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#Anspruch auf Bildung

Anspruch auf Bildung

Die Universität ist ein Ort der Begegnung und der Versammlung von Men­schen, die in vielen unterschiedlichen Fächern und Disziplinen studieren und lehren. Der Sinn der Bildungsinstitution Universität realisiert sich in physischer Präsenz, als gemeinsamer Lebensraum und als Mittelpunkt einer entscheidenden Le­bens­phase für junge Menschen. Blickt man auf die Selbstdarstellungen von Universitäten, mit denen um Studierende geworben wird, dann ist es ebendies, was auf Bildern in leuchtenden Farben zu sehen ist: der Campus als Lebensraum. Denn in der Tat, neben Hörsälen, Seminarräumen und Laboratorien gibt es Arbeitsplätze in Bi­bliotheken, gibt es Cafeterien und Mensen, Sportstätten, Aufenthaltsräume und Innenhöfe, Wiesen unter Bäumen und überhaupt Treffpunkte aller Art, wo Studierende (und Lehrende) sich auch außerhalb der Lehrveranstaltungen begegnen.

Versteht man unter Bildung, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Artikel 26 festgehalten ist, nicht allein die Übermittlung von Information, sondern „die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit“, dann wird deutlich, dass eine geschlossene Universität ihren Bildungsauftrag nicht erfüllen kann. Sinn der Universität als Bildungsinstitution ist neben dem Wissenserwerb der Aufbau von sozialen Beziehungen, die kritische, selbst organisierte Ausein­andersetzung über Inhalte des Studiums (und darüber hinaus), die Bildung von Netzwerken und die möglichst breite reale Begegnung und Diskussion mit anderen Menschen anderer Herkünfte und mit Andersdenkenden überhaupt. Bildung, so noch einmal die Erklärung der Menschenrechte, soll auf „die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen.“ Ge­schlossene Universitäten entziehen den Studierenden das Menschenrecht auf Bildung, und sie vernichten Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten der Diversität. Wer, wie der niedersächsische Bildungsminister Björn Thümler, davon träumt, die Hochschulen in Zukunft so voll zu digitalisieren, dass Studierende nicht mehr am Ort der Universität wohnen müssen, träumt von ihrer Zerstörung.

Johannes F. Lehmann ist Professor für Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität Bonn.


Johannes F. Lehmann ist Professor für Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität Bonn.
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Bild: privat

Es geht nicht darum, ob digitale Lehre womöglich weniger effektiv oder sogar noch effektiver ist als Lehre in Präsenz, es geht darum, dass Lehrveranstaltungen überhaupt nur einen Teil universitärer Bildung ausmachen, allerdings jenen, der die Universität als gemeinsamen Raum konstituiert. Wie gut auch immer man Lehre ins Digitale verlegt, sämtliche Aspekte der Begegnung, des kommunikativen Drumherums, der kritischen Diskussion des Gelernten vor und nach der Lehrveranstaltung, der zufälligen Kontakte et cetera entfallen ersatzlos. Der Streit zwischen Präsenz- und Digitallehre ist eine Scheinauseinandersetzung, er verfehlt – im alleinigen Blick auf Effektivität von Inhaltsvermittlung – den Sinn der Institution Universität. Denn dieser gründet wesentlich in der selbständigen Vergemeinschaftung der Studierenden, in den Sozialformen der ge­meinsamen Aneignung und der selbst organisierten, kritischen Verarbeitung von Wissen – und eben deshalb ist von entscheidender Be­deutung, dass die Lehre am gemeinsam geteilten Ort, an der Universität, erbracht wird.

Dieser geteilte Raum ist seit nunmehr drei Semestern geschlossen, mit zum Teil verheerenden Folgen für die voneinander isoliert zoomenden Studierenden, denen tagtäglich Entwicklungs-, Entfaltungs- und Kontaktmöglichkeiten genommen werden. Entzieht man ihnen durch Universitätsschließung das Recht auf Bildung, braucht man sehr gute Gründe, denn Menschenrechte gelten bedingungslos. In dem Moment, in dem alle, die das wollen, sich durch Impfung schützen können, müssen sämtliche Maßnahmen entfallen, muss das Risiko der Infektion vom Staat an den Einzelnen zurückgegeben werden, muss das Grundrecht auf Bildung wieder bedingungslos gelten. Unter dieser Voraussetzung muss das kommende Wintersemester wieder ein normales Semester mit Campuspräsenz werden, denn nicht die Verhinderung von Infektionen derer, die sich gegen eine Impfung entscheiden, ist die Aufgabe der Universität, sondern die vollumfängliche Ermöglichung von Bildung.

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