Christian Hillgruber: Das Verfassungsgericht hat zutreffend formuliert, dass das Lebensrecht das elementare Recht ist, das sich aus der Würde des Menschen ergibt. Ausnahmslos jedem Menschen steht dieses Lebensrecht zu, in gleicher Weise und in gleichem Umfang. Daraus folgt die Absage an ein abgestuftes Lebensrecht. Das bedeutet nicht, dass das Leben des Ungeborenen unter allen Umständen geschützt werden muss und sich immer gegenüber konkurrierenden Grundrechten, wie hier denen der schwangeren Frau, durchsetzt. Dass es hier zu einer Abwägung kommt, ist daher unproblematisch. Bei geborenen Menschen kann es in Notwehr- oder Nothilfefällen zu einer rechtmäßigen Tötung kommen. Auch in der Konstellation des Schwangerschaftsabbruchs ist es nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Umständen – etwa der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der schwangeren Frau – ihr Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit sich gegen das Lebensrecht des Kindes durchsetzt. Wie weit die Schutzpflicht des Staates im Einzelnen reicht, ergibt sich aus der Abwägung der konfligierenden Grundrechte.
Aber was hat der Embryo von der Würde?
Hillgruber: Dass der Embryo eine Rechtsperson ist, genauso wie der geborene Mensch, und deshalb auch kein geringeres Lebensrecht hat als der geborene Mensch. Das bedeutet, dass die Tötung eines ungeborenen Menschen möglicherweise nicht nur mit seinem Lebensrecht unvereinbar ist, sondern auch mit seiner Würde, weil und soweit sie die Rechtssubjektivität des ungeborenen Kindes angreift, was etwa der Fall ist, wenn es zu einem unselbstständigen Bestandteil des weiblichen Körpers erklärt wird. Artikel 1 des Grundgesetzes ist die Entscheidung gegen den rechtlosen Menschen. Daher muss über die Frage des Schwangerschaftsabbruchs immer unter Beachtung des Lebensrechts und der Würde des Kindes entschieden werden. Es ist keine reine Selbstbestimmungsfrage der schwangeren Frau.
Horst Dreier: Diese wohlklingenden Worte nutzen dem ungeborenen Leben wenig. Es kann in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft ohne Begründung, nur nach einer Beratung, abgetrieben werden. Liegt eine kriminologische Indikation vor (also etwa eine Vergewaltigung der Schwangeren), ist die Abtreibung sogar gerechtfertigt. Und für gerechtfertigt hat das Gericht in seinem Urteil 1993 auch die embryopathische Indikation erklärt: Rechtmäßigkeit bis zur 22. Schwangerschaftswoche. Sogar bis zur Geburt des Kindes ist die medizinische Indikation ein Rechtfertigungsgrund für den Schwangerschaftsabbruch: wenn die Leibesfrucht das Leben der Schwangeren gefährdet. Das alles zeigt die Widersprüchlichkeit der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts. Es gibt auf der einen Seite die leitsatzmäßig formulierten Merksätze: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu.“ Und: Das Lebensrecht sei nicht abstufbar, weder pränatal noch zwischen Geborenen und Ungeborenen. Aber was das Gericht dem Gesetzgeber als Lösung des Problems vorgegeben hat, lässt sich nur mit dem Konzept des gestuften vorgeburtlichen Lebensschutzes schlüssig erklären. Das ist der eine Widerspruch. Der zweite liegt in der Konstruktion selbst: Der Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen ist rechtswidrig, aber straffrei. Aber alle Rechtsfolgen, die mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit normalerweise verbunden sind, werden vom Gericht beseitigt. Bei einem rechtswidrigen Angriff kann ein Dritter in aller Regel Nothilfe leisten. Zum Beispiel könnte der Vater des Kindes den Arzt daran hindern, die Abtreibung vorzunehmen. Hier sagt das Gericht, Nothilfe kommt nicht in Betracht. Auch die Behandlungsverträge zwischen Arzt und Schwangeren, die ja eine rechtswidrige Handlung betreffen, sind nicht nach §§ 134, 138 BGB rechtswidrig, denn das Gericht erklärt sie für gültig. Die Ärzte genießen das Grundrecht der Berufsfreiheit – für eine rechtswidrige Handlung! Es gibt Lohnfortzahlung für die Schwangere, die sich für den Abbruch entscheidet. Und dann verpflichtet der Senat noch den Staat, flächendeckend Einrichtungen vorzuhalten, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden können. Für eine rechtswidrige Handlung! Das wird in dem Urteil ausdrücklich als „Staatsaufgabe“ bezeichnet.

