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#Einspruch Exklusiv: E-Scooter: Eine Fahrt durch die Rechtsgebiete

Ob als Mietmodell oder privates Gefährt – E-Scooter sind aus dem Straßenverkehr kaum noch wegzudenken. Sie berühren in vielfacher Weise unsere Rechtsordnung. Eine kleine juristische Freifahrt.

Erster Halt soll die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) sein. Diese gibt Aufschluss über ein wichtiges Merkmal, das sich wie ein roter Faden durch die rechtliche Einordnung zieht: die Kraftfahrzeugeigenschaft. E-Scooter werden motorisiert angetrieben und gerade nicht, wie Fahrräder, durch Muskelkraft bewegt. Das stellt § 1 eKFV ausdrücklich klar.

E-Scooter fallen unter die eKFV, da eine Fahrtgeschwindigkeit von 20 km/h wegen der – jedenfalls zulässigen – bauartbedingten Gegebenheiten nicht überschritten wird. Deshalb gilt im Übrigen für das elektrische Kraftrad auch keine Helmpflicht nach der Straßenverkehrsordnung (§ 21a Abs. 2 S. 1 StVO). Fahren darf man die elektrischen Scooter von 14 Jahren an (§ 3 eKFV), und zwar ohne Führerschein (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a Fahrerlaubnisverordnung) – und das trotz Kraftfahrzeugeigenschaft.

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