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#Wie wird der Härtefall beantragt?




Seit März entlastet die Gaspreisbremse Privathaushalte. Doch für Flüssiggas gilt das nicht. Dafür hat der Bund eine Härtefallregelung beschlossen. Wann die Preisbremse für Flüssiggas kommt und was geplant ist, lesen Sie in diesem Artikel.

Die Energiekosten sind im vergangenen Jahr immer weiter in die Höhe geschnellt, angetrieben durch den Krieg in der Ukraine. Nach der ersten staatlichen Unterstützung für Privathaushalte sowie kleine bis mittlere Unternehmen – der Dezember-Soforthilfe – ist nun seit März 2023 die Gaspreisbremse der Bundesregierung in Kraft. Der Staat deckelt die Gaspreise und will so Verbraucher vor immer weiter steigenden Kosten schützen.

Das gilt jedoch nicht für alle Heizmittel. Wer statt Erdgas beispielsweise Flüssiggas bezieht, also mit LNG (Methan) oder LPG (Propan-Butan-Gemisch) heizt, geht leer aus. Wie sich Flüssiggas-Nutzerinnen und -Nutzer trotzdem Unterstützung sichern können, lesen Sie hier.

Übrigens auch wer mit Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle/Koks, Pellets oder Heizöl heizt, kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zufolge von der Härtefallregelung profitieren.

Preisbremse für Flüssiggas: Was ist geplant?

Nicht nur die Kosten für Erdgas sind 2022 rapide angestiegen. Haushalte, die mit Flüssiggas heizen, „haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen“, erklärt die Bundesregierung. Deshalb habe der Bundestag die Voraussetzungen dafür geschaffen, eine Härtefallregelung einzurichten. Im Klartext: Die Koalitions-Fraktionen haben die Einrichtung eines zusätzlichen Härtefallfonds beschlossen. Wie die Tagesschau berichtet, haben sich Bund und Länder am 30. März 2023 endgültig auf die Auszahlung von Hilfen geeinigt.

Dafür stellt der Bund den Ländern finanzielle Mittel im Umfang von bis zu 1,8 Milliarden Euro bereit. Mit diesem Geld sollen die gestiegenen Heizkosten von privaten Verbrauchern aus dem Jahr 2022 abgefedert werden, die vom Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz nicht erfasst sind. Es geht also vorerst um den Zeitraum von 1. Januar bis 1. Dezember 2022.

Wie profitieren Flüssiggas-Verbraucherinnen und -Verbraucher von der Härtefallregelung?

Laut Bundesregierung soll die Berechnung der rückwirkenden Entlastung an die Systematik der Preisbremsen angelehnt werden. Heißt: Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher für ihren Flüssiggas-Einkauf im Jahr 2022 mindestens das Doppelte eines früher üblichen Preises – Bund und Länder haben sich für 2021 gemeinsam auf Referenzpreise geeinigt – gezahlt haben, übernimmt der Staat 80 Prozent aller weiteren Kosten, die über dem doppelten Preis liegen. 

Der Referenzpreis für Flüssiggas beträgt dem BMWK zufolge 0,57 Euro pro Liter (inkl. USt.). 

Mehr als 2000 Euro schießt die Bundesregierung aber nicht zu. Das ist die Obergrenze. Liegt die errechnete Entlastung außerdem unter 100 Euro, gibt es kein Geld. Das ist die Bagatellgrenze.

Ein Beispiel:

  • Ein Haushalt bezieht 2500 Liter Flüssiggas. Im Jahr 2022 lag der Preis dafür bei 1,35 Euro pro Liter. Insgesamt lagen die Kosten also bei 3375 Euro.
  • Gegenüber dem Referenzpreis (0,57 Euro pro Liter) haben sich die Kosten mehr als verdoppelt. Die gleiche Menge Flüssiggas hätte 1425 Euro gekostet.
  • Der Haushalt wird für den Preis bis 2850 Euro (die doppelte Summe der Kosten aus dem Vorjahr) nicht unterstützt.
  • Von den zusätzlichen Kosten, also 525 Euro, übernimmt der Staat 80 Prozent und würde dem Beispiel-Haushalt 420 Euro erstatten.

Wie können Flüssiggas-Nutzerinnen und -Nutzer die Härtefallregelung beantragen?

Um einen Härtefall zu beantragen, müssen sich Verbraucher an ihr Heimatbundesland wenden, denn die Bundesländer sind für die administrative Umsetzung zuständig. In den meisten Ländern ist die Antragsstellung über eine Online-Plattform bereits gestartet, in Bayern folgt der Start am 15. Mai 2023 und in Nordrhein-Westfalen „ab Mai“.

Insgesamt 13 von 16 Bundesländern haben sich zusammengetan und bieten eine zentrale Antragsplattform über Driveport an. Lediglich Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen gehen einen Sonderweg. Wer in einem dieser Bundesländer lebt, muss sich den Angaben der Service-Plattform, die von dem zur Hamburger Finanzbehörde gehörenden Landesbetrieb Kasse.Hamburg bereitgestellt wird, an die zuständigen Ministerien wenden.

Das Antragsverfahren soll dem BMWK zufolge schlank, unbürokratisch und IT-basiert sein. Demnach würden in der Regel nur folgende Nachweise benötigt: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. 

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