Was folgt aus diesen Widersprüchen?
Dreier: Dass das Gericht die beratene Abtreibung zwar als rechtswidrig bezeichnet, aber als rechtmäßig behandelt. Deshalb gibt es Strafrechtler, die sagen, dass die Abtreibung im Grunde rechtmäßig sei, weil alle Konsequenzen, die sonst mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit verbunden sind, hier ausgehebelt werden. Über den ersten Widerspruch, dass also da, wo menschliches Leben existiert, ihm Würde zukommt, hat mein akademischer Lehrer, der 2021 verstorbene Rechtsphilosoph Hasso Hofmann, einst geschrieben, das sei gewiss ein schöner, aber schwerlich ein wohldurchdachter Satz.
Dreier: Weil in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein paar Seiten später steht, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die gleichen Strafmaßnahmen gegen die Verletzung des ungeborenen wie des geborenen Lebens vorzusehen. Wenn aber jedes Leben, das existiert, Menschenwürde hat, dann gäbe es demnach ja zwei verschiedene Grade von Menschenwürde. Beim vorgeburtlichen Leben kann ich Stufungen vornehmen, bei der Menschenwürde aber nicht. Also stimmt die Konzeption nicht. Hätte das Bundesverfassungsgericht darauf verzichtet, die Menschenwürde in die Argumentation miteinzubeziehen, wäre das Urteil viel konsistenter ausgefallen. Denn wenn ich mich auf das Lebensgrundrecht konzentriere, kann ich logisch stringent diejenigen Stufungen im vorgeburtlichen Lebensschutz einbauen, die nach der vom Bundesverfassungsgericht teils vorgegebenen, teils akzeptierten Rechtslage existieren. Das Gericht leugnet das auf der abstrakten Ebene, wenn es sagt, es gebe keine Stufungen. In der konkreten Entscheidung aber nimmt es Stufungen vor. Und diese Stufungen sind auch sinnvoll.
Haben Sie eine Erklärung für die Inkonsistenz des Urteils?
Dreier: Die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch hat den Senat damals an den Rand des totalen Bruchs gebracht. Letztlich war es der getroffene Kompromiss, der den Senat zusammengehalten hat. Und man darf nicht unerwähnt lassen, dass das Urteil ja eines geleistet hat: dieses schon immer sehr belastete Rechtsgebiet jahrzehntelang einigermaßen zu befrieden. Wir haben hier keine ganz so heftigen Konflikte wie die Amerikaner. Die Befriedungsfunktion verdankt sich dem Umstand, dass das Gericht mit seinem Urteil beiden Seiten, den Abtreibungsgegnern wie den Befürwortern, etwas gegeben hat. Frauen können in den ersten zwölf Wochen abtreiben, was nicht strafbar, aber eben rechtswidrig ist. Und dafür wird alles zur Seite geschoben, was bei Rechtswidrigkeit ansonsten greift. Für die andere Seite wurde die Maxime des gleichen Lebensschutzes für geborenes und ungeborenes Leben ausgegeben sowie die Anerkennung der Menschenwürde überall da, wo menschliches Leben existiert. Sosehr ich dieses Urteil wegen seiner Inkonsistenz kritisiere, so sehr erkenne ich seine befriedende Funktion durchaus an. Life is not logic, könnte man sagen.
