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#Die schwierige Restitution aus rechtlicher Perspektive

Verwaltungsrecht war im Nationalsozialismus ein Willkür-Instrument. Betroffene erniedrigte man, indem man ihnen ihre akademische Lebensleistung absprach. Wie sich Universitäten um Wiedergutmachung bemühen. Ein Gastbeitrag.

Unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft wurde vielen Menschen, die meist zuvor durch Verfolgung vertrieben worden waren, der Doktorgrad entzogen. Als eine Form beschämter Vergangenheitsbewältigung und akademischer Geschichtspolitik bemühen sich Universitäten schon länger um eine Restitution der Opfer, indem willkürliche Depromotionen für ungültig erklärt werden. Aber was bedeutet dies eigentlich rechtlich?

Rechtsgrundlage der damaligen Doktorgradentziehungen bildeten seit der Machtübernahme der Nationalsozialisten zunächst die verschiedenen Promotionsordnungen und ministerielle Erlasse, die die Universitäten anwiesen, die Depromotion gegen Exilanten und po­litisch Unerwünschte einzusetzen. Etwa der Erlass des Preußischen Ministers für Wissenschaft vom 17. Juli 1934 bestimmte, dass ein Entziehungsverfahren gegen den „Inhaber des Titels“ einzuleiten sei, wenn „er sich durch sein Verhalten des Tragens einer deutschen akademischen Würde als unwürdig erweist“. Als per se unwürdig definiert wurden Personen, die aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 ausgebürgert wurden.

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