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#23.000 Euro für nicht erhaltenen Kita-Platz

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23.000 Euro für nicht erhaltenen Kita-Platz

Nicht ausreichend Betreuungsplätze für kleine Kinder zur Verfügung zu stellen, das kann für die Kommunen sehr teuer werden. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat jetzt in der zweiten Instanz ein Urteil des Landgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2019 nicht nur dem Grunde nach bestätigt, sondern den der Mutter zu zahlenden Schadensersatz wegen Lohnausfalls noch einmal auf insgesamt rund 23.000 Euro erhöht.

Helmut Schwan

Ressortleiter des Regionalteils der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Die Frau hatte nach der Geburt ihres Sohnes den Bedarf der Betreuung nach dem ersten Lebensjahr angemeldet. Als sie im März 2018 auf diese Unterstützung bei der Betreuung ihres Sohnes angewiesen war, stand kein Platz im Landkreis Offenbach zur Verfügung. Ihr waren Einrichtungen in Offenbach angeboten worden, zu denen die Fahrtzeit von der Wohnung und dem Arbeitsplatz aber mindestens 30 und 56 Minuten betragen hätten. Das war aus Sicht der Richter nicht zumutbar.

Pflicht des Kreises

In dem Urteil wird noch einmal festgestellt, dass Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres an einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege haben. Daraus ergebe sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, in diesem Fall des Landkreises, jedem Kind, für den rechtzeitig Bedarf angemeldet worden sei, einen angemessenen Platz nachzuweisen, der „dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht“ entspreche.

Der Kreis sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werde, heißt es weiter in dem Urteil des OLG. Diese Pflicht bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der beklagte Landkreis sei aufgrund seiner Gesamtverantwortung selbst gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Erst acht Monate später stand ein solcher Platz für das Kind der Klägerin zur Verfügung. Bis dahin hatte sie ihren kleinen Sohn selbst betreut. Dazu hatte sie sich von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen müssen und ihr waren Lohnzahlungen in Höhe von rund 23.000 Euro entgangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen OLG Az. 13 U 436/19).

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