Unterwanderung von Rechts oder Links: Wie sich Vereine schützen können

Unterwanderung von Rechts oder Links: Wie sich Vereine schützen können

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Herr Notz, Sie haben kürzlich beim Frankfurter Vereinsrechtstag über Mitgliedschaft und Extremismus gesprochen. Ist das in Vereinen derzeit ein großes Thema?

Ich nehme wahr, dass eine Vielzahl von Vereinen und Verbänden damit beschäftigt ist. Jedenfalls trifft es auf meine Mandanten zu. Auch habe ich von einigen Funktionären aus mittelgroßen bis großen Vereinen, mit denen ich bisher noch nicht regelmäßig in Kontakt war, gerade im Nachgang des Vereinsrechtstags Signale erhalten, dass sie sich mit diesem Thema beschäftigen wollen, müssen und werden.

Geht es da immer um die AfD?

Der öffentliche Diskurs hat das Bewusstsein geschärft, wie wichtig ein klar formulierter Wertekanon in der Satzung ist und dass auch Mechanismen nötig sind, um diesen zu bewahren. Die AfD-Diskussion mag ein konkreter Anlass gewesen sein, aber viele Vereine beschäftigen sich intensiv und in grundsätzlicher Weise damit.

Gerade Sportvereine gelten als integrierend. Widerspricht es diesem Anspruch, wenn man sich von Extremisten distanziert?

Ein Verein ist grundsätzlich frei, wie politisch er sich positioniert. Je nach Zuschnitt des Vereins gibt es sicherlich in der Mitgliederschaft gesellschaftliche Erwartungen. Aber juristisch ist es Sache jedes einzelnen Vereins, wo er Grenzen zieht. Praktisch kommt hinzu, dass Integration ein wechselseitiger Akt ist. Lebensnah wird es sich oft so verhalten, dass eine „Integration des Extremisten“ auf Schwierigkeiten bei seiner Integrationswilligkeit stoßen kann.

Wie weit reicht die Freiheit beim Aufnehmen und Ausschließen von Mitgliedern?

Wenn es sich nicht um einen sogenannten Monopolverein handelt, kann der Verein jeden Bewerber ablehnen. Er muss eine Ablehnung auch nicht begründen. Aufpassen muss der Verein nur, dass durch Förderung der Allgemeinheit seine Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Ein Ausschluss von Mitgliedern ist hingegen nicht beliebig: Wer dem Verein beigetreten ist, ist Inhaber des Mitgliedschaftsrechts. Nennt die Satzung keinen konkreten Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft, darf der „Rauswurf“ nur aus wichtigem Grund geschehen – also wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft unzumutbar ist. Eine extremistische Gesinnung des Mitglieds kann hierfür ausreichen, etwa wenn das für das Vereinsleben oder das Renommee des Vereins schädigend wirkt. Empfehlenswert ist es, in die Satzung eine Generalklausel zum Schutz des Zwecks und der Werte des Vereins aufzunehmen und zudem typische Sachverhalte, die man nicht dulden will, als Ausschlussgründe eindeutig zu benennen.

Klare Worte: Richard Notz hat beim Frankfurter Vereinsrechtstag über Extremismus und Mitgliedschaft gesprochen.
Klare Worte: Richard Notz hat beim Frankfurter Vereinsrechtstag über Extremismus und Mitgliedschaft gesprochen.privat

Gibt es eine Art „Selbstverteidigungsrecht“ des Vereins?

Ein Verein lebt von der inneren Überzeugung, intrinsischen Motivation und dem zweckverwirklichenden Engagement seiner Mitglieder. Besteht das Risiko, dass viele Mitglieder austreten, weil Extremisten unter den Mitgliedern geduldet werden, kann das die Vereinsziele gefährden. Daher erscheint es geboten, dass der Verein reagiert. Zunächst noch kleinere extremistische Gruppen können langfristig Einfluss gewinnen. Bekannt geworden ist etwa der Fall des Sportvereins Eintracht Gladau in Sachsen-Anhalt, der von rechtsextremen Mitgliedern unterwandert und übernommen wurde. Getreu dem Motto „Wehret den Anfängen“ wird ein Verein in seinem wohlverstandenen Interesse schon bei ersten Anzeichen eines Unterwanderungsversuchs umsichtig Maßnahmen ergreifen und die Satzung oder Nebenordnungen entsprechend anpassen. Auf Anfälligkeit kann es hindeuten, dass stets nur ein kleiner Kreis der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnimmt und in diesem Kreis eine extremistische Geisteshaltung vorherrscht.

Beim Vereinsrechtstag wurde ausführlich über die Frage diskutiert, wann ein Verein seine Gemeinnützigkeit aufs Spiel setzt, wenn er extremistisch eingestellte Mitglieder duldet. Was sind Ihre Schlüsse aus der Diskussion unter Experten?

Die Gemeinnützigkeit steht nicht infrage, wenn einige extremistische Mitglieder auftauchen. Es wird hierfür auch noch nicht genügen, dass ein überschaubarer Prozentsatz der Mitglieder eines großen Vereins das Grundgesetz angreift. Das Problem für die Gemeinnützigkeit entsteht, wenn der Verein als solcher verfassungsfeindlich tätig ist oder das beabsichtigt. Das ist bei einem Sportverein, bei dem eine Mitgliedergruppe extremistisch ist, noch nicht ohne Weiteres so, denn er verfolgt immer noch seinen sportlichen Zweck. Anders sieht es aus, wenn extremistische Gruppen im Verein sich durchsetzen und durch Besetzung der Leitungspositionen und Umfunktionieren des tatsächlichen Vereinslebens eine verfassungsfeindliche Prägung geben. Die Tätigkeiten des Vereins oder auch nur Teile davon dürfen nicht unvereinbar mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes sein.

Betrifft das Thema vornehmlich Sportvereine?

Sportvereine erscheinen wegen ihres direkten persönlichen Miteinanders und starker menschlicher Aktivität und Interaktion durchaus anfällig. Doch grundsätzlich kann jeder Verein betroffen sein, so auch Kultur‑, Musik‑ oder sonstige Freizeitvereine. Politische Extrempositionen sind in der Zivilgesellschaft sichtbarer geworden. Damit tauchen sie auch in Vereinen häufiger auf. Gerade kleine Vereine, in denen sich Meinungen nicht in der Masse verlieren, spüren Konflikte schneller.

Wie passt das zur oft betonten politischen Neutralität in Vereinen? Gerade Profivereine sollen zudem zugleich Haltung zeigen.

Politische Neutralität des Vereins bedeutet nicht Gleichgültigkeit gegenüber Verfassungswerten. Beides ist zu unterscheiden. Wer Verfassungsfeinde duldet, verlässt den Rahmen, in welchem sich die politische Neutralität des Vereins abspielt. Daher ist es stimmig, sich klar abzugrenzen.

Manche Vereine nennen in ihren Satzungen konkrete Parteien, etwa NPD oder AfD, beispielsweise in einer Unvereinbarkeitsklausel. Ist das ratsam?

Das kann hilfreich sein, sollte aber nicht das alleinige Mittel bleiben. Es gibt Fälle, in denen die Vereinssatzung namentlich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei als Ausschlussgrund nennt. In einem durch die Rechtsprechung gegangenen jüngeren Fall zielte der Verein sogar darauf, ein ganz bestimmtes Mitglied loszuwerden. Statt solcher Einzelfallklauseln dürfte es klüger sein, im Hinblick auf Extremismus – also neben ohnehin typischen weiteren Ausschlussgründen wegen anderer Sachverhalte – eine generelle Formulierung zu wählen, etwa: „Mitglieder, deren Verhalten oder Zugehörigkeit zu Organisationen mit verfassungsfeindlichen Zielen dem Vereinszweck widerspricht, können ausgeschlossen werden.“ Unbenommen ist es, flankierend konkrete Gruppierungen zu nennen. Dabei kann der Verein festlegen, ob schon die reine Mitgliedschaft in einer solchen Organisation ausreicht oder dort ein aktives, sichtbares Engagement erforderlich ist. Eine allgemein gehaltene Anknüpfungsklausel unterliegt zudem weniger stark dem Wandel der Zeit und hat langfristig mehr Kraft, den Verein zu schützen – insbesondere unabhängig von der künftigen Entwicklung einzelner Parteien. Das zusätzliche Nennen des Namens von Gruppierungen hat immerhin den Vorteil, dass es die juristische Prüfung erleichtert. Nur muss der Verein später mit gegebenenfalls geänderten politischen Realitäten leben. Die Satzung sollte für alles vorsorgen.

Und wie ist das bei Vereinen mit sozialem oder seelsorgerischem Zweck? Ist da ein Ausschluss mit den oft humanitären Anliegen vereinbar?

Wenn der Vereinszweck keinerlei politischen Bezug hat, muss man in Betracht ziehen, dass ein Ausschluss wegen bloßer passiver Parteimitgliedschaft juristisch angreifbar ist. Greift das betreffende Mitglied seine Ansichten auch nicht in der Vereinsarbeit auf, stellt sich die Frage, welche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist durchaus denkbar, dass aufgrund der Einzelfallumstände der negative Anstrich dieses Mitglieds auf den Verein abstrahlt. Dann ist ein Ausschluss nicht völlig willkürlich und somit statthaft. So wird man das wohl bewerten können, wenn die betreffende Partei als verfassungsfeindlich oder sogar verfassungswidrig eingestuft ist und das Dulden solcher Mitglieder den Verein in der öffentlichen Meinung beschädigt. Es ist legitim, dass der Verein einer negativen Außenwirkung entgegentritt. Die Satzungsautonomie erlaubt es jedem Verein, seine Binnenordnung selbst zu gestalten. Das gilt auch jenseits von Extremismus. Schalke 04 kann in seine Satzung schreiben, dass ausgeschlossen wird, wer gleichzeitig bei Borussia Dortmund Mitglied ist.

Zur Person

Der Rechtsanwalt Richard Notz ist „Of Counsel“ bei der Kanzlei Lutz Abel in Stuttgart. Er ist Experte im Vereins-, Verbands- und Gesellschaftsrecht und Ko-Autor mehrerer einschlägiger Kommentare sowie Handbücher. Seit dem Studium in Deutschland, den vereinigten Staaten und Portugal war er national und international als Wirtschaftsberater tätig. Er übernimmt zudem Lehrtätigkeiten an Hochschulen und ist regelmäßiger Referent auf Fachsymposien.

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