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#Wann kann man in Rente gehen?




Viele Menschen fiebern der Rente entgegen und freuen sich auf die freie Zeit. Aber wann dürfen eigentlich Versicherte, die 1963 geboren wurden, in Rente gehen?

Nach einem langen Arbeitsleben freuen sich viele Menschen auf die Rente und die viele freie Zeit. Wann man genau in Rente gehen kann, ist für jede und jeden Versicherten individuell, denn es kommt auf das Geburtsjahr und die Beitragszeiten der Rentenversicherung an. Wer 1963 geboren wurde, gehört zum letzten Jahrgang, der unter bestimmten Voraussetzungen vor 67 ohne Abschläge den Ruhestand antreten kann. Aber wann können Versicherte aus diesem Jahrgang eigenlich genau in Rente gehen?

Wann kann man in Rente gehen?

Grundsätzlich müssen alle Versicherte die Wartezeit erfüllen, dann würden sie nach 5 Jahren Arbeit schon Rente bekommen – allerdings erst, wenn sie das jeweilige Renteneintrittsalter erreicht haben.

Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen „langjährig Versicherten“ und „besonders langjährig Versicherten“. Wer 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen kann, gehört zu den „langjährig Versicherten“, bei 45 Beitragsjahren gehört man zu den „besonders langjährig Versicherten“.

Der Deutschen Rentenversicherung zufolge können Jahrgänge zwischen 1949 und 1963 noch vor dem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen, wenn sie bereits 35 Versicherungsjahre gesammelt haben. Bei allen die 1964 oder später geboren wurden, liegt das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren, auch wenn sie schon 35 Versicherungsjahre vorweisen können. Grund ist, dass das Rentenalter schrittweise angehoben wird.

Langjährig Versicherte haben zudem die Möglichkeit schon vorzeitig mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Das ist allerdings mit Abschlägen verbunden, die ein Leben lang bestehen bleiben – auch dann, wenn das reguläre Renteneintrittsalter erreicht wird. So müssen Versicherte für jeden Monat, den sie vor dem vorgesehenen Renteneintritt in Rente gehen, auf 0,3 Prozent der Rente verzichten. Mehr als 14,4 Prozent werden allerdings nicht abgezogen.

Laut Deutscher Rentenversicherung können besonders langjährig Versicherte, die also 45 Beitragsjahre gesammelt haben, grundsätzlich früher in Rente gehen. Diese Rente wird oft noch „Rente mit 63“ genannt. Der Grund: Alle, die vor 1953 geboren wurden, konnten in diesem Alter ohne Abschläge in Rente gehen. Für spätere Jahrgänge gilt das aber wegen der Anhebung des Renteneintrittsalters nicht mehr. Wer also zwischen 1953 und 1963 geboren wurde, darf erst im Alter zwischen 63 und 65 Jahren den Ruhestand antreten. Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, können mit 65 Jahren die Arbeit niederlegen, wenn sie 45 Beitragsjahre gesammelt haben.

Bei der Rente für besonders langjährig Versicherte ist zu beachten, dass es nicht möglich ist, vorzeitig in Rente zu gehen, und zwar auch nicht dann, wenn man Abschläge in Kauf nehmen würde.

Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

Für die Berechnung der benötigten 35 Jahre werden alle Monate zusammengerechnet, in denen Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, wie die Deutschen Rentenversicherung mitteilt. Dazu zählen unter anderem folgende Zeiten:

  • Beiträge aus einer Anstellung oder Selbstständigkeit. Unter Umständen zählen auch Monate dazu, in denen Versicherte Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben
  • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein gezahlt haben
  • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre des Kindes
  • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Vorsicht: Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, gelten nur anteilig
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium)
  • Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist)

Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

Der Deutschen Rentenversicherung zufolge werden für die Berechnung der 45 Jahre folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge für eine Anstellung oder Selbstständigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Achtung: Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, gelten nur anteilig
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen, wie etwa Krankengeld
  • Ersatzzeiten (etwa Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind

Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium)

Wichtig: Wenn Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos geworden sind und Arbeitslosengeld bezogen haben, zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers beruht.

Wer die 45 Beitragsjahre noch nicht voll hat, aber schon früher aus dem Beruf ausscheiden möchte, kann sich mit einem Schlupfloch behelfen.

Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1963 geboren wurde?

Wer 1963 geboren wurde und wissen möchte, wann die Rente vor der Tür steht, muss die persönliche Beitragszeit berücksichtigen.

Beispiel: Marlene ist am 12. Februar 1963 geboren und fragt sich, wann sie in Rente gehen kann. Ihr regulärer Rentenbeginn wäre am 1. Januar 2030.

Nun hat Marlene mehrere Möglichkeiten. Wenn sie 35 Versicherungsjahre gesammelt hat, könnte sie frühestens am 1. März 2026 den Ruhestand antreten. Allerdings würden dann 13,8 Prozent ihrer Rente als Abschlag wegfallen. Ansonsten müsste sie bis zum regulären Renteneintrittsalter waren.

Hat Marlene 45 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt, dürfte sie schon am 1. Januar 2028 in Rente gehen.

Die Angaben des Beispiels sind ohne Gewähr und können sich bei einer Rechtsänderung jederzeit ändern.

Übrigens: Über die Rente gibt es viele Mythen und Irrtümer. Dazu zählt, dass die Rente angeblich automatisch aufs Konto kommt, das ist aber nicht der Fall. Die Rente muss beantragt werden. Dafür brauchen Versicherte die Rentenversichertenummer.

Und was viele nicht wissen: Auf die Rente werde noch Steuern und Abgaben fällig. So müssen auch Rentner eine Steuererklärung abgeben. Wie viel Rente man haben darf, ohne Steuern zu zahlen, lässt sich ausrechnen. Damit Rentner bei der Steuererklärung sparen können, gibt es Tipps.

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