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#Kann vom Vermieter Sonnenschutz verlangt werden?




In Mietwohnungen kann es schonmal heiß hergehen. Nicht nur zwischenmenschlich. Kann vom Vermieter verlangt werden, einen Sonnenschutz auf dem Balkon zu installieren?

Die Sonne erwärmt das Herz. Denn sie bringt Licht und Glanz ins Leben. Strahlt von oben herab. Allerdings nicht selten auch gnadenlos. Und genau deshalb sollte sich ihr auch niemand schutzlos ausliefern. Schon gar nicht Babys, Kleinkinder, gesundheitlich beeinträchtigte Personen und Senioren.

Gegen die pure Sonneneinstrahlung helfen je nach Körperpartie Sonnencremes, Sonnenbrille, lange Kleidung, Kopfbedeckungen oder einfach Schatten. Letzterer lässt sich manchmal nur künstlich schaffen. Über Sonnenschirme, Markisen oder Sonnensegel. Die können auch auf dem eigenen Grundstück aushelfen, wenn gerade kein Baum zur Hand ist – sowohl im Garten als auch auf der Terrasse oder auf dem Balkon.

Stellt sich die Frage, wie Mieter damit umgehen, wenn sie der Sonne ausgesetzt sind. Ist es möglich, vom Vermieter zu verlangen, einen Sonnenschutz auf dem Balkon anzubringen?

Video: dpa

Mieterrecht: Kann vom Vermieter ein Sonnenschutz für den Balkon verlangt werden?

Wie der DMB Mieterverein München e.V. auf Anfrage mitteilt, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine nachträgliche Anbringung eines Sonnenschutzes auf dem Balkon, sollte dieser zum Zeitpunkt der Anmietung nicht bereits Teil davon gewesen sein. Allerdings gilt: „Wenn die Wohnung durch die Sonneneinstrahlung zu heiß wird, könnte dies ein Mangel sein, den der Vermieter beheben muss.“ Dabei bleibt diesem offen, auf welche Weise er den Mangel beseitigt.

Der Mieter hat dabei kein Mitspracherecht – auch, wenn es um die Installation eines Sonnenschutzes geht. Demnach kann der Vermieter entscheiden, ob er eine Markise oder einen anderen Sonnenschutz anbringt, auch bei Kosten, Farbe und anderen Einzelheiten muss er sich nicht mit dem Mieter abstimmen.

Mieterrecht: Ist mangelnder Sonnenschutz ein häufig von Mietern vorgebrachtes Thema?

Laut dem DMB Mieterverein München e.V. gibt es „keinen auffällig hohen Beratungsbedarf zum Thema Sonnenschutz“. Zwar gebe es „schon immer wieder“ die Frage, was dagegen getan werden könnte, wenn es in der Wohnung im Sommer zu heiß werde. Hierzu stellen die Experten fest: „Wenn es in der Wohnung unerträglich heiß wird, hat der Mieter schon einen Anspruch auf Tätigwerden, da dann ein Mangel vorliegt.“

Mieterrecht: Ab welcher Temperatur ist es in einer Wohnung zu heiß?

Stellt sich also die Frage, ab welcher Temperatur es zu heiß ist, das Thema Sonnenschutz also akut wird. Hierzu erklärt der Deutsche Mieterbund Nordrhein-Westfalen e.V., dass sommerliche Temperaturen in der Wohnung grundsätzlich kein Mietmangel seien. Auch gebe es keine gesetzlichen Grenzen, wie heiß es sein dürfe. Vielmehr gehe es um „eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls“.

Weiter heißt es, dass sich Gerichte teilweise an den gesetzlichen Regeln für Arbeitsstätten orientieren würden. In der Arbeitsstättenverordnung wird im Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach §3 Absatz 1 unter 3.5 Raumtemperatur von „gesundheitlich zuträgliche(r) Raumtemperatur“ gesprochen.

Der DMB Mieterverein München e.V. nennt hier auf Nachfrage als Richtwert, eine Raumtemperatur von „dauerhaft über 25 Grad“. Das deckt sich mit der Angabe des NRW-Mieterbunds, der mit Bezug auf Regeln in Arbeitsstätten von 26 Grad Celsius als demzufolge maximal zulässiger Temperatur spricht. Zudem hätten Gerichte entschieden, „dass die Innentemperatur bei einer Außentemperatur von mehr als 32 Grad mindestens sechs Grad kühler sein sollte“.

Um von einem Mangel wegen zu hoher Temperaturen sprechen zu können, müssten „sich die Räume so stark aufheizen, dass die Wohnqualität maßgeblich beeinträchtigt wird“.

Mieterrecht: In welchem Zeitrahmen müsste der Vermieter bei einer zu heißen Wohnung reagieren?

Auch hier gibt es keine konkreten Regeln. Wie der Münchner Mieterverein mitteilt, werden vom Mieter bei Mängeln „in der Regel zwei Wochen Frist“ für die Beseitigung gesetzt. Jedoch kann sich eben niemand auf gesetzliche Regelungen berufen. Dem Vermieter steht es also offen, geltend zu machen, dass er aus nachvollziehbaren Gründen einen Aufschub benötigt.

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