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Kurz vor dem Ende sitzt Sebastian S. im Gerichtssaal regungslos da. Sein Unterarm liegt auf dem ausklappbaren Tisch, seine Augen zeugen von Nachtschichten, sein Körper ist starr, sein Blick leer. Angeklagt ist seine Freundin Jennifer M. Sie soll die gemeinsame Tochter mit Keimen krank gespritzt haben. S. sitzt auch noch so da, als die Kammer die Verhandlung abrupt für beendet erklärt, weil M. nicht auf die Frage des Vorsitzenden Richters antwortet, ob sie die letzte Belehrung in ihrem Prozess verstanden hat. Stattdessen sagt sie, während sie schluchzt: „Reden Sie jetzt echt noch mit mir? Ich hoffe, Sie können nachts schlafen. Ehrlich.“
Es hätte auch ganz anders gewesen sein können – das hatte der Anwalt von Jennifer M. immer wieder im Prozess betont. Die Bakterien hätten doch auch über eine unentdeckte entzündete Stelle in das Blut der damals dreijährigen Tochter von M. und S. kommen können, oder? Ärzte machten doch auch Fehler, sähen etwas nicht, unterschätzten etwas? „Natürlich passieren Fehler“, hatte ein medizinischer Sachverständiger vor Gericht ausgesagt. Als die Kammer am späten Dienstagnachmittag das Urteil gegen Jennifer M. verkündet, wird klar: An schwerwiegende ärztliche Versäumnisse glauben die Richter nicht. Sie verurteilen die 26 Jahre alte Mutter zu drei Jahren Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Teils Fieber mit mehr als 40 Grad
Der Vorsitzende Richter beschreibt, wie Jennifer M. mit ihrer Tochter im Juni nach einer Mandeloperation in eine Heidelberger Klinik kam, weil das Kind an unerklärlichem Fieber litt. Die Richter sehen es als erwiesen an, dass die 26 Jahre alte Frau ihrer Tochter wochenlang krank gemacht hat, indem sie ihr mehrmals verunreinigte Flüssigkeit in den Venenkatheter spritzte. Man gehe aber nicht davon aus, dass sie damit ihrer Tochter Schaden zufügen wollte, sagt der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Ihre Motivation sei „rational nicht zu begreifen“.
Sieben Wochen lang blieb die Dreijährige im Sommer 2023 in dem Krankenhaus. Immer wieder, das zeigt die klinische Dokumentation, litt sie an heftigen Fieberschüben, teils mit Temperaturen mehr als 40 Grad. Eine Krankenpflegerin erinnert sich vor Gericht an einen Schub, bei dem das Kind gezittert habe. Das Fieber blieb unerklärlich, die Ärzte versuchten es mit verschiedenen Antibiotika und Kortisontherapie, sie machten ein Ganzkörper-MRT und eine Knochenmarkpunktion, aber sie tappten „im Dunkeln“, wie es der Vorsitzende Richter formuliert. Bis sie auf mehrere äußerst seltsame Erreger im Blut stießen.

Das Verhalten, das M. vorgeworfen wird, nennt sich Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom. In mehr als 90 Prozent der wenigen Fälle sind Frauen davon betroffen: Entweder schädigen sie ihre Kinder oder täuschen eine Krankheit vor. Das alleine ist noch nicht ausschlaggebend: Eltern etwa, die den Husten ihres Kindes dramatisieren, um schneller einen Arzttermin zu bekommen, würde man das Syndrom nicht unterstellen. Betroffene gehen darüber hinaus: Sie bringen ihre Kinder zu Ärzten, sie fordern medizinische Behandlungen, die nicht nötig sind und teils invasiv. Sie verschweigen die wahren Ursachen für den (manchmal nur angeblichen) Zustand ihres Kindes. Und, das letzte Kriterium: Die Symptome verschwinden, sobald das Kind von der Mutter getrennt wird.
Dass Fälle wie dieser vor einem Strafgericht verhandelt werden, ist selten. In der Regel gelingt es Familien, die Situation außergerichtlich zu klären, mit ärztlicher und therapeutischer Unterstützung. Warum Mütter ihren Kindern derartiges antun, ist bislang wenig erforscht – auch, weil die Fälle so selten sind. Eine Hypothese hatte ein Psychiater am vierten Prozesstag vorgebracht. Demnach sind Betroffene nicht in der Lage, ihre eigenen, oft uneingestandenen seelischen Konflikte von den Bedürfnissen ihres Kindes zu trennen. Die medizinische Zuwendung, die das Kind erfährt, ist eine Art Ersatz, für die Zuwendung, die sich Betroffene selbst wünschen – so stabilisieren sie ihre Psyche.
Dramatisierend, selbsterhöhend und gekünstelt
„Ob das bei Frau M. so ist, weiß man nicht“, hatte der Psychiater vor Gericht gesagt. Denn: Die Angeklagte habe sich geweigert, mit ihm Gesprächstermine zu vereinbaren. Sollte sie die Taten begangen haben, so gäbe es „beträchtliche Überlappungen“ zwischen ihrem Verhalten und dem typischen Erscheinungsbild des Syndroms.
