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#Anatomie der besseren Hoffnung

Anatomie der besseren Hoffnung

Der Titel des Fachkongresses, der von Berlin aus ins Internet gestreamt wurde, akzentuierte die historische Dimension des staatlichen Verbots des Schwangerschaftsabbruchs: „150 Jahre § 218 Strafgesetzbuch“. Die recht heterogene Planungsgruppe von Verbänden, Hochschulen und Gesundheitsorganisationen, darunter die Humboldt-Universität, die Arbeiterwohlfahrt und Pro Familia hatte keine Festveranstaltung im Sinn, aber auch keine rein akademische Übung. Die interdisziplinären wissenschaftlichen Vorträge und Diskussionen wurden durch Erzählungen betroffener Frauen über ihre Kriminalisierung und Stigmatisierung ergänzt sowie durch Berichte von deutschen und internationalen Aktivistinnen über ihre Aktionen gegen das Abtreibungsverbot. Ziel der Konferenz war es, durch einen Perspektivwechsel neue Wege aufzuzeigen, die nicht in die alte starre Kontroverse zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmungsrecht führen. Die Abschlusserklärung der Veranstalterinnen fordert eine Abkehr vom Strafrecht als Regelungsort, damit für „Deutschland eine moderne, umfassende gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs“ gefunden werden kann.

Wie anspruchsvoll das Projekt eines Perspektivwechsels auch angesichts der engagierten Opposition ist, die sich von Anbeginn und vor allem in der Weimarer Republik für die Abschaffung des Paragraphen 218 des Strafgesetzbuchs oder jedenfalls für grundlegende Reformen eingesetzt hat, skizzierten schon die an den Anfang gestellten historischen Referate. Die Politikwissenschaftlerin und Juristin Sabine Berghahn zeichnete in ihrem Vortrag über die Entwicklung bis 1945 einerseits den Zusammenhang der Strafdrohung mit einer konservativ-nationalen Bevölkerungspolitik nach, befasste sich aber auch eingehend mit der Uneinigkeit der linken Opposition und der verschiedenen Fraktionen der Frauenbewegung in der Frage, was dem Abtreibungsverbot entgegengesetzt werden sollte.

Schon in der Weimarer Republik wurde die politische Entscheidung, das strafbewehrte Abtreibungsverbot beizubehalten, statt sich für eine Fristenlösung zu entscheiden, durch die Rechtsprechung konkretisiert. Das Reichsgericht etablierte in zwei Entscheidungen 1927 und 1928 eine medizinische Indikation, die der Schwangeren selbst und Ärzten einen übergesetzlichen Notstand zubilligte und damit Straffreiheit, wenn allein der Schwangerschaftsabbruch die Schwangere „aus der Gefahr des Todes“ zu befreien vermochte, und machte es damit dem Gesetzgeber leicht, trotz der drängenden Proteste und Forderungen nach weiter gehenden Reformen untätig zu bleiben. Bis in die frühen Siebziger Jahre wurde das strafbewehrte Abtreibungsverbot in der DDR und in der Bundesrepublik beibehalten, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, wie die Historikerin Dagmar Herzog und die Gesundheitswissenschaftlerin und frühere Vorsitzende von Pro Familia Daphne Hahn in ihrem Videodialog anschaulich darlegten. Während 1972 in der DDR eine Fristenlösung beschlossen und umgesetzt werden konnte, kassierte das Bundesverfassungsgericht die vom Deutschen Bundestag 1974 mit knapper Mehrheit verabschiedete Fristenlösung. Diese Entscheidung fand ihre Fortsetzung in der zweiten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993, mit der auch die 1992 vom Bundestag beschlossene „rechtfertigende Fristenregelung mit Beratungspflicht“, die nach der Wiedervereinigung die erforderliche Angleichung des Abtreibungsrechts sicherstellen sollte, für verfassungswidrig erklärt und die Grundlage für die 1995 beschlossene Regelung des Abtreibungsverbots getroffen wurde.

Die Vereinten Nationen haben Deutschland schon ermahnt

Während im herrschenden bundesdeutschen juristischen, politischen und auch gesellschaftlichen Diskurs mit diesen beiden im Abstand von knapp zwanzig Jahren gefällten höchstrichterlichen Urteilen das Terrain für realistische Reformen eng abgesteckt erscheint, eröffnet der Blick auf internationale Entwicklungen Handlungsperspektiven. In diesem Sinne sprachen jedenfalls die beiden Juristinnen Paulien Schmid vom Legal Team der Doctors for Choice und Valentina Chiofalo von der Freien Universität Berlin über „menschenrechtliche Perspektiven und das Ende des langen Schweigens“. Menschenrechtsausschüsse der Vereinten Nationen haben unter Verweis auf die sogenannten Reproduktiven Rechte, die das Recht von Individuen und Paaren umfassen, frei von Diskriminierung, Zwang und Gewalt eigenverantwortlich über die Anzahl, den Abstand und den Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder zu entscheiden, den Zugang zu sicherem und legalem Schwangerschaftsabbruch gefordert und die deutsche Rechtslage kritisiert.

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