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#Pflege: Entlastungsbetrag in der Pflege: Wer bekommt ihn?




Der Entlastungsbetrag macht in der Pflege 125 Euro monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus. Wer ihn bekommt, wofür er eingesetzt werden kann und wie er übertragen werden darf, lesen Sie hier.

Werden Menschen pflegebedürftig, entscheiden sich Angehörige, Freunde oder Bekannte in Deutschland häufig dafür, sie zuhause zu betreuen und zu pflegen. Dafür kann es unter Umständen sogar Geld geben und auch eine Anrechnung auf die Rente ist möglich. Trotzdem erfordert die Pflege zuhause viel Zeit und Kraft. Um Pflegende zu entlasten, können Pflegebedürftige bei der Pflegeversicherung daher etwa den sogenannten Entlastungsbetrag bekommen. Die zusätzliche Betruungs- und Entlastungsleistung soll einen abwechslungsreicheren, selbstständigeren und selbstbestimmten Alltag für die Pflegebedürftigen ermöglichen.

Übrigens: Nicht zu verwechseln ist der Entlastungsbetrag mit dem sogenannten Entlastungsbudget, das mit der Pflegereform 2023 eingeführt und erst am 1. Juli 2025 wirksam wird. Mit dem Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlicht und damit einfacher werden.

Was ist aber der Entlastungsbetrag, wer bekommt ihn und wofür darf er eingesetzt werden? Alle Antworten lesen Sie hier.

Was ist der Entlastungsbetrag und in welcher Höhe wird er ausgezahlt?

Wer pflegebedürftig ist, einen Pflegegrad hat und nicht in einem Pflegeheim, sondern zuhause gepflegt wird, hat laut dem Pflegestärkungsgesetz II (PSGII) Anspruch auf den Entlatungsbetrag. Dieser soll zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen.

Anders als beispielsweise beim Pflegegeld haben alle Berechtigten Anspruch auf den Entlastungsbetrag in gleicher Höhe. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge erhalten Pflegebedürftige bis zu 125 Euro pro Monat, also insgesamt bis zu 1500 Euro pro Jahr.

Entlastungsbetrag übertragen: Können Leistungen auch im nächsten Monat oder Jahr genutzt werden?

Ja. Wird der Entlastungsbetrag über Entlastungs- und Betreuungsleistungen in einem Monat nicht in voller Höhe ausgeschöpft, wird der verbleibende Betrag dem Bundesgesundheitsministerium zufolge jeweils in die darauffolgenden Monate übertragen. Werden im Januar also beispielsweise nur 100 Euro verbraucht, werden die verbleibenden 25 Euro des Entlastungsbetrags auf den nächsten Monat übertragen. Im Februar würden der pflegebedürftigen Person dann statt 125 Euro, 150 Euro zur Verfügung stehen.

Auch Leistungsbeträge, die am Jahresende noch nicht verbraucht worden sind, können laut dem Ministerium noch bis 30. Juni des nächsten Jahres übertragen werden.

Voraussetzungen: Wer bekommt den Entlastungsbetrag in der Pflege?

Der Entlastungsbetrag steht dem Bundesgesundheitsministerium zufolge allen Pflegegraden von 1 bis 5 zu, wenn sie sich in häuslicher Pflege befinden. Allerdings ist der Betrag zweckgebunden für Pflegeleistungen einzusetzen und wird nicht pauschal in einer bestimmten Höhe ausgezahlt, wie das etwa beim Pflegegeld der Fall ist. Laut dem Pflegeportal pflege.de bedeutet das, dass Versicherte zunächst in Vorleistung gehen müssen. Wurden tatsächlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen, kann die entsprechende Rechnung bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.

Zu den Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag gehört demnach auch dessen Einsatz. So muss er pflege.de zufolge zur Entlastung einer Pflegeperson oder zur Förderung der Selbstständigkeit der oder des Pflegebedürftigen genutzt werden. Entsprechende Entlastungs- und Betreuungsleistungen müssen zudem durch das jeweilige Landesrecht anerkannt sein. Welche Angebote diesen Kriterien entsprechen, ist meist auf den Seiten der Landesregierung zu finden. In Bayern etwa hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Liste mit allen anerkannten Betreuungsangeboten veröffentlicht.

Fensterputzer oder Haushaltshilfe: Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen aus den Kategorien Entlastung und Betreuung der pflegebedürftigen Person und deren Angehörigen eingesetzt werden. Das Bundesgesundheitsministerium unterscheidet vier Leistungstypen:

  1. Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen eines zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst nach § 36 SGB XI
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

Bei Leistungen eines Pflege- oder Betreuungsdienst handelt es sich dem Ministerium zufolge insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag zudem für sogenannte Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen, also zum Beispiel für Hilfe beim Duschen oder Baden.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen für eine Übernahme von der Pflegekasse nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein und werden vom Bundesgesundheitsministerium in drei Kategorien eingeordnet:

  1. Betreuungsangebote: Meist übernehmen Ehrenamtliche unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von pflegebedürftigen Frauen und Männern in Gruppen oder zuhause
  2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Pflegende Angehörige sollen mit diesen Angeboten gezielt entlastet und beraten werden
  3. Angebote zur Entlastung im Alltag: Pflegebedürftige werden bei der Bewältigung von allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen im Alltag unterstützt. Dazu gehören auch Aufgaben im Haushalt. Das Gesundheitsministerium nennt einige Beispiele:
    • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
    • Helferkreise zur stundenweisen Entlastung von Pflegepersonen im häuslichen Bereich
    • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer
    • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
    • Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen

Dementsprechend kann der Entlastungsbetrag grundsätzlich also auch für Fensterputzer oder Haushaltshilfen verwendet werden, wenn die pflegebedürfige Person oder ihre Angehörigen so entlastet werden.

Wie wird der Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragt?

Um den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Berechtigte keinen gesonderten Antrag stellen. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge muss lediglich ein Antrag auf Kostenerstattung mit der entsprechenden Rechnung bei der zuständigen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung eingereicht werden. Viele Versicherer bieten dafür eigene Formulare an.

Laut pflege.de rechnen Pflegeheime Betreuungs- und Entlastungsleistungen aber direkt mit der Pflegekasse ab. In diesem Fall muss das noch vorhandene Budget im Blick behalten werden.

Wer die Abrechnung grundsätzlich lieber an den Leistungsanbieter abtreten möchte, hat dem Pflegeportal zufolge auch die Möglichkeit den Anspruch an diesen abzutreten. Dann erfolgt die Abrechnung direkt. Für die nötige Abtretungserklärung halten pflege.de aber auch die Verbraucherzentrale Musterformulare zum kostenfreien Download bereit.

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