#Wann Missbilligungen gegenüber der Polizei strafbar sind
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„Wann Missbilligungen gegenüber der Polizei strafbar sind“
Wer seinem Unmut über die Polizei auf legale Weise Ausdruck verleihen möchte, dem bietet das Bundesverfassungsgericht Orientierung. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss stellte der Erste Senat abermals klar, wo die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung verläuft.
Der Mann, der in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, gehört laut Senat der Göttinger „linken Szene“ an und hatte verschiedene Auseinandersetzungen mit der dortigen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei. Als in Göttingen ein Prozess gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene stattfand, demonstrierte der Mann vor dem Gerichtsgebäude. Dabei trug er, gut sichtbar, einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“).
Wem gilt eine Missachtung?
Dass Mitglieder dieser Einheit im Gericht waren, war dem Mann laut Amtsgericht bewusst. Der dortige Strafrichter verurteilte ihn wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe – zu recht, wie das Verfassungsgericht feststellte, das die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Wenn Missachtungen nicht Einzelnen, sondern einem Kollektiv gegenüber geäußert werden, handelt es sich nur unter bestimmten Voraussetzungen um strafbare Beleidigungen. Der angesprochene Personenkreis muss überschaubar und so abgegrenzt sein, dass er sich aus der Allgemeinheit hervorhebt.
Der Kläger hatte angegeben, sich nicht auf die Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit bezogen zu haben; er habe solche Einheiten allgemein im Blick gehabt. Das Amtsgericht verwies dagegen auf die Vorgeschichte des Mannes mit der Göttinger Einheit; zudem habe er um deren Anwesenheit gewusst.
Missachtung der Institution bleibt erlaubt
Die Verfassungsrichter sahen keinen Anlass, diese Feststellungen zu beanstanden. Sie hoben auch hervor, dass der Fall „erheblich anders“ liege als in früheren, erfolgreichen Verfahren. Darin ging es etwa um den Schriftzug „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“). Eine bestimmte Polizeieinheit sei viel spezifischer als der Begriff „cops“. Was sich auf Letzteren beziehe, sei naheliegender Weise als „politische Stellungnahme zum Kollektiv ,Polizei‘ “ zu verstehen. Die Richter stellten klar: Zur Beurteilung einer Institution und ihre gesellschaftlichen Funktion ist jeder Mensch berechtigt.
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