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#Reichelt siegt gegen Spiegel

Reichelt siegt gegen Spiegel

Der ehemalige Chefredakteur der Bild-Zeitung, Julian Reichelt, streitet vor Gericht mit der Zeitschrift Der Spiegel. Es geht um einen Artikel mit dem Titel „Vögeln, fördern, feuern“, der im März in der gedruckten Ausgabe und online erschien und sich mit Reichelts Verhalten am Arbeitsplatz und gegenüber Kolleginnen und Kollegen auseinandersetzte. Reichelt setzt sich gegen die Darstellung zur Wehr. Vor dem Landgericht Hamburg hat er nun einen vorübergehenden Sieg errungen. Wie der Branchendienst Medieninsider und Zeit-Online berichten, hat das Gericht entschieden, dass der Text online nicht mehr aufzufinden sein darf, sonst droht Ordnungsgeld.

Reichelt hatte kurz nach der Veröffentlichung eine einstweilige Verfügung gegen den Artikel erwirkt. Vor Gericht hatte er geltend gemacht, dass der Text vorverurteilend sei, kein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe, es an einem Mindestbestand an Beweisen für die im Text behandelten Vorwürfe fehle und er nicht ausreichend Möglichkeiten zur Stellungnahme erhalten habe. Letzteres sei nach Reichelts Angaben, wie er eidesstattlich versicherte, passiert, weil der Spiegel ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten habe und weil es die Kommunikationsabteilung des Springer-Verlags versäumt habe, ihm die Fragen des Magazins weiterzuleiten. Das Landesgericht Hamburg gab ihm recht, woraufhin der Spiegel nicht mehr aufgrund „des Verdachts des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen“ berichten durfte, wenn dies geschehe wie im beanstandeten Artikel. Die Onlineversion des Artikels wurde daraufhin um Stellungnahmen von Reichelt ergänzt, konnte jedoch weiter aufgerufen werden. Reichelt sah darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und beantragte ein Ordnungsmittelverfahren, in dem er recht bekam.

Auf Anfrage der F.A.Z. erklärte eine Sprecherin des Spiegels, das Verbot des Landesgerichts gelte für die „Ursprungsversion“ des Artikels. Dabei habe das Gericht „einzig auf die angeblich unterbliebene Konfrontation als Grund der Unzulässigkeit“ verwiesen. Man habe Reichelt „schon vorher mehrfach angeboten, Stellung zu nehmen, und seine aus dem Verfahren bekannten Stellungnahmen wie angekündigt integriert“. Somit habe es sich nicht mehr um die Ursprungsversion des Textes gehandelt, der vom Landgericht „als Grund der Unzulässigkeit angeführte Punkt“ sei aus Sicht des Spiegels nicht mehr vorhanden gewesen. Gegen den jetzigen Gerichtsbeschluss habe man Beschwerde eingereicht. Man hoffe, der Beschluss werde vom Oberlandesgericht Hamburg korrigiert. Ein Sprecher des Landesgerichts erklärte indes auf Anfrage, der Beschluss des Gerichts mache deutlich, dass das Verbot nicht nur auf die „Ursprungsversion“ ziele. Wolle der Spiegel ein weiteres Ordnungsgeld vermeiden, müsse er den Artikel entfernen.

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