Das heißt, die Inkonsistenz hat eine Funktion.
Dreier: Ja, weil immer dann, wenn Kompromisse gemacht werden, jede der streitenden Parteien auch etwas aufgeben muss. Im Urteil steht vorn, dass es auf keinen Fall eine Stufung des vorgeburtlichen Lebens geben darf, aber weiter hinten steht, dass wir in den ersten zwölf Wochen die Beratungsregel vorsehen können. Da fragt man sich doch, warum? Einzige Erklärung: Es gibt eine Stufung. Bertold Sommer und Gottfried Mahrenholz geben in ihrem Sondervotum zum Urteil folgende Erklärung: Weil am Anfang die Grundrechte der Frau stark sind und die des Embryos vergleichsweise schwach. Je näher die Überlebensfähigkeit des Fötus rückt, desto stärker werden seine Rechte und die der Schwangeren entsprechend schwächer. Deshalb ist in Ländern wie den Niederlanden oder Japan der Schwangerschaftsabbruch zu einem Zeitpunkt extrauteriner Lebensfähigkeit des Fötus kategorisch verboten. Strafrechtlich wird das behandelt wie die Tötung eines geborenen Menschen, was mir konsequent vorkommt.
Hillgruber: Da möchte ich widersprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat meines Erachtens zu Recht gesagt, dass man Abbrüche, die Schwangere nach Beratung vornehmen lassen, nicht für rechtmäßig erklären kann. In einem Rechtsstaat kann eine Tötung nur dann für rechtmäßig erklärt werden, wenn sich der Staat ein Urteil über die Validität der Gründe gebildet hat. Das tut er hier bewusst nicht, um der Selbstbestimmung der Schwangeren willen. Er will sie nicht belehren, sondern für den Schutz des ungeborenen Lebens gewinnen. Daher kann der Staat hier keine Aussage treffen. Er sagt aber auch nicht, dass der Abbruch rechtswidrig ist. Die Gründe sind ihm nicht bekannt, die Schwangere muss sich dazu nicht äußern. Die Gründe bleiben das Geheimnis der Frau.

Dreier: Aber das Gericht spricht doch sehr deutlich von Rechtswidrigkeit, wenn im Urteil steht, Schwangerschaftsabbrüche „können nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden“.
Hillgruber: Das heißt aber nicht, dass sie rechtswidrig sind. Sie können nicht für rechtmäßig erklärt werden, weil der Staat dies nicht geprüft hat.
Dreier: Alle Kommentare im Strafrecht lesen und interpretieren das so: rechtswidrig, aber nicht strafbar. Sie sind der Einzige, der das anders sieht.
Hillgruber: Ob man eine Mindermeinung vertritt oder eine Mehrheitsmeinung, ist kein Argument.
Dreier: Sie werden mir sicher verzeihen, wenn ich Ihre aparte Sonderdogmatik nicht teile. Im Übrigen zeigt das Ganze doch unabhängig von der korrekten strafrechtlichen Einordnung, dass dieses Urteil voller argumentativer Brüche ist, die sich nicht widerspruchsfrei auflösen lassen.
Sie finden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts demnach dogmatisch unschön, aber sozial hilfreich?
Dreier: Die Effekte dieser in sich widersprüchlichen Rechtssituation, die das Gericht geschaffen hat, sehe ich in ihrer Funktion als vergleichsweise positiv. Aber als Verfassungsrechtler? Der Preis ist enorm hoch. Wenn ein Arzt eine beratene Abtreibung vornimmt, muss er sich das Rechtswürdigkeitsverdikt vorhalten lassen. Das finde ich problematisch. Und zur Gleichsetzung der absoluten Würde vor und nach der Geburt möchte ich anfügen, dass bei einer medizinischen Indikation der Leibesfrucht die Frau die Abtreibung bis kurz vor der Geburt rechtmäßig vornehmen lassen kann. Aber eine Minute nach der Geburt darf sie das nicht mehr. Dann wird sie wegen Totschlags angeklagt. Da kann ich doch nicht sagen, dass wir hier vorher und nachher von derselben Würde sprechen. Deswegen würde man zu konsistenteren Ergebnissen kommen, wenn man die Problematik auf die Lebensschutzgarantie verlagert. Die Berufung auf die Menschenwürde ist rein symbolischer Natur.