Ärzte und Pfleger hatten vor Gericht berichtet, Frau M. habe sich große Sorgen um ihre Tochter gemacht. Aber sie habe teils Behandlungen vehement eingefordert, sei teils aggressiv gegenüber dem Personal aufgetreten. Als der Venenkatheter gezogen werden sollte, über die sie ihrer Tochter die Keime injiziert haben soll, habe sie protestiert. In der Urteilsbegründung bekräftigt der Vorsitzende Richter, die Kammer habe „keine Zweifel“, dass die Keime durch eine „bewusste externe Zuführung in den Blutkreislauf“ der Dreijährigen gelangt seien. Zwar gebe es niemanden, der M. bei einer solchen Tat beobachtet hätte. Auch einzelne Indizien ließen keinen Rückschluss zu. In der Gesamtheit käme als Täterin aber nur die Angeklagte infrage.
Der Psychiater hatte M. eine Tendenz zur „Selbstbeschädigung, zur Selbstmanipulation und zu autodestruktiven Verhaltensweisen“ attestiert. Die Unterlagen zeigten, dass sie gegenüber Ärzten immer wieder falsche Angaben gemacht habe. M. sei reizbar, aggressiv, sie habe eine Borderline-Störung. Auch trete sie dramatisierend, selbsterhöhend und gekünstelt auf, weise also histrionische und narzisstische Merkmale auf.
Unrecht von Recht zu unterscheiden könne sie zwar, ihre Fähigkeit danach zu handeln, sei aber erheblich vermindert. Dieser Argumentation folgt auch das Gericht: Ihre schwere Persönlichkeitsstörung hindere sie daran, „drängenden Handlungsimpulsen ausreichende innere Barrieren entgegenzusetzen.“ Deshalb sei sie vermindert schuldfähig.
Ihr Stiefvater „wollte sie nie haben“
Die Angeklagte hatte auf Raten ihres Anwalts im Prozess geschwiegen. Aber sie hatte stets rege mitgeschrieben, wenn sie Aussagen für falsch hielt, und das war bei fast jedem Zeugen der Fall. Sie hatte die Augen verdreht, wenn sie andere kritisch über sie äußerten. In den Pausen hatte sie sich häufig hörbar bei ihrem Verteidiger beklagt. Einmal sagt sie ihm, sie habe seit Tagen Fieber, ein anderes Mal, sie habe seit 20 Stunden nicht geschlafen.
Ihre Kindheit und Jugend war laut Familienangehörigen schwierig: Ihr Stiefvater „wollte sie nie haben“, sagt die Großmutter der Angeklagten vor Gericht. Er habe sie „kaputt gemacht“, sei cholerisch gewesen und habe sie auch körperlich angegriffen, wegen ihm leide ihre Enkelin an so vielen Erkrankungen. M. habe einige Monate in ein Jugendheim leben müssen, mit 18 Jahren sei sie zu ihr gezogen.
In Blut der Dreijährigen, das sagen mehrere Mediziner vor Gericht, wurden höchst ungewöhnliche und in der Kombination noch ungewöhnlichere Keime gefunden. Solche, die sich im Mund und in der Darmflora aufhalten, und solche, die sich zum Beispiel in Pflanzenerde befinden. Von einigen „habe ich vorher noch nie gehört“, hatte der medizinische Sachverständige ausgesagt. An der Spitze des Katheters des Mädchens fanden sich Erreger in hoher Konzentration. Als der Venenkatheter entfernt wurde, weil die Ärzte Verdacht gegen die Mutter hegten, ging es dem Mädchen innerhalb von 48 Stunden deutlich besser.
Laut Gericht „ist zu erwarten, dass die Angeklagte weitere Taten begeht, sofern sie Kindern begegnet“, etwa auch denen eines neuen Lebensgefährten. Deshalb sei die Unterbringung über die Haftstrafe hinaus in einer psychiatrische Klinik angebracht. In der Regel kommen Straftäter in einem solchen Fall sofort in eine psychiatrische Einrichtung, und verbüßen dort dann auch ihre Haft.
Nach dem abrupten Ende der Verhandlung sitzen alle Prozessbeteiligten im Saal als hätten sie gerade einen Film mit verstörendem Ende gesehen. Die meisten regen sich nicht, wie Sebastian S., der Freund von M. Ein paar Minuten später vor dem Raum kündigt der Verteidiger von M. an, Revision einzulegen und spricht von einem „Fehlurteil“. Die Staatsanwaltschaft will das Urteil nicht anfechten. Sebastian S. und Jennifer M. verlassen den Saal in die andere Richtung. Unbegleiteten Umgang mit Kindern wird M., sollte das Urteil rechtskräftig werden, nicht mehr haben.
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