#Wann ein Erbschein sinnvoll ist
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Die Sache hat gute Vorzeichen: Nach dem Tod eines achtzigjährigen Mannes, Ehemanns und Vaters von zwei Kindern gibt es ein Testament. Schon allein das kann Erben erst mal durchatmen lassen. Vielleicht ist man nicht ganz einverstanden mit dem Inhalt des Schriftstücks, vielleicht hat sich einer der Erben mehr oder anderes erhofft, aber der Verstorbene hat sich zu Lebzeiten mit dem Tod beschäftigt und war sich der Verantwortung bewusst, seinen Nachlass selbst zu sortieren und kein Chaos zu hinterlassen. Dafür schon mal herzlichen Glückwunsch. Das Testament in diesem Beispielfall ist eines nach dem sogenannten Berliner Modell. Demnach haben sich die Ehepartner zu Alleinerben eingesetzt. Die Kinder gehen bei dieser ersten Runde leer aus und werden erst dann erben, wenn auch die Mutter verstorben ist. Alles geregelt, alles bestens? Leider nein.
Amtsgericht schießt quer
Die Formalien des Testaments sind alle korrekt. Das Schriftstück ist mit der Hand verfasst, es gibt Ort, Datum und die Unterschriften beider Eheleute. Seinen Haken hat der Fall beim Besitz der Eheleute: dem bis zum Tod des Ehemanns gemeinsam genutzten, abbezahlten Eigenheim, das sich auch im Miteigentum beider Eheleute befindet. Nun steht der Gang zum Amtsgericht an, um den Verstorbenen aus dem Grundbuch löschen und die Ehefrau als alleinige Eigentümerin eintragen zu lassen. Routinevorgang. Doch dem Amtsgericht reicht das Testament nicht. Es wird die Korrektur des Grundbuchs nur vornehmen, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt oder ein gerichtlich erteilter Erbschein. Könnte in der Konsequenz bedeuten: Auch das Testament nach dem Berliner Modell, das in Deutschland sehr oft genutzt wird, sollte von einem Notar beurkundet sein.
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