Hillgruber: Das Bundesverfassungsgericht sieht das menschliche Leben aber bereits in seinem Anfangsstadium als gleichwertig an. Würden wir das Lebensrecht des Ungeborenen erst anerkennen, wenn es auch außerhalb des Mutterleibs lebensfähig wäre, aber nicht in der Phase, in der es auf die mütterliche Unterstützung zwingend angewiesen ist, wäre das wertungsmäßig nicht nachvollziehbar. Nein, in dieser ersten Zeit, in der häufig außer der Schwangeren nur der Arzt von der Schwangerschaft weiß, soll die Frau für das Leben ihres ungeborenen Kindes gewonnen werden, und zwar durch Beratung, nicht durch Strafandrohung. Das ist die Ratio der Entscheidung. Es gibt keine Abstufung der Wertigkeit menschlichen Lebens zwischen der ersten Embryonalphase und später.
Aber was ist dann mit der Würde? Wird ein Embryo in den ersten drei Monaten abgetrieben, wird sie doch verletzt?
Hillgruber: Nein, nicht notwendig! Es gibt allerdings Eingriffe in das Lebensrecht, die die Menschenwürde tangieren. Wenn eine schwangere Frau zum Beispiel wie die Ärztin Kristina Hänel erklärt, dass es beim Abbruch nur um die Entfernung von Schwangerschaftsgewebe gehe, dann ist das eine Vergegenständlichung des Embryos zu einer Sache, über die allein die Schwangere nach eigenem Gutdünken verfügt. Das ist ein Angriff auf die Menschenwürde. Wenn eine Frau hingegen aus einer wirklichen oder gefühlten Not heraus den Abbruch vornimmt, weil sie verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg sieht, beeinträchtigt sie zwar das Lebensrecht, verletzt aber nicht die Würde des Embryos, da sie nicht bestreitet, dass es sich bei ihm um einen Menschen handelt.
Aus dieser Verletzung der Menschenwürde gegenüber ihrem ungeborenen Kind folgt aber ja nichts.
Hillgruber: In der Beratung soll die Mutter, wenn ihr das nicht ohnehin bewusst ist, darüber aufgeklärt werden, dass ihr Kind eine Würde und ein eigenständiges Lebensrecht auch ihr gegenüber hat. Im Übrigen soll die Schwangere durch einfühlsame Beratung für das Leben des Ungeborenen gewonnen werden.

Eine einfühlsame Ansprache ist keine sehr robuste Verteidigung.
Hillgruber: Würde ist nicht physisch greifbar. Sie besteht darin, dass der Mensch Träger grundlegender Rechte ist, dass über ihn nicht nach Belieben verfügt werden kann, sondern nur unter Beachtung seiner Grundrechte. Das muss mit den Grundrechten der Schwangeren zu einem Ausgleich gebracht werden. Weil der Konflikt materiellrechtlich nicht auflösbar ist, setzt das Gericht auf die verfahrensrechtliche Lösung der Beratung. Dort findet Lebensschutz statt, indem das Rechtsbewusstsein geschärft werden soll. Am Ende aber entscheidet die Frau.
Liegt auf der Würde dann nur eine metaphysische Prämie?
