer möglichen Ausnahme in der Verjährung.

Üblicherweise beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene davon erfahren hat. In Ausnahmen wird dem Anspruchinhaber ein Schutz gewährt, wenn die Rechtslage zunächst so unsicher und zweifelhaft ist, dass die Erhebung einer Klage unzumutbar wäre. VW hatte nach einer ersten Ad-hoc-Mitteilung am 22. September 2015 in mehreren Pressemitteilungen über die unzulässige Abschalteinrichtung informiert. Im Oktober ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf von mehr als zwei Millionen Autos an.

Fahrzeughalter wusste Bescheid

Wie die Verhandlung zeigte, wusste der Kläger im Herbst 2015, dass sein Diesel-Fahrzeug mit der unzulässigen Manipulation-Software ausgestattet war. In solchen, unstreitigen Fällen sind dem BGH zufolge keine Klagen nach dem Jahresende 2018 mehr möglich. Laut Volkswagen sind vor deutschen Gerichten noch 9000 Verfahren offen, in denen die Klagen erst in den Jahren 2019 und 2020 erhoben wurden.

Der BGH hatte im Mai und Juli erste Grundsatzentscheidungen in den Dieselklagen von Verbrauchern getroffen. Karlsruhe hatte einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung bejaht. Jedoch müssen sich die Fahrer die Laufleistung ihres Fahrzeugs auf die Entschädigung anrechnen lassen. In der Summe handelte es sich in diesen Fallgruppen um bis zu 60.000 Einzelklagen.

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