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#Handy, Internet & Festnetz: Das ändert sich jetzt für dich

Handy, Internet & Festnetz: Das ändert sich jetzt für dich

Ab heute ändert sich für dich einiges, wenn es um dein Handy oder deinen Internetanschluss geht. Ein neues Gesetz stärkt deine Rechte als Kunde massiv. Wir sagen dir, was sich ändert – leicht verständlich und übersichtlich.

Neues Gesetz für Handy und Internet tritt in Kraft
Neues Gesetz für Handy und Internet tritt in KraftBildquelle: Andrej Lišakov/Unsplash

Zu den wichtigsten Änderungen der neuen TKG-Novelle gehören kürzere Kündigungsfristen bei automatischer Vertragsverlängerung, ein Minderungsrecht bei nicht gelieferten Bandbreiten sowie Entschädigungszahlungen bei Telefon- und Internetausfällen sowie bei versäumten Techniker-Terminen. Das wichtigste dabei: Das neue Telekommunikationsgesetz gilt grundsätzlich auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Darauf weist die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung hin.

TKG-Novelle ändert Vertragslaufzeit

Egal, ob Internet, Festnetz oder Handy: Ein Vertrag zwischen dir und einem Anbieter darf auch künftig 24 Monate Mindestlaufzeit haben. Doch bevor dieser Vertrag zustande kommt, muss dir der Anbieter einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten anbieten. Und am Ende der Mindestlaufzeit muss dich dein Anbieter darauf hinweisen, dass diese endet, damit du die Möglichkeit hast, zu kündigen. Doch selbst, wenn du das nicht machst: Du kannst jeden Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Ändert dein Anbieter den Vertrag einseitig, kannst du ihn ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten nun in der Regel kündigen. Diese Kündigung kannst du bis zu drei Monate, nachdem du informiert wurdest, einreichen. Beenden kannst du den Vertrag aber erst zu dem Zeitpunkt, wenn die Änderung in Kraft tritt.

  • Mehr Details zum neuen Vertragsrecht

Vertragsinformationen

Bevor du einen Telefon- oder Internetvertrags abschließt, muss dein neuer Anbieter dir eine klare und leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Darunter fallen unter anderem Leistungen, Preis, Laufzeit und die Kündigungsfrist. So kannst du Angebote vergleichen und wissen, welche Leistungen dein Vertrag beinhaltet.

Wichtig ist insbesondere eine Änderung, die Verträge betrifft, die du telefonisch abschließt. Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn du im Nachgang an das Telefonat eine Vertragszusammenfassung erhältst und du den Vertrag in Textform genehmigst. Eine E-Mail reicht dafür aus.

Neue Rechte bei Störung

Wenn dein Telefon- oder Internetanschluss oder der Mobilfunkempfang gestört ist, hast du einen gesetzlichen Anspruch, dass die Störung schnellstmöglich und kostenlos behoben wird.

Kann dein Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Tages nach der Störungsmeldung beseitigen, muss er dich spätestens am Folgetag informieren. Er muss angeben, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird. Hat dein Anbieter nicht binnen zwei Kalendertagen die Störung beseitigt, steht dir eine Ausfallentschädigung zu. Eine Ausfallentschädigung gilt auch, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt.

Die Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent deiner Grundgebühr. Ab dem fünften Tag sind es dann 10 Euro oder 20 Prozent. Dabei zählt der Betrag, der höher ist. Hast du den Ausfall selbst verschuldet oder argumentiert der Anbieter mit höherer Gewalt, gehst du aber leer aus.

Anbieterwechsel & Umzug

Dein neuer Anbieter ist künftig dafür verantwortlich, den Wechsel zu koordinieren. Wenn bei einem Anbieterwechsel, Umzug oder bei der Mitnahme einer Telefonnummer die Versorgung mit Telefon oder Internet für länger als einen Arbeitstag ausfällt, kannst du ebenfalls eine Ausfallentschädigung verlangen.

Klappt das nicht und wird dein Anschluss länger als einen Tag unterbrochen, kannst du von deinem alten Anbieter für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der Grundgebühr verlangen. Dieses Geld kann der Anbieter im Zweifel von deinem neuen Anbieter verlangen, sofern ihn die Schuld trifft.

Wenn dein Anbieter die Leistung, die du mit ihm vereinbart hast, bei einem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, hast du schon seit Jahren ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dieses bekommt nun eine kürzere Frist. Du musst nur noch einen Monat Kündigungsfrist einhalten.

  • DSL-Anschluss kündigen: Das solltest du keinesfalls bei der Kündigung tun

Kein Kabel-Anschluss mehr in den Nebenkosten

Bisher zahlst du als Mieter oftmals für deinen TV-Kabelanschluss, den deine Hausverwaltung oder dein Vermieter über einen Rahmenvertrag gebucht hat. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg fällt weg. Du musst also keine Zwangs-Kabelgebühren mehr zahlen. Nutzt du den Kabelanschluss, wirst du künftig aber wohl einen eigenen Vertrag schließen müssen. Der wird im Zweifel teurer sein als der Rahmenvertrag. Hier gilt aber zunächst noch eine Übergangsfrist von mehr als zwei Jahren. Das heißt, die Nebenkosten werden erst im Sommer 2024 wegfallen.

Aber: Wird bei dir im Haus vom Vermieter Glasfaser ausgebaut, kann er dich künftig über eine Umlage daran beteiligen. Im gleichen Zug fallen dann aber die Kabelkosten weg.

Neue Obergrenze für 0180-Nummern

Hotlines, die mit 0180 beginnen, waren vom Handy bisher teurer als vom Festnetz. Damit soll Schluss sein. Auch vom Handy aus kostet ein Anruf bei einer 0180-Nummer jetzt maximal 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf. Die Kosten für 0137 und 0900 bleiben vorerst unverändert. Bei 0137-Nummern gibt es im April 2022 eine Änderung.

Rufnummernmitnahme kostenlos

Willst du nach einem Anbieterwechsel deine Rufnummer weiterhin nutzen, kannst du sie zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Rufnummernmitnahme ist ab sofort generell kostenlos.

Internetanschluss zu langsam

Wenn dein Internetanschluss langsamer ist als vertraglich vereinbart, kannst du künftig deine Grundkosten reduzieren oder deinen Vertrag mit deinem Anbieter sogar außerordentlich kündigen. Voraussetzung ist eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“.

Wann konkret eine solche Abweichung im Festnetz vorliegt und zu einer Minderung oder einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, steht noch nicht fest. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, dieses im Rahmen einer Allgemeinverfügung am 8. Dezember 2021 festzulegen. Konkrete Vorgaben zum Nachweisverfahren stellt die Bundesnetzagentur zudem in einer Handreichung bereit. Zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Allgemeinverfügung am 13. Dezember 2021 wird die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Version der Breitbandmessung Desktop-App als Überwachungsmechanismus bereitstellen.

Mit der neuen App kannst du ab diesem Zeitpunkt einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nachweisen. Bei zu langsamen Handyverträgen beabsichtigt die Bundesnetzagentur, im Jahr 2022 Vorgaben zur Konkretisierung einer Minderleistung zu machen und auch dort einen verbindlichen Nachweis zur Verfügung stellen.

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  • Neues Gesetz für Handy und Internet tritt in Kraft: Andrej Lišakov/Unsplash

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