Hillgruber: In das Lebensrecht darf auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Aber nicht jeder Eingriff ist erlaubt. Nur sehr gewichtige Gründe erlauben den Eingriff ins Lebensrecht. Und kein Eingriff darf gegen die Würde desjenigen verstoßen, um dessen Leben es geht. Deshalb hat das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz entschieden, dass Flugzeuginsassen, die zu Geiseln von Terroristen geworden sind, die in ein Hochhaus fliegen wollen, staatlicherseits nicht getötet werden dürfen. Die Maschine darf nicht abgeschossen werden, weil damit das Leben Unschuldiger geopfert würde, was einen Eingriff in deren Lebensrecht darstellen und zugleich deren Würde verletzen würde. Ähnlich ist es hier: Würde der Staat die Tötung Ungeborener in das freie Belieben der schwangeren Frauen stellen, wäre das ein Angriff auf die Würde der Ungeborenen.
Beim entführten Flugzeug findet aber dann Würdeabwägung statt, nämlich zwischen der der Flugzeuginsassen und der der Hochhausbewohner.
Hillgruber: Man kann über die Argumentation streiten, aber fest steht, dass die Würde vom Staat in beiden Fällen nicht angetastet werden darf. Der Staat kann den Menschen im Hochhaus mit dem Abschuss der Maschine nicht zu Hilfe kommen, weil damit unschuldige Menschen getötet würden. Allerdings wird dem Staat damit wohl die einzige Möglichkeit genommen, die Hochhausbewohner zu retten. Das ist ein anschauliches Beispiel dafür, dass Menschenwürdeschutz und Lebensschutz nicht immer gleichlaufend sind.
Zurück zum Embryo. Wenn es um Leben und Tod geht, ist die Einteilung in die ersten zwölf Wochen und die Zeit danach nicht sehr willkürlich?
Hillgruber: Nach 12 Wochen endet die erste embryonale Phase.
Dreier: Wie bei allen Zäsuren und Grenzwerten, beim Wahlalter oder beim Führerschein, hat das auf den ersten Blick etwas Willkürliches, aber reine Willkür ist es nicht. Mit der 22. Schwangerschaftswoche etwa beginnt die Phase der extrauterinen Lebensfähigkeit des Fötus.

Hillgruber: Darin liegt natürlich auch ein Dilemma. Denn in den ersten zwölf Wochen soll die Frau nicht mit Strafandrohung, sondern mit Überzeugung für das ungeborene Leben gewonnen werden. Dafür bedarf es bestimmter Rahmenbedingungen. Zum Beispiel dass der Abbruch, wenn die Frau sich dafür nach der ergebnisoffenen Beratung entscheidet, von einem Arzt vorgenommen werden darf. Bei Spätabbrü chen ist nicht etwa ein Krankheitsbefund des ungeborenen Kindes ein Grund, der seine Tötung legitimiert. Vielmehr ist es die psychische Belastung der Mutter, die unter Umständen die Grenze des Zumutbaren übersteigen kann.
Dreier: Aber das Überforderungsargument gilt in dem Augenblick nicht mehr, in dem das Kind geboren ist. Vorher ist es ein Argument, hinterher ist es keines. Nichts zeigt deutlicher die gravierende Differenz zwischen dem Schutz des vorgeburtlichen Lebens und dem Schutz geborener Personen.
Weil wir das Kind, wenn es vorliegt, eben doch anders beurteilen?
Hillgruber: In dieser Situation liegt genau genommen kein Schwangerschaftskonflikt vor, sondern eine schwere psychische Belastung infolge der Vorausschau auf eine mögliche oder tatsächliche Überforderung durch die Verantwortung für ein krankes Kind.
Dreier: Und doch ist die rechtliche Regelung so. Daran ändert auch nichts, dass nicht die Behinderung des Kindes den Grund liefert, sondern die Überforderung der Schwangeren. Das war 1993 noch anders, und das Gericht hat das nicht beanstandet. Aber wie auch immer: Das Überforderungsargument gilt nur, solange die Leibesfrucht nicht geboren ist. Sobald sie geboren ist, ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Das folgt unseren moralischen Intuitionen: Wer geboren ist, ist einer von uns, den wir nicht töten dürfen.
