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#In zwei Schritten zur großen Reform

In zwei Schritten zur großen Reform

Die Bundesländer wollen die mehrfach aufgeschobene Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jetzt anscheinend schnell auf den Weg bringen. Ein Entwurf mehrerer Staatskanzleien für die heutige Sitzung der Rundfunkkommission der Länder, welcher der F.A.Z. vorliegt, schlägt ein zweistufiges Konzept vor. In der ersten Phase soll vor allem der Auftrag neu formuliert werden. Die hier geplanten Änderungen sollen mit der Novellierung des Medienstaatsvertrages am 1. Januar 2023 in Kraft treten und somit für die nächste Beitragsfestsetzung relevant werden. Im Oktober dieses Jahres soll den Regierungschefs der Länder zu ihrer Jahreskonferenz ein Entwurf möglicher Regelungen vorliegen.

Für die zweite Phase, die „größtmögliche Beitragsstabilität und Beitragsakzeptanz“ sichern soll, ist Zeit bis 2025 eingeplant. Beide Stufen sollen „entkoppelt“ werden. Bisherige Überlegungen, den Auftrag neu zu formulieren, sind daran gescheitert, dass einige Länder dies mit einem veränderten Rundfunkbeitrag, dem sogenannten Index-Modell, verknüpfen wollten.

Für den Neustart der Reform setzt das Diskussionspapier zwei Schwerpunkte: die Stärkung des Markenkerns des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Erhaltung der publizistischen Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit. Im Wesentlichen geht es um Vorschläge, die schon in der Diskussion waren. So ist vorgesehen, den Auftrag mit den Bereichen Information, Beratung, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu schärfen und eine deutliche Unterscheidbarkeit des öffentlich-rechtlichen Angebots von demjenigen privater Anbieter zu erlangen. Zudem wird die „Stärkung der medialen Integration aller gesellschaftlichen Gruppen“ vorgeschlagen. Die Zahl der staatsvertraglich beauftragten Fernsehprogramme soll reduziert, die Anzahl der nicht beauftragten linearen Programme gedeckelt werden.

Um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk „zukunftsfähig“ zu gestalten, setzt das Papier auf eine größere Flexibilität der Anstalten bei den nicht konkret beauftragten Programmen. Das heißt, die Sender könnten selbst entscheiden, über welchen Weg sie diese Angebote verbreiten. Für die flexibilisierten Programmbereiche und andere Aufgaben wird eine Pflicht zu Kooperationen angeregt, während bei den beauftragten Angeboten nur eine „Bestärkung zu Kooperationen“ vorgesehen ist. Zum Auftrag soll künftig der Ausbau der Mediatheken sowie eine gemeinsame Plattformstrategie gehören. Bereits am 21. März 2019 hatten die Ministerpräsidenten die Anstalten „gebeten“, eine solche Strategie zu entwickeln. Erfüllt wurde die „Bitte“ bis heute nicht.

Die zweite Phase der Reform soll erst beginnen, nachdem der veränderte Programmauftrag der Öffentlich-Rechtlichen am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Anscheinend wollen die Länder erneut über das totgeglaubte Indexmodell diskutieren. Denn in der Vorlage ist von einer „Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags“ die Rede. Außerdem sind eine Begrenzung des Ausgabenrahmens sowie eine „gegenseitige Deckungsfähigkeit von Ausgabetiteln und periodenübergreifende Rücklagenbildung“ vorgesehen. Indem die Länder die Reform der Öffentlich-Rechtlichen nun in zwei Schritten angehen und Rundfunkauftrag und Rundfunkbeitrag nicht miteinander verbinden, ziehen sie eine Lehre aus der Vergangenheit. Die Verknüpfung der beiden Punkte hat die überfällige Reform mindestens fünf Jahre lang aufgehalten.

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