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#Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen

„Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen“

Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt nicht auf den Fahrgassen von Parkplätzen, sofern diese vorrangig der Parkplatzsuche und nicht dem fließenden Verkehr dienen. „Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen“, heißt es in einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung des Oberlandesgericht Frankfurt. Die Richter entschieden über einen Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden. Laut dem nicht anfechtbaren Urteil müssen die beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte für den entstandenen Schaden aufkommen.

Geklagt hatte der Fahrer, der sich nicht an „rechts vor links“ gehalten hatte und zunächst drei Viertel des Schadens hätte tragen sollen. Laut Oberlandesgericht kann der Unfallgegner jedoch nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie dem des Wiesbadener Baumarkts grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt.

Etwas Anderes gelte nur, wenn die Fahrspuren unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich schon aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche nach freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt. Für einen solchen Straßencharakter könnten die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben.

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