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#Bundesarbeitsgericht: Mindestlohn für ausländische Pfleger

Bundesarbeitsgericht: Mindestlohn für ausländische Pfleger

Nach Deutschland vermittelte ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, haben Anspruch auf Mindestlohn. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in einem Grundsatzurteil in Erfurt.

Der Mindestlohn gelte auch für Bereitschaftszeiten, in denen die zumeist aus Osteuropa stammenden Frauen Betreuung auf Abruf leisteten, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (Aktenzeichen 5 AZR 505/20). „Auch Bereitschaftsdienstzeit ist mit dem vollen Mindestlohn zu vergüten“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck in der Verhandlung.

Pflegefachleute und Gewerkschaften gehen von einigen Hunderttausend ausländischen Betreuungskräften für pflegebedürftige Menschen in deutschen Haushalten aus. Ihre Arbeitsbedingungen seien oft prekär.

Für den Präzedenzfall beim Bundesarbeitsgericht sorgte eine Frau aus Bulgarien, die nach eigenen Angaben eine über 90 Jahre alte Seniorin in deren Berliner Wohnung 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche betreut hat. In ihrem Vertrag war eine Arbeitszeit von lediglich 30 Stunden wöchentlich vereinbart.

Die Höhe der Nachzahlung, die die Klägerin von ihrer bulgarischen Firma erhalten muss, soll vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abermals geprüft werden, entschieden die Bundesrichter. Sie verwiesen den Fall der Frau, die als „Sozialassistentin“ in Bulgarien eingestellt und 2015 nach Deutschland vermittelt worden war, an das Landesarbeitsgericht zurück.

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