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#Ampel-Koalition einigt sich auf Online-Zugangsgesetz 2.0

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Online-Zugangsgesetz 2.0: Die Bürokratie in Deutschland raubt Bürgerinnen und Bürgern viel Zeit – auch weil viele Behördengänge nicht digital erledigt werden können. Das soll sich jetzt in einem zweiten Anlauf ändern.

Die Menschen in Deutschland sollen ein Recht darauf haben, dass Verwaltungsleistungen des Bundes auch digital angeboten werden. Das sieht die Neuauflage des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) vor, auf die sich die Fraktionen von FDP, Grüne und SPD geeinigt haben. Das Recht auf digitale Verwaltungsleistungen soll vom Jahr 2028 an beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden können, heißt es in dem Gesetzentwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Der Rechtsanspruch gilt nicht für Leistungen, bei denen eine digitale Bereitstellung „technisch und rechtlich“ unmöglich ist oder die kaum genutzt werden. Auch ein Schadenersatz soll nicht eingeklagt werden können. Innerhalb von zwei Jahren soll das Bundesinnenministerium Standards und Schnittstellen für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen festlegen. Vom Bund aus könnten damit auch Impulse für die Digitalisierung der Verwaltung in den Bundesländern und Kommunen ausgehen.

Recht auf digitale Verwaltungsleistungen ab 2028

„Dieses Recht stärkt jeden Bürger mit dem Anspruch, Verwaltungsdienstleistungen auch online in Anspruch nehmen zu können, und erhöht somit den Druck zur Umsetzung“, sagte der digitalpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Maximilian Funke-Kaiser der dpa.

Zur besseren Akzeptanz des zentralen Bundeskontos (Bund-ID) soll ein vereinfachtes Log-in beitragen, das sich den Gepflogenheiten beim Online-Banking annähert. Bislang müssen die Bürgerinnen und Bürger sich bei jeder Einwahl mit dem elektronischen Personalausweis („ePerso“) identifizieren. Künftig soll dies nur beim ersten Mal notwendig sein. Danach reicht auch eine Bestätigung durch biometrische Merkmale aus, etwa FaceID beim iPhone.

Am Sicherheitsniveau des Online-Bankings soll sich künftig auch das Verfahren orientieren, wenn jemand die sechsstellige PIN für seinen «ePerso» vergessen haben sollte. Im Rahmen der aktuellen Sparmaßnahmen hatte das Innenministerium beschlossen, keine Rücksetzbriefe mehr zu verschicken, mit denen Nutzer ihre PIN zurücksetzen können. Dem Vernehmen nach will nun die Koalition am Briefversand festhalten. Die Ersatz-PINs sollen aber in einem 85-Cent-Brief verschickt werden, so wie dies auch von Banken praktiziert wird. Bis dem bislang verwendeten Verfahren seien 13 Euro pro Rücksetzbrief aufgelaufen.

Vereinfacht werden soll auch das Bezahlen, wenn Bürgerinnen und Bürger auf dem Amt Gebühren entrichten müssen. Die Behörden sollen mehrere übliche Zahlungswege anbieten, die „möglichst barrierefrei und hinreichend sicher“ sind. Dazu gehören dem Vernehmen nach nicht nur Bargeld und die weitverbreitete Girocard, sondern auch Kredit- und Debitkarten, PayPal und andere digitale Zahlverfahren wie Apple Pay und Google Pay.

Ampel will auch Unterstützung von Apple und Google Pay

In dem Entwurf für das OZG 2.0 wird außerdem festgelegt, dass künftig vor allem offene Standards und offene Schnittstellen verwendet werden sollen. „Open-Source-Software (soll) vorrangig vor solcher Software eingesetzt werden, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt“, heißt es in dem Entwurf. Unklar blieb dabei jedoch, ob damit eine weitere Nutzung von Software-Paketen wie Microsoft Office möglich sein wird, die nicht quelloffen angeboten wird.

Die Ampel-Koalition hinkt bei ihren Bemühungen zur Digitalisierung der Verwaltung dem geltenden Recht hinterher. Die erste Version des Onlinezugangsgesetzes verpflichtet Behörden bereits seit Ende 2022, genau 581 Behördenservices online verfügbar zu machen. Ende 2023 waren aber nur 81 der sogenannten OZG-Leistungen komplett online nutzbar. 96 weitere behördliche Dienstleistungen waren nach einer Untersuchung des Vergleichsportals Verivox immerhin teilweise online abrufbar.

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dpa / Redaktion digitalfernsehen.de

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