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#Diese Neuerungen gelten seit 1. Juli




Für Personen, die Witwenrente oder Witwerrente beziehen, gibt es ab 1. Juli erfreuliche Nachrichten. Welche das sind, lesen Sie im Artikel.

Personen, die ihren Ehe- oder Lebenspartner verloren haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Bei dieser Form der Hinterbliebenenrente gibt es seit dem 1. Juli erfreuliche Änderungen. Welche das sind, erfahren Sie im Artikel.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Personen, die bis zum Tod ihres Ehepartners miteinander verheiratet waren oder mit ihrem Partner eine Lebenspartnerschaft bestand. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestehen. Wenn der Ehe- oder Lebenspartner bei einem Unfall sterben sollte, dann gilt der Rentenanspruch auch bei einer kürzeren Ehedauer, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Des Weiteren gibt es folgende Voraussetzungen:

  • Der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner muss die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Das ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Partner durch etwa durch einen Unfall gestorben ist oder schon eine Rente erhalten hat
  • Der noch lebende Ehe- oder Lebenspartner darf nicht wieder geheiratet haben

Was ändert sich bei der Witwenrente ab 1. Juli 2023?

Seit dem 1. Juli gibt es für Millionen Deutsche Änderungen bei der Rente. Eine davon betrifft auch die Hinterbliebenenrente. So steigt seit 1. Juli der Freibetrag für den Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Witwenrente, Witwerrente und Erziehungsrente. Dann liegt er der Vereinigten Lohnsteuerhilfe zufolge bei 992,64 Euro. Bis dahin konnten Versicherte im Westen Deutschlands 950,93 Euro dazuverdienen, im Osten des Landes waren es 937,73 Euro.

Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?

Wer neben der Witwenrente noch andere Einkünfte hat, dem werden diese der Deutschen Rentenversicheurng zufolge oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Davon ausgenommen ist das sogenannte „Sterbevierteljahr“. Dabei handelt es sich um die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners. In dieser Zeit wird das Einkommen der noch lebenden Person nicht beachtet, da diese sich erst einmal an die neue Situation gewöhnen soll, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Folgendes Einkommen wird auf das Einkommen angerechnet:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • Vergleichbare ausländische Einkommen

Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den anderen oben genannten Einkommen gibt es allerdings Ausnahmen. Diese werden außen vorgelassen, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Übrigens: Falls das Geld im Alter nicht reichen sollte, kann unter Umständen Grundrente beantragt werden. Außerdem können Rentner diverse Zuschüsse beantragen und auch ein Härtefallfonds mit bis zu 5000 Euro steht bereit. Zudem bietet auch der Rentenausweis viele Vorteile und Vergünstigungen. Und wer im Alter fit ist, kann einen Zuschlag von 100 Euro zur Rente pro Monat bekommen.

Damit es im Alter erst gar nicht zur Rentenlücke kommt, sollten Versicherte an eine Altersvorsorge denken. Möglich wäre das Konzept der Bürgerrente.

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