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#Bei 155.000 Kontrollen nur 616 Verstöße

Bei 155.000 Kontrollen nur 616 Verstöße

Die neu eingeführte Pflicht, bei der Einreise nach Deutschland einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis zu erbringen, wird offenbar von den Leuten weithin befolgt. Die Bundespolizei hat an den ersten beiden Tagen bei insgesamt etwa 155.000 Personen die Nachweise überprüft. In nur 616 Fällen, das entspricht etwa 0,4 Prozent, musste sie die zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder über fehlende oder fehlerhafte Nachweise informieren.

Zu einem ähnlich positiven Zwischenbefund kommt die bayerische Grenzpolizei, die im Freistaat in Abstimmung mit der Bundespolizei nun auch Stichproben wegen der Testnachweise vornimmt. Am ersten Tag der verschärften Einreiseregelungen kontrollierte die Grenzpolizei im Grenzbereich im Rahmen der Schleierfahndung, für die sie ohnehin zuständig ist, mehr als 500 Personen, hinzu kamen knapp 4000 Kontrollen an den bayerischen Flughäfen in Memmingen und Nürnberg. Laut dem bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU) wurden dabei insgesamt nur zehn Verstöße festgestellt. Am zweiten Tag war die Bilanz ebenfalls unauffällig positiv.

Pflicht gilt unabhängig vom Verkehrsmittel

Am 1. August 2021 war die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten. Die Nachweispflicht gilt nun unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Zuvor war sie nur für den Flugverkehr vorgesehen. Die Pflicht gilt für alle Reisenden vom zwölften Lebensjahr an.

Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss auch bei vollständiger Impfung oder Genesung einen negativen Test vorweisen können. Zusätzlich müssen Einreisende, die aus Hochrisikogebieten und Virusvarianten-Gebieten kommen, noch vor der Einreise die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) ausfüllen. Auch hier wurden nur in sehr geringem Maß Verstöße festgestellt.

Wer Nachweis nicht erbringen kann, muss Test machen

Wer den Nachweis nicht oder nicht vollständig erbringen kann, muss umgehend einen Test machen, entweder in der nächstgelegenen Teststelle oder im Herkunftskreis, und diesen dem Gesundheitsamt binnen 24 Stunden vorlegen. Außerdem haben diese Personen eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einem Bußgeld belegt wird.

In Bayern sind für das Verfahren die Kreisverwaltungen zuständig. Sie legen auch die Höhe des Bußgeldes fest. Nach dem bisher gültigen Bußgeldkatalog zur Corona-Einreiseverordnung lag die Spanne der Bußgeldhöhe zwischen 500 und 10.000 Euro, der Regelsatz bei 2.000 Euro. Das teilte das Landratsamt München der F.A.Z. mit.

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