#Was Clintons E-Mail-Affäre von Trumps Fall unterscheidet
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Nach der Anklage Donald Trumps in der Dokumentenaffäre beklagten viele ranghohe Republikaner in der vergangenen Woche eine voreingenommene Justiz. Der Sprecher des Repräsentantenhauses, Kevin McCarthy, behauptete etwa, die Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz gleicher Rechtsprechung für alle. Trumps Gegner für die Präsidentschaftskandidatur, Ron DeSantis, wurde konkreter. „Gibt es einen anderen Standard für eine demokratische Außenministerin als für einen früheren republikanischen Präsidenten?“, fragte DeSantis. In Amerika müsse ein einheitlicher Rechtsstandard gelten.
Die frühere demokratische Außenministerin, auf die sich DeSantis’ Spitze bezog, ist Hillary Clinton. Die Affäre um ihre Regierungs-Mails wird von Anhängern Trumps nicht erst seit der Entscheidung zur Anklage als Beweis dafür angeführt, dass Trump Opfer einer politischen Verfolgung ist. Clinton wurde nicht strafrechtlich verfolgt, Trump ist nun angeklagt. Doch die beiden Fälle weisen einige entscheidende Unterschiede auf.
Clinton hatte in ihrer Zeit im Außenministerium von 2009 bis 2013 ausschließlich eine private E-Mail-Adresse für ihre berufliche Korrespondenz genutzt. Sie sei zu bequem gewesen, gab sie im Frühjahr 2015 zu, und so wurden E-Mails mit teils geheimen Informationen über Jahre nicht über einen geschützten Bundesserver, sondern ihren privaten Server im Staat New York verschickt. Von den rund 30.000 die Arbeit betreffenden E-Mails, die Anwälte Clintons damals schließlich an das Außenministerium übergaben, enthielten laut dem FBI 100 E-Mails vertrauliche Informationen. Einige davon unterlagen der höchsten Geheimhaltungsstufe.
„Kein vernünftiger Staatsanwalt würde Fall vorantreiben“
Im Juli 2016 schloss die Bundespolizei ihre Ermittlungen in der E-Mail-Affäre ab, und das Justizministerium teilte in einem Abschlussbericht mit, Clinton habe nicht die Absicht gehabt, gegen das Gesetz zu verstoßen – auch wenn die Handhabung der E-Mails „extrem fahrlässig“ gewesen sei. Auch eine abermalige Aufnahme der Untersuchungen wenige Tage vor der Präsidentenwahl im November 2016 – damals waren einige neue E-Mails entdeckt worden – endete mit der Entscheidung, die damalige demokratische Präsidentschaftskandidatin nicht anzuklagen.
Eine Stellungnahme James Comeys, des damaligen Direktors des FBI, macht im Rückblick zwei Dinge deutlich, in denen sich der Fall im Kern von der Dokumentenaffäre Trumps unterscheidet. Comey äußerte 2016, im Vergleich mit früheren Untersuchungen über den falschen Umgang mit Verschlusssachen sei eine strafrechtliche Verfolgung Clintons nach dem Spionagegesetz nicht gerechtfertigt. „Kein vernünftiger Staatsanwalt“ würde diesen Fall vorantreiben. Bei vorherigen Anklagen sei es immer um eine Kombination unter anderem folgende Merkmale gegangen: einer „eindeutig vorsätzlich“ falschen Handhabung von Geheimdokumenten und „Bemühungen zur Justizbehinderung“. Das sei bei Clinton nicht gegeben, sagte Comey.
In Trumps Fall gibt es dafür jedoch eine Reihe von Beweisen. Die Anklage zielt in 31 Fällen auf die vorsätzliche Zurückhaltung von Verteidigungsinformationen und außerdem auf Justizbehinderung. Bemerkenswert ist: Nicht angeklagt ist Trump im Fall der knapp 200 Geheimdokumente, die sich in einer ersten, im Januar 2022 freiwillig an das Nationalarchiv übergebenen Lieferung fanden. Es ist also möglich, dass es nie zu einer Anklage gekommen wäre, hätte Trump die Geheimdokumente gleich alle zurückgegeben.
In der Anklageschrift wird dagegen im Detail dargelegt, wie Trump die Ermittlungen behindert haben soll. So soll er seinen Anwalt etwa dazu aufgefordert haben, falsche Angaben über die Existenz weiterer Geheimdokumente in seinem Besitz zu machen, und seinen mitangeklagten Mitarbeiter Walt Nauta dazu aufgefordert haben, Kisten mit Unterlagen an andere Orte zu bringen, um sie vor seinem eigenen Anwalt, dem FBI und der Grand Jury zu verbergen. Eine Tonaufnahme soll außerdem beweisen, dass Trump genau wusste, dass die Dokumente in seinem Besitz immer noch der Geheimhaltung unterlagen – anders als öffentlich von ihm behauptet. Bei Clinton wurden damals sensible Informationen per Mail ausgetauscht, es handelte sich jedoch nicht um vertrauliche Dokumente im herkömmlichen Sinne, die als solche gekennzeichnet waren.
Um die Schwere des Falls zu unterstreichen, zitiert die Anklage Aussagen Trumps zur Causa Clinton im Präsidentenwahlkampf 2016. Damals hatte er etwa gesagt, man könne „niemanden im Oval Office haben, der die Bedeutung der Wörter vertraulich oder geheim nicht versteht“. Es brauche „den bestmöglichen Schutz“ für Verschlusssachen. Trumps Kampfruf gegen seine Gegnerin lautete damals: „Sperrt sie ein!“
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