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#Schließt eine Eigenkündigung eine Sozialplanabfindung aus?

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In einem vom LAG Sachsen entschiedenen Sachverhalt hatte der Arbeitgeber die Mitarbeiter im Juni 2020 informiert, den Betrieb stilllegen zu wollen. Im November 2020 kündigte der Kläger selbst, weil er eine neue Arbeit gefunden hatte. Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat zogen sich hin. Ein Sozialplan – der Abfindungszahlungen vorgesehen hat – wurde im März 2021 geschlossen.

Eine Abfindung war allerdings ausgeschlossen, wenn ein Mitarbeiter vor dem Tag der Unterzeichnung des Sozialplans selbst gekündigt hat. Der Kläger bestand gleichwohl auf die Abfindung – ohne Erfolg. Das Gericht hielt den Ausschluss für wirksam und sah insbesondere keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Entscheidend ist das Timing

Den Betriebsparteien komme bei der Bestimmung eines Stichtages für Abfindungsberechtigungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Dies gelte schon deswegen, weil das Sozialplanvolumen auf die tatsächlich unmittelbar betroffenen Mitarbeiter verteilt werden sollte. Da dem Sozialplan eine Überbrückungsfunktion zukomme, können solche Personen ausgenommen werden, die frühzeitig ihr Arbeitsverhältnis kündigen, weil sie einen neuen Arbeitsplatz haben.

Dabei war auch von Bedeutung, dass zeitgleich zum Sozialplan der Interessenausgleich geschlossen worden ist, der die Umsetzung der Betriebsstilllegung erst ermöglichte. Der Kläger kam mit seiner Kündigung letztlich der Stilllegung zuvor, was den Ausschluss ebenfalls rechtfertigte.

René von Wickede ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.

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