Liegt das Problem der neuerlichen Diskussion um die Abtreibung vielleicht darin, dass man diesen aufwendig hergestellten Kompromiss von 1993, der zwar auf Kosten dogmatischer Klarheit geht, aber eine Vermittlung der beiden gegensätzlichen Positionen geleistet hat, wieder angefasst hat? Ein Kartenhaus fasst man auch lieber nicht an, weil man weiß, dass dann etwas ins Rutschen gerät.
Hillgruber: Das Verfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht auferlegt. Er sollte sich Gewissheit darüber verschaffen, ob diese Beratungslösung funktioniert, und gegebenenfalls korrigierend eingreifen. Aber dazu gab es keinen politischen Willen. Bislang gab es den stillen Konsens, das Thema nicht anzurühren. Für diejenigen, für die der Lebens- und der Würdeschutz ein echtes Anliegen ist, ist die gegenwärtige Regelung eigentlich viel schwerer zu ertragen als für diejenigen, die ihr Ziel erreichen, wenn auch mit einem prozeduralen Schlenker.
Dreier: Vielleicht ist die Befriedungsfunktion gerade deswegen eingetreten, weil die Hürden so gering sind. Weil man sagen kann, ich gehe zwar zur Beratung, aber das spielt keine große Rolle. Ich muss mich nicht erklären, sondern das ist nur ein Schritt, den ich noch gehen muss. Das trägt wiederum zu dem Eindruck bei, dass Abtreibung im Grunde rechtmäßig ist, was, wie gesagt, ja selbst einige Strafrechtler annehmen. Sie argumentieren, wenn die Rechtswidrigkeit keine Konsequenzen habe, sei die Handlung wahrscheinlich rechtmäßig. Vielleicht hat deshalb das Kartenhaus so lange gestanden. Ich könnte mir gut vorstellen, dass es stärkere Gegenkräfte geben wird, wenn man die Schraube schärfer anzieht. Bei einem Kartenhaus muss man ruhig bleiben und darf keinen Luftzug zulassen.
Aber was folgt daraus, dass niemand die Rechte des Embryos robust vertritt, auch in der Beratung nicht, obwohl er von Tag eins an eine Rechtsperson ist?
Hillgruber: Das ist die Krux. Der Anwalt der Ungeborenen kann nur der Staat sein. Der Staat hat die Aufgabe des Lebensschutzes.

Aber der Staat lässt die Tötung zu.
Hillgruber: Ja, er lässt sie zu, in der Hoffnung, dass die Beratung die Frau in ihrer Entscheidung zugunsten des ungeborenen Lebens beeinflussen kann. Und ja, da gibt es Defizite, Pro Familia erkennt zum Beispiel die Lebensschutzorientierung der Beratung nicht an und setzt sie in der Praxis nicht um. Der Organisation müsste die Beratungslizenz entzogen werden, weil sie die Rahmenbedingungen verletzt. Das Verfassungsrecht hat mit Recht gefordert, dass die Kommunikation des Staates hier eindeutig sein muss, aber wann und wo hört man Aussagen staatlicher Vertreter zur Menschenwürde und zum Lebensrecht Ungeborener? Nirgends. Repräsentanten des Staates beteiligen sich vielmehr am Zerreden und wundern sich dann, dass das Rechtsbewusstsein verloren geht. Wenn der rechtliche Status Ungeborener in der Öffentlichkeit verschwiegen wird, wie kann man dann erwarten, dass ein Beratungsgespräch noch viel zum Lebensschutz beitragen kann?
Dann dürften Sie aber auch die jetzige Rechtssituation für nicht tragbar halten.
Hillgruber: Eine seriöse Beratung müsste die Probleme der werdenden Mutter ansprechen. Sind sie finanzieller Art? Oder will der Partner sie verlassen? Nur dann kann zielgerichtet beraten und geholfen werden, in die eine oder andere Richtung. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die jedoch gegenwärtig nicht ernst genommen, sondern routinemäßig abgewickelt wird. Das schmerzt mich. Aber noch schmerzhafter fände ich es, wenn auch die letzten Restbestände des Lebensschutzes abgeräumt würden. Sie können das als Akt der Hilflosigkeit ansehen, aber ich sehe meine Aufgabe darin, Rechtsverwahrung für diejenigen einzulegen, die selbst ihre Stimme nicht erheben können.
Dreier: Das Gericht hat in der Mehrheitsentscheidung und in den Sondervoten angedeutet, dass es sich hier um Fragen handelt, für die es nie eine glatte oder perfekte Lösung geben wird. Übrigens auch mit dem Hinweis darauf, dass die strengen Abtreibungsregelungen vor und nach dem Ersten Weltkrieg praktisch keinen Effekt hatten. Es wurde weiter abgetrieben, in großem Umfang. Die Strafandrohung hat wenig gebracht.
Hillgruber: Wir haben keine Zahlen darüber, ob sich Frauen durch Strafandrohung haben abschrecken lassen. Willy Brandt war in der Frage der Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs beispielsweise sehr reserviert, auch wenn er sich der Mehrheitslinie seiner Partei anschloss. Zu Helmut Kohl hat er einmal gesagt, dass er vielleicht nicht zur Welt gekommen wäre, wenn es den Paragraphen 218 nicht gegeben hätte. Er war nichtehelich geboren, zu einer Zeit, in der diese Kinder als Schande galten. Der Abbruch wäre die vermeintlich einfachere Lösung gewesen, sich des Problems zu entledigen. Die Mutter von Willy Brandt hat sich für ihren Sohn entschieden. Das hat er nie vergessen und ihn in dieser Frage vorsichtig sein lassen.
Dreier: Dennoch. Die hauptsächliche Motivation für die Beratungsregelung war, es besser hinzubekommen als zu Zeiten der Strafandrohung. Die Frau muss, anders als vom Gericht verfügt, in der Beratung nichts sagen. Doch allein der Umstand, dass die Krankenversicherung nicht für die Abtreibung zahlen darf, sondern bei Bedürftigkeit nur die Sozialhilfe, überantwortet dieser nun die Last des Rechtswidrigkeitsurteils. Alles andere wie Nothilfe, Unrechtmäßigkeit der Behandlungsverträge, keine Lohnfortzahlung ist abgeräumt. Da wird das disproportionale Verhältnis im Urteil deutlich greifbar.
Hillgruber: Mit dem strafbewehrten Werbeverbot (§ 219a StGB) hatte signalisiert werden sollen, dass beim Abbruch keine normale medizinische Leistung vorliegt. Der Gesetzgeber hat diese Strafvorschrift aufgrund einer irreführenden Kampagne gestrichen.
Dreier: Die Auffassung in der Bevölkerung ist eine andere. Mehr als drei Viertel der Deutschen gehen davon aus, dass der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig ist.
Hillgruber: Die Leute sehen das Strafrecht als Scheide an zwischen rechtmäßig und rechtswidrig. Gerade deshalb muss es bei den wenigen noch verbliebenen Strafvorschriften bleiben.
Christian Hillgruber, Jahrgang 1963, lehrte Öffentliches Recht in Heidelberg und Erlangen-Nürnberg und ist seit 2002 an der Universität in Bonn. Dort bekleidet er auch das Amt des Direktors des Instituts für Kirchenrecht. Er ist außerdem Stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen sowie Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. und Mitherausgeber des Standardkommentars „Epping/Hillgruber“ zum deutschen Grundgesetz (C.H. Beck).
Horst Dreier, Jahrgang 1954, lehrte Öffentliches Recht an den Universitäten Heidelberg und Hamburg und war bis zur Emeritierung 2020 Ordinarius für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht in Würzburg. Er war Mitglied des Nationalen Ethikrates und ist Mitglied der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und der Leopoldina. Zuletzt publizierte er „Staat ohne Gott – Religion in der säkularen Moderne“ (C.H. Beck, 2018) und „Hans Kelsen zur Einführung“ (Junius, 2023).
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