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#Virtuelle Hauptversammlungen gehen in die Verlängerung

Virtuelle Hauptversammlungen gehen in die Verlängerung

Die Möglichkeit, auch im Jahr 2021 Hauptversammlungen ausschließlich im Internet durchführen zu können, sorgt für anhaltende Diskussionen. „Aktionärsrechte werden bei diesem Format massiv eingeschränkt“, sagte Ingo Speich, Leiter Nachhaltigkeit & Corporate Governance bei Deka Investment im Gespräch mit der F.A.Z. Speich ist vielen Aktionären als Redner auf Hauptversammlungen im Auftrag von Aktionären wohl bekannt. Speich wechselte 2019 von der Fondsgesellschaft Union Investment zur Deka.

Inken Schönauer

Inken Schönauer

Redakteurin in der Wirtschaft, verantwortlich für den Finanzmarkt.

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der deutsche Gesetzgeber im Frühjahr 2020 den Weg für Online-Hauptversammlungen freigemacht, nachdem Präsenzveranstaltungen keine Option mehr darstellten. Zuvor hatten schon Länder wie die Schweiz oder auch Spanien die Möglichkeiten dafür geschaffen. Bei Aktionärstreffen in Deutschland kommen in der Regel mehrere hundert, bei großen Dax-Werten wie Bayer, Deutsche Telekom oder der Deutschen Bank oft Tausende Anteilseigner zusammen. Das Gesetz musste geändert werden, weil das Aktienrecht nur die Präsenzveranstaltung vorsah.

Ohne Hauptversammlung keine Dividende

Die Aktionärstreffen einfach immer weiter nach hinten zu schieben war für viele Unternehmen keine Option. So erfordern Kapitalmaßnahmen ebenso einen Beschluss der Aktionäre wie die Gewinnverwendnung. An letzterem hängt auch die Ausschüttung der Dividende – sofern es denn eine geben soll. Das geänderte Gesetz war zunächst auf das Jahr 2020 begrenzt gewesen. Nun ist es für das gesamte Jahr 2021 verlängert und endet zum 31. Dezember des kommenden Jahres. Seit der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im Bundesgesetzblatt in der vergangenen Woche haben Unternehmen für die kommende Hauptversammlungssaison nunmehr Planungssicherheit (F.A.Z. vom 29. Oktober).

Für Ingo Speich von der Deka ist die Hauptversammlung die zentrale Veranstaltung im Jahreskalender von Unternehmen. Dort findet die Aussprache zur Unternehmensentwicklung statt. In der virtuellen Hauptversammlung müssen die Fragen bis zu zwei Tage vor dem Termin eingereicht werden. Eine Tatsache, die Speich nicht gutheißt, weil dadurch spontane Nachfragen nicht möglich sind.

„Die Fristsetzung war im Hinblick auf die befürchtete Einreichung einer Vielzahl von virtuellen Fragen im letzten Moment in der Pandemie-Situation für die Unternehmen erforderlich“, sagt Hartwin Bungert, Partner bei der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller. Unternehmen könnten sich so angemessen vorbereiten. In der virtuellen Hauptversammlungs-Praxis 2020 hätten sich die Gesellschaften durch die Bank Mühe gegeben, die Fragen vollständig – und damit „nachfrage-frei“ – zu beantworten. Es sei tatsächlich zu überlegen, ob man in Zukunft ein Modell installieren könne, bei dem mehr Interaktion zwischen Vorstand auf der einen Seite und Aktionären auf der anderen Seite möglich sei.

Anfechtung ist ein großes Thema

Dieses Thema sei aber komplexer als es auf den ersten Blick erscheine. „Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Anfechtung“, sagt Bungert. Diese fürchtet jedes Unternehmen, denn mit erfolgreichen Anfechtungsklagen kann jede Hauptversammlung hinfällig werden. Um den Unternehmen diese Sorgen zu nehmen, wurde die Möglichkeit der Anfechtung im Hinblick auf in der virtuellen Hauptversammlung nicht (vollständig) beantworteten Fragen im Zuge der Corona-Gesetzgebung ausgesetzt.

„Das darf nicht so bleiben“, meint Speich von der Deka Investment. Aktionäre müssten die Möglichkeit der Anfechtung wiedererlangen. Insgesamt findet Speich, dass sich die Unternehmen „mehr bewegen müssen“. Zwar hätten einige Gesellschaften die Rede des Vorstandsvorsitzenden vorab veröffentlicht, das sei aber nur eine Minderheit gewesen. „Es sollte die Regel werden.“ Zudem wäre es zu begrüßen, wenn die eingereichten Fragen von Aktionären im Vorfeld öffentlich gemacht würden und weitere Fragen in der Hauptversammlung gestellt werden dürften.

Die nun bis Ende 2021 verlängerte Verordnung sagt nichts darüber aus, wie es 2022 weitergehen wird. Theoretisch müsste dann auf das alte Präsenzverfahren umgestellt werden. „Wir brauchen dringend Reformen“, sagt Speich. Ihm schweben Hybrid-Veranstaltungen vor, bei denen Aktionäre zwischen der virtuellen und der Vor-Ort-Veranstaltung wählen können. Diesen künftigen Trend sieht auch Aktienrechtler Bungert. Voraussetzung dafür seien aber ein vernünftig planbarer Aufwand für die Unternehmen – und damit kein doppelter Aufwand – sowie die faire Regelung von Frage- und Anfechtungsrechten der Aktionäre, falls zusätzlich virtuelle Fragen während der Präsenzversammlung zugelassen würden.

Bis auf wenige Ausnahmen ist die Hauptversammlungssaison 2020 im wesentlichen abgeschlossen. Im neuen Jahr sind aber schon die nächsten Aktionärsversammlungen terminiert, so etwa Thyssen-Krupp Ende Januar oder Siemens Anfang Februar 2021.

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