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#Das können Sie machen, wenn Ihr Zug ausfällt

Das können Sie machen, wenn Ihr Zug ausfällt

Schon ab dem Dienstagabend will die Lokführer-Gewerkschaft GDL im Frachtverkehr mit einem Streik beginnen. Ab Mittwoch müssen auch Bahnreisende bis einschließlich Freitagmorgen mit Verspätungen und Zugausfällen rechnen. Was Sie tun können, wenn Sie betroffen sind:

Alternativen checken

Die Informationen zu Zugausfällen finden sich auf den Internet-Seiten der Bahn und werden laufend aktualisiert. Hier gibt es nicht nur aktuelle Verkehrsmeldungen, sondern hier lassen sich auch die tatsächlichen Abfahrtszeiten für jeden einzelnen Zug und Bahnhof  – oder eben Ausfälle – nachprüfen.

Wer ein internetfähiges Mobiltelefon besitzt, kann Informationen auch mobil unter mobile.bahn.de/ris abrufen. Tagesaktuelle Reiseverbindungen mit Echtzeitinformationen gibt es auch in der App DB Navigator. Da der Streik für kurze Zeit befristet ist, wird es wohl auch keinen Ersatzfahrpläne geben.

Die kostenlose Service-Hotline der Bahn unter 08000/996633 gibt es nicht mehr. Die Bahn verweist auf ihr Internet-Angebot. Dort gibt es auch einen interaktiven Chatbot. Zwar gibt es noch die Servicenummer 030/2970 (normaler Telefontarif), doch diese verzeichnete laut Angaben der Bahn schon vor dem Streik aufgrund der Corona-Lage längere Wartezeiten. Das dürfte auch für die Reisezentren an Bahnhöfen gelten, wobei beim Schlangestehen die Corona-Abstandsregeln zu beachten sind.

Es stehen aber auch 400 Video-Reisezentren zur Verfügung. Diese finden sich wie alle anderen Reisezentren und Agenturen bei der Bahn hier.

Andere Verkehrsmittel nutzen

Wenn alle Stricke reißen, müssen Reisende auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Viele dürften auf das Auto umsteigen, doch das könnte Geduld erforderlich machen. Wer kein Auto hat, kann auch mit Mitfahrzentralen oder Fernbussen von Stadt zu Stadt reisen. Zur Orientierung gibt es eine Reihe von Fernbussuchmaschinen. Fernbusse sind nicht teuer, eine Reise von Hamburg nach Berlin gibt es schon ab 4,99 Euro. In der Vergangenheit hat die Bahn auch schon von größeren Bahnhöfen aus Taxi- oder Fernbusfahrten organisiert.

Eine Mitfahrgelegenheit findet sich etwa bei BlaBlaCar schon ab 10 Euro und dauert etwa ebenso lange. Die letzte Alternative ist wohl ein Last-Minute-Flug, dieser ist aber in der Regel teurer (aktuell ab 120 Euro) und spart im Fall von Inlandsfernreisen kaum Zeit.

Wer auf eigene Faust ein Taxi nimmt, erhält nur eine Erstattung bis maximal 80 Euro, wenn die Ankunft am Ziel zwischen 0 und 5 Uhr geplant war und der Zug mindestens 60 Minuten ankommen würde. Alternativ gilt dies aus, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und das Ziel bis 24 Uhr nicht anders erreicht werden kann.

Nahverkehrskunden können auch generell mit Fernverkehrszügen fahren, wenn die Bahn das freigibt. Ansonsten gilt dies nur, wenn das Ziel mit Nahverkehrszügen nur  mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreicht werden kann, Zudem darf der Zug nicht reservierungspflichtig sein und es sich nicht um eine Sonderfahrt handeln. Ein Mehraufwand gegenüber dem Nahverkehr wird zurückerstattet. Das ganze gilt aber auch nur, wenn die ursprüngliche Route nicht mehr als 50 Kilometer lang ist oder nicht länger als eine Stunde dauert.

Reise verschieben

Es empfiehlt sich natürlich, Reisen zu verschieben, sofern das möglich ist. Üblicherweise werden gebuchte Fahrscheine auf dem Kulanzweg auch erstattet, wenn die Fahrt nicht angetreten werden kann. Fahrkarten, die in einem Reisezentrum, einer Agentur oder am Automaten gekauft wurden, können nur im Reisezentrum oder einer Agentur erstattet werden.

Muss ein Fahrgast zwangsweise übernachten, muss ihm die Bahn eine Unterkunft und den Weg dorthin und zurück zum Bahnhof organisieren. Wer selbst bucht, sollte sich vorher bestätigen lassen, dass die Bahn keine Fahrt mehr an diesem Tag durchführen wird und auch nicht mit einer Unterkunft helfen kann.

Trotzdem pünktlich zur Arbeit kommen

Arbeitnehmer, die wegen des Lokführerstreiks zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen, kann rein rechtlich sogar das Gehalt gekürzt werden. Denn grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko – das heißt, er hat dafür zu sorgen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. 

Werden Streiks in den Medien angekündigt, müssten Arbeitnehmer eigenständig Vorkehrungen treffen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohns entfällt so lang, bis der Mitarbeiter seine Arbeit aufnimmt.

Weitere arbeitsrechtliche Sanktionen haben  Arbeitnehmer im Falle des Streiks von Verkehrsbetrieben aber nicht zu befürchten. Wer nachweislich wegen streikbedingter Ausfälle von Verkehrsmitteln nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, hat dies nicht zu verantworten und kann deshalb auch nicht abgemahnt werden. Die Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob sie später oder gar nicht am Arbeitsplatz eintreffen.

Entschädigungen

Ist ein Zug verspätet oder fällt dieser aus, sollten Belege gesammelt werden. Verspätungen sollten immer von Bahn-Mitarbeitern bestätigt werden. Dafür gibt es üblicherweise Verspätungsbescheinigungen. Ist das, etwa wegen großen Andrangs, nicht möglich, kann auch ein Foto der Anzeigetafel helfen, auf der Verspätung oder Ausfall dokumentiert sind, heißt es von den Verbraucherzentralen.

Für den Antrag auf Entschädigung gibt es das Fahrgastrechte-Formular, das etwa hier hier heruntergeladen werden kann. Wann welche Entschädigung gezahlt wird, ist sehr detailliert geregelt. Genaue Angaben finden sich bei der Bahn